VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-06-28, 3 G 2793/04

3 G 2793/04Verwaltungsgericht / 3. Kammer28.06.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 G 2793/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-28

Aktenzeichen: 3 G 2793/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0628.3G2793.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

1 Der am 14.06.2004 gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die aufgelaufenen Mietrückstände für die Monate Oktober 2003 bis März 2004 zu übernehmen sowie die dem Antragsteller mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.05.2004 auferlegten Kosten in Höhe von 1.737,70 € zu übernehmen,

2 haben keinen Erfolg.

3 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, aufgelaufene Mietrückstände zu übernehmen, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz nach §123 Abs. 1 VwGO kann wegen der Vorläufigkeit der begehrten gerichtlichen Anordnung - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nur gewährt werden, solange in der Hauptsache noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.07.1990 - NVwZ-RR 1991, 199). Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 01.04.2004, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die Übernahme des Mietrückstandes abgelehnt, da die Wohnung wegen unangemessen hoher Miete nicht erhaltenswert war. Gegen diesen Bescheid, den der Antragsteller ebenfalls am 01.04.20034 erhalten hatte, hat der Antragsteller bislang keinen Widerspruch eingelegt, so dass zwischenzeitlich Bestandskraft der ablehnenden Bescheidung eingetreten ist.

4 Soweit der Antragsteller die Übernahme der ihm mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.05.2004 auferlegten Kosten in Höhe von 1.737,70 € begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.1987 - FEVS 37, 309); OVG Münster, Urteil vom 13.07.1992 - FEVS 43, 384, jeweils m. w. N.) ist anerkannt, dass durch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff ZPO, die gemäß § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - der Sozialhilfe vorgehen, abschließend geregelt wird, in welchen Fällen einem Bedürftigem die Führung eines Rechtsstreites auf Kosten der Allgemeinheit ermöglicht wird. Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Aufgabe der Prozesskostenhilfe; sie ist nämlich nach der Begründung des Gesetzes vom 13.06.1980 (BGBl. I S. 677) als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich im Bereich der Rechtspflege, anzusehen. Dem schließt sich auch das beschließende Gericht an.

5 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.