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9 G 2330/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-07-02, 9 G 2330/04
9 G 2330/04Verwaltungsgericht / Chamber 902.07.2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-02
Aktenzeichen: 9 G 2330/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0702.9G2330.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 193 BG HE, § 51 Abs 1 BG HE
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
2 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines mit Schreiben vom 03.05.2004 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 05.04.2004 wiederherzustellen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die angefochtene Verfügung wird sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig erweisen und der Vollzug der Maßnahme ist eilbedürftig. Hinreichend beachtliche persönliche Interessen des Antragstellers stehen dem Vollzug der Maßnahme nicht entgegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 05.04.2004, durch die der Antragsteller angewiesen wurde, sich unverzüglich beim ärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zur Überprüfung seiner Polizei- und Beamtendienstfähigkeit vorzustellen, durch Verfügung vom 27.04.2004 (Bl. 125 ff. d. Verwaltungsvorgangs) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner diese Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise die besonderen Gründe dargestellt, die aus seiner Sicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechen sollen. Diese auf Seite 3/4 der Verfügung dargelegten Gründe für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug heben sich vom Gesetzeswortlaut oder auch nur formelhaften Erwägungen deutlich ab und sind auch in der Sache geeignet, die Anordnung zu rechtfertigen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist damit jedenfalls Genüge getan.
3 § 44 a VwGO steht dem Begehren entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht entgegen. Diese Regelung betrifft nur Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind. Mit der Anordnung vom 05.04.2004 wird der Antragsteller indes verpflichtet, sich beim ärztlichen Dienst des Antragsgegners vorzustellen und dort seine persönlichen Verhältnisse zu offenbaren, um die Feststellung der - vom Antragsteller selbst behaupteten - Polizeidienstunfähigkeit zu ermöglichen. Es ist in der Rechtsprechung der Kammer wie auch des HessVGH anerkannt, dass derartige, auf § 51 Abs. 1 S. 3 HBG gestützte Anordnungen als Maßnahmen mit Außenwirkung und folglich als Verwaltungsakte anzusehen sind (§ 35 HVwVfG). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Nichtbefolgung solcher Anordnungen auch disziplinarisch geahndet werden kann. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit handelt es sich nicht nur um eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung eines anderen Verwaltungsakts oder sonstiger Entscheidungen, denen lediglich Innenwirkung zukäme. Vielmehr wird mit einer solchen Anordnung erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen; sie beschränkt sich mithin nicht auf eine Regelung der internen dienstlichen Verhältnisse.
4 Da der Antragsteller mit Schreiben vom 15.03.2004 über die Absicht des Antragsgegners informiert wurde, eine derartige Maßnahme zu treffen, und Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ist die Verfügung vom 05.04.2004 in verfahrensrechtlicher oder formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
5 Auch in der Sache wird sich die Verfügung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die Maßnahme genügt den gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 3 HBG. Zur Begründung kann im wesentlichen auf die nach Ansicht des Berichterstatters überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2004 wie auch die ergänzenden Darlegungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 27.04.2004 Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aus diesen Darlegungen geht insbesondere hinreichend deutlich hervor, aus welchen Gründen aus der Sicht des Antragsgegners nachhaltige Zweifel darüber bestehen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller gegenwärtig polizeidienstfähig ist, was ihn zum Erlass der Untersuchungsaufforderung berechtigte.
6 Insbesondere kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, wenn er darauf hinweist, der Antragsgegner könne sich auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und privatärztlichen Bescheinigungen ein hinreichendes Bild von seiner - des Antragstellers - Polizeidienstunfähigkeit verschaffen. Gerade dies ist auf der Grundlage der vorliegenden Bescheinigungen und Erkenntnisse nicht möglich. Zum einen datiert die letzte vorliegende privatärztliche Bescheinigung vom August 2003, sodass sie von vornherein keine Aufschlüsse darüber geben kann, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge am 31.01.2004 oder zum jetzigen Zeitpunkt dienstfähig war bzw. ist. Zum anderen sah sich auch der bereits zuvor vom Antragsgegner hinzugezogene Gutachter, X, auf der Grundlage der zuvor durchgeführten Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden privatärztlichen Bescheinigungen außer Stande, eine abschließende Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers aus seiner Sicht abzugeben, insbesondere aber zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Antragsteller, wie dieser unter Beifügung einer privatärztlichen Bescheinigung behauptet hat, tatsächlich therapieresistent ist; eine Frage, der bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit indes eine maßgebende Bedeutung zukommen dürfte. Folglich bedarf es schon aus diesem Grund zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers weiterer Feststellungen, die durch die Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst, die dem Antragsteller aufgegeben wurde, ermöglicht werden sollen.
7 Zudem hat eine aktuelle Untersuchung des Antragstellers durch den polizeiärztlichen Dienst des Antragsgegners bislang nicht stattgefunden und liegt folglich eine abschließende polizeiärztliche Stellungnahme in Bezug auf die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers noch nicht vor. Eine derartige Untersuchung und Stellungnahme ist indes im Hinblick auf § 193 Abs. 1 S. 2 HBG zwingende Voraussetzung für die vom Antragsteller mit Antrag vom 06.12.2000 selbst begehrte Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand; sie ist, da sich die Frage der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers, wie dargelegt, auch auf der Grundlage der bereits vorliegenden Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Antragsgegners nicht abschließend beantworten lässt, auch nach wie vor erforderlich. Aus der genannten Gesetzesvorschrift ergibt sich darüber hinaus, dass der Einschätzung des Polizeiarztes, der Polizeiärztin grundsätzlich ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Einschätzungen zukommt, wie sie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen ergeben. Folglich bestehen auch im Hinblick auf diese Erwägungen rechtliche Bedenken gegen die Verfügung vom 05.04.2004 nicht. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner eine polizeiärztliche Untersuchung und nicht die - nach § 193 Abs. 1 HBG gleichermaßen in Betracht kommende - Vorstellung des Antragstellers bei einem Amtsarzt für erforderlich hält; dies rügt der Antragsteller auch selbst nicht. Im übrigen ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind, insbesondere auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse eine abschließende Feststellung über die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers gerade noch nicht getroffen werden kann. Insbesondere wird der polizeiärztliche Dienst entsprechend der Empfehlung des Gutachters X vom 24.09.2003 (vgl. Bl. 88 d. Verwaltungsvorgangs) bei der erneuten Untersuchung bzw. Begutachtung des Antragstellers zu beurteilen haben, ob und - wenn ja - auf welche Weise dem Vorschlag des Gutachters gefolgt werden kann, fundierte Aussagen über die Therapiemöglichkeiten bei dem Antragsteller während eines etwa 6-8-wöchigen stationären Aufenthaltes zu treffen. Im Hinblick auf diese aus dem Verwaltungsvorgang sich ergebende Einschränkung des Untersuchungsziels erscheint die Untersuchungsanordnung auch als hinreichend eingegrenzt und bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG).
8 Besondere schützenswerte Interessen des Antragstellers, die einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst entgegenstünden, sind andererseits nicht erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller infolge seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge und seiner privatärztlich bescheinigten Erkrankung schon seit längerer Zeit keinen Dienst mehr versehen hat, so dass die endgültige Beurteilung seiner Dienstfähigkeit dringlich ist, ohne dass besondere persönliche Nachteile erkennbar sind, die der Antragsteller erlitte, wenn er der Aufforderung des Antragsgegners nachkommt und sich der polizeiärztlichen Untersuchung stellt.
9 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
10 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG; im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung ist der Hauptsachestreitwert, der hier dem Auffangstreitwert entspricht, auf die Hälfte zu kürzen.
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