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9 G 1607/04•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-06-25, 9 G 1607/04
9 G 1607/04Verwaltungsgericht / Chamber 925.06.2004
Die einem Beamten gegenüber verfügte Anordnung, sich fachärztlich auf seine Poli-zeidienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist ein Verwaltungsakt, gegen den Wider-spruch und Anfechtungsklage zulässig sind. Konnte durch Polizeiärzte keine hinreichende Klarheit über die weitere Polizei-dienstfähigkeit erzielt werden, darf der Dienstherr den Beamten verpflichten, sich durch einen Facharzt begutachten zu lassen.
Entscheidungsdatum: 2004-06-25
Aktenzeichen: 9 G 1607/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0625.9G1607.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die einem Beamten gegenüber verfügte Anordnung, sich fachärztlich auf seine Poli-zeidienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist ein Verwaltungsakt, gegen den Wider-spruch und Anfechtungsklage zulässig sind. Konnte durch Polizeiärzte keine hinreichende Klarheit über die weitere Polizei-dienstfähigkeit erzielt werden, darf der Dienstherr den Beamten verpflichten, sich durch einen Facharzt begutachten zu lassen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.00,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02. Februar 2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 wiederherzustellen, ist statthaft und auch zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Verfügung sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig erweisen wird und der Vollzug der Maßnahme zudem eilbedürftig ist, ohne dass dem hinreichend beachtliche persönliche Interessen des Antragstellers entgegenstehen.
2 Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10. März 2004 (Bl. 27-30 d. A.) die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 22. Januar 2004 angeordnet und dabei in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise die besonderen Gründe dargestellt, die aus Sicht der Behörde für die Sofortvollzugsanordnung und die Zurückstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen sollen. Die im Schreiben insbesondere auf Seite 3 genannten Gründe für das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung heben sich vom Gesetzeswortlaut oder formelhaften Erwägungen deutlich ab und sind auch in der Sache geeignet, eine Sofortvollzugsanordnung inhaltlich zu rechtfertigen. Damit ist den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO Genüge getan.
3 Die Erfolgsaussichten des Antragstellers, mit seinem Widerspruch oder einer späteren Anfechtungsklage hinsichtlich der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 Erfolg zu haben, sind gering. Das Schreiben des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 enthält in seinem 2. Absatz eine Regelung mit Außenwirkung, die als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HVwVfG einzuordnen ist. Es ist in der Rechtsprechung der Kammer wie auch des HessVGH anerkannt, dass Anordnungen eines Dienstherrn, die gestützt auf § 51 Abs. 1 S. 3 HBG ergehen und einem Beamten bestimmte ärztliche Untersuchungsmaßnahmen verpflichtend auferlegen, als Maßnahmen mit Außenwirkung und folglich als Verwaltungsakte einzustufen sind, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass die Nichtbefolgung entsprechender Anordnungen auch disziplinarisch geahndet werden kann. Es handelt sich insoweit nicht nur um bloße Maßnahmen zur Vorbereitung von Verwaltungsakten oder sonstigen Entscheidungen, denen lediglich Innenwirkung und keine Außenwirkung zukäme. Die Anordnung des Antragsgegners, der Antragsteller müsse sich einer fachärztlichen Begutachtung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. in X unterziehen, greift erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein und hat schon deshalb Außenwirkung, beschränkt sich also nicht auf eine Regelung der internen dienstlichen Verhältnisse. Die Entscheidung berührt daher persönliche Angelegenheiten des Beamten, sodass sie vom Dienstvorgesetzten zu treffen ist und nicht allein vom Fachvorgesetzten getroffen werden kann. Aus diesem Grunde folgt die Kammer auch nicht dem Einwand des Antragsgegners, der Eilantrag des Antragstellers sei im Hinblick auf § 44 a VwGO unzulässig. Diese Regelung betrifft nur Entscheidungen und Maßnahmen, die keine eigenständige Verwaltungsaktsqualität besitzen. Hinsichtlich der Anordnung vom 22. Januar 2004 verhält es sich aber so, dass hier eine eigenständig angreifbare Maßnahme mit Außenwirkung vorliegt, da der Antragsteller verpflichtet wird, seine persönlichen Verhältnisse gegenüber dem Facharzt zu offenbaren, um diesem die in Auftrag gegebene Begutachtung zu ermöglichen.
4 Die Maßnahme des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 ist allerdings verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erlassen worden, was mit § 28 Abs. 1 HVwVfG unvereinbar ist. Das Schreiben vom 22. Januar 2004 äußert sich auch nicht dazu, ob eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 HVwVfG in Anspruch genommen wurde. Ungeachtet dessen kann dieser Verfahrensmangel jedoch jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zur Fehlerhaftigkeit der Maßnahme führen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 46 HVwVfG). Der Antragsteller hatte bereits mit der Einlegung des Widerspruchs Gelegenheit erhalten, sich zur Maßnahme zu äußern, ohne davon jedoch zunächst Gebrauch zu machen. Vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 01. März 2004 seine Einwände dahin, dass vorrangig als milderes Mittel ein Arbeitsversuch im Bereich des Polizeipräsidiums Kassel in Betracht komme. Dann wäre die weitere Prüfung der Polizeidienstfähigkeit entbehrlich. Mit diesem Einwand setzt sich zwar die Sofortvollzugsanordnung als weitere nachfolgende Maßnahme des Antragsgegners nicht im einzelnen auseinander. Der im Eilverfahren eingereichte Schriftsatz vom 20. April 2004 enthält jedoch eine ausgiebige Darstellung nicht nur des Sachverhaltes, sondern auch der aus der Sicht des Antragsgegners maßgeblichen Erwägungen, die ihn zur Anordnung vom 22. Januar 2004 bewogen haben. Dort wird insbesondere darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die vorliegenden einander widersprechenden ärztlichen Aussagen zur Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung in besonderer Weise als geeignet angesehen wird, um die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Polizeiärzten aufzuklären. Im übrigen gibt die Antragserwiderung des Antragsgegners klar zu erkennen, dass der Dienstherr vorrangig an einer Klärung der Frage interessiert ist, ob und in welchem Ausmaß noch Polizeidienstfähigkeit beim Antragsteller besteht, insbesondere nachdem der Polizeiarzt bei Polizeipräsidium Kassel eine akute Beschwerdesymptomatik festgestellt hat und damit von seiner früheren Annahme abgewichen ist, wonach der Antragsteller uneingeschränkt polizeidienstfähig sei. Gerade der akute, Ende November 2003 neu aufgetretene Sachverhalt ist aus der Sicht des Antragsgegners der maßgebliche Anlass dafür, dem Antragsteller die Teilnahme an der fachärztlichen Begutachtung durch A. aufzugeben. Damit geht der Antragsgegner in der Sache auch auf den mit Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigen vom 01. März 2004 geäußerten Einwand ein, vorrangig seinen Arbeitsversuch im Polizeipräsidium Kassel durchzuführen. Voraussetzung eines derartigen Arbeitsversuches ist jedoch, ohne dass der Antragsgegner dem im übrigen sonst näher getreten wäre, dass der Antragsteller überhaupt polizeidienstfähig ist, was nach dem derzeitigen Sachstand jedoch gerade äußerst ungewiss ist und einer eindeutigen Beantwortung bedarf. Damit kommt der Klärung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers Vorrang zu, jedenfalls ist diese Annahme nicht ermessensfehlerhaft. Dann aber erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf das einzige vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Argument.
5 In der Sache hat sich der Antragsgegner damit hinreichend mit dem Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt, da Anhörung nicht bedeutet, dass dem jeweiligen Einwand eines Widerspruchsführers auch in der Sache gefolgt wird. Der Antragsgegner bezieht insoweit eine völlig gegensätzliche Position, wobei allein die Einnahme dieser Position im vorliegenden Fall ausreicht, um eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren und damit auch für die ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung zu bewirken. Da im übrigen davon auszugehen ist, dass entsprechende Ausführungen sich in dem ggf. noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid finden werden, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand davon auszugehen, dass sich der ursprüngliche Fehler der mangelnden Anhörung des Antragstellers vor Erlass der ärztlichen Untersuchungsanordnung vom 22. Januar 2004 nicht mehr nachteilig für den Antragsteller auswirkt, vielmehr als geheilt anzusehen ist.
6 In der Sache genügt die Maßnahme des Antragsgegners den gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 3 HBG. Es bestehen, wie bereits ausgeführt, nachhaltige Zweifel darüber, ob und in welchem Umfang der Antragsteller gegenwärtig polizeidienstfähig ist. Nachdem der Polizeiarzt Lange zunächst von einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit ausgegangen ist, lediglich einen heimatnahen Einsatz befürwortet hatte, ist er bereits kurz danach zu der Überzeugung gekommen, im Hinblick auf eine neu eingetretenen Beschwerdesymptomatik sei der Antragsteller dienstunfähig. Ob damit auch die Polizeidienstunfähigkeit im Sinne eines dauernden Zustandes verbunden ist, vermochte der Antragsgegner durch die Einschaltung weiterer Polizeiärzte nicht hinreichend zuverlässig aufzuklären. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, dass er sich nunmehr zur fachärztlichen Begutachtung des Antragstellers durch den Arzt A. in X entschlossen hat, um auf diese Weise ein höheres Maß an Klarheit hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers und seiner psychischen Beschwerdesymptomatik zu verschaffen. In der Sache hat der Antragsteller auch keinerlei Einwände geäußert, die es ihm in besonderer Weise schwierig oder gar unzumutbar machen sollten, dieser ärztlichen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten. Der einzig verbliebene Einwand des Antragstellers ist, dass vorrangig ein Arbeitsversuch im Polizeipräsidium in Kassel durchgeführt werden soll. Dies spiegelt aber nur die schon aus dem gesamten Verwaltungsvorgang erkennbare Haltung des Antragstellers wieder, statt in Frankfurt am Main heimatnah in Kassel eingesetzt zu werden. Genau darauf hat der Antragsteller jedoch dienstrechtlich keinerlei Anspruch, da er als Beamter des Landes Hessen an jedem Ort des Landes eingesetzt werden kann und dies grundsätzlich auch hinnehmen muss. Die Fähigkeit zum überregionalen Einsatz ist im übrigen auch Bestandteil der Polizeidienstfähigkeit selbst, da zur umfassenden Einsetzbarkeit eines Vollzugsbeamten auch gehört, an jedem Ort des Landes Polizeivollzugsdienst leisten zu können. Wenn der Antragsteller also geltend macht, er könne allenfalls heimatnah eingesetzt werden, macht er damit mittelbar zugleich eine Einschränkung seiner Polizeidienstfähigkeit geltend. Wenn der Antragsgegner genau diese Art der Einschränkung näher überprüfen will, um auf Grundlage der dabei gewonnenen Feststellungen ggf. anderen Entscheidungen näher zu treten, ist dies in der Sache nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums. Für das Vorgehen des Antragsgegners spricht insoweit auch, dass die vom Antragsteller gegenüber Polizeiarzt Lange angeführte akute Beschwerdesymptomatik in besonderer Weise Anlass bietet, die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers erneut und umfassend gerade in fachärztlicher Hinsicht zu überprüfen, sodass ein Verweis auf früher bereits erstellte Gutachten in der vorliegenden Situation nicht weiterhelfen kann. In der Sache liegen damit hinreichende Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers vor, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsanordnung nach § 51 Abs. 1 S. 3 HBG gegeben sind.
7 Die Ermessensausübung des Antragsgegners wie auch die Auswahl des Facharztes sind nicht zu beanstanden, zumal sich der Antragsteller gegen die Auswahl des Facharztes auch in keiner Weise wendet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist beachtet, da dem Antragsgegner im Hinblick auf die bereits erfolgte Einschaltung der bei ihm tätigen Polizeiärzte mildere Mittel ausgeschöpft hat. Die Einschaltung der Polizeiärzte hat jedoch zu keinem hinreichend klaren Erkenntnisstand geführt, sodass dem Antragsgegner letztlich kein anderer Weg geblieben ist, als einen externen Gutachter einzuschalten.
8 Die ärztliche Untersagungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt, da das Schreiben vom 22. Januar 2004 angibt, dass eine fachärztliche Begutachtung durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie erfolgen soll. Damit ist der ärztliche Untersuchungsauftrag bereits dem Antragsteller gegenüber hinreichend eingegrenzt, sodass die Maßnahme nicht als unbestimmt oder gar als unzulässige Generaluntersuchung eingestuft werden kann. Zudem hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Februar 2004 die Fragen an den beauftragten Gutachter noch einmal inhaltlich präzisiert. Dieses Schreiben ist dem Antragsteller aufgrund der Akteneinsicht bekannt. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Maßnahme hinreichend eingegrenzt und bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) und damit auch den Anforderungen des Übermaßverbotes genügt.
9 Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, da besondere persönliche Interessen nicht erkennbar sind, die einer Zurückstellung des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Erstellung des Gutachtens rechtfertigen können. Immerhin hat der Antragsteller seit dem 03. Februar 2002 keinen Dienst mehr versehen, sodass die endgültige Abklärung seiner Dienstfähigkeit in hohem Maße dringlich ist, um alsbald vertretbare Entscheidungen zur weiteren Verwendung des Antragstellers fällen zu können.
10 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
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