VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-05-14, 9 E 1636/03 (2)

9 E 1636/03 (2)Verwaltungsgericht / Chamber 914.05.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 1636/03 (2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-14

Aktenzeichen: 9 E 1636/03 (2)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0514.9E1636.03.2.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15a Abs 3 S 1 WPapHdlG, § 42 Abs 2 VwGO, § 15a Abs 2 WPapHdlG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf sie entfallenden Kostenanteils abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger zu 1) ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beigeladenen, die Klägerin zu 2) seine Ehefrau, die Klägerin zu 3) seine Tochter. Die Aktien der Beigeladenen sind im amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf zugelassen.

2 Am 19.09.2002 verkauften der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) insgesamt 22.791 Stück Stammaktien der Beigeladenen zum Preis von 74,40 € je Aktie, die Klägerin zu 3) 9.340 Stück Stammaktien zum selben Stückpreis. Dies teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger der Beklagten mit Telefaxschreiben vom 23.12.2002 mit. In diesem Schreiben teilten sie des weiteren mit, dass der Kapitalmarkt von diesem Verkauf unverzüglich Kenntnis erlangt habe; dies ergebe sich aus beigefügten Presseveröffentlichungen. Von einer direkten Mitteilung an die Beklagte im Hinblick auf § 15 a WpHG hätten die Kläger bislang abgesehen, da sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und aus Sicherheitserwägungen heraus hätten vermeiden wollen, dass ihre Namen im Zusammenhang mit den Transaktionen im Internet veröffentlicht würden. Die Kläger vertraten des weiteren die Auffassung, dass § 15 a WpHG, insbesondere die Veröffentlichungspflicht der Emittentin gemäß § 15 a Abs. 3 WpHG, verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei; bei der Auslegung der Vorschrift sei aber den Persönlichkeitsbelangen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Dies müsse hier zur Folge haben, dass den Betroffenen ein Anspruch gegenüber der Emittentin zustehe, dass ihre Mitteilung nach § 15 a Abs. 1 WpHG ohne Namensnennung veröffentlicht werde. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte übermittelten die Kläger mit Telefaxschreiben vom 10.01.2003 förmliche Mitteilungen nach § 15 a WpHG unter jeweiliger Namensnennung und unter der Bezeichnung von Wertpapier, Wertpapierkennnummer, Datum, Preis, Stückzahl und Nennbetrag des Wertpapiers.

3 Mit Bescheiden vom 13.01.2003 gab die Beklagte den Klägern jeweils auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis 4 Tage nach Zustellung des Bescheids eine vollständige Mittelung nach § 15 a WpHG der am 19.11.2002 veräußerten Aktien an die Beigeladene - die Emittentin - zu übersenden. Zugleich drohte die Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld i. H. v. jeweils 10.000,- € für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung nicht oder teilweise nicht bis spätestens 2 Tage nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nachkommen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten zwar ihr gegenüber eine vollständige Mitteilung der getätigten Wertpapiergeschäfte nachgeholt; die gem. § 15 a Abs. 1 S. 1 WpHG erforderliche Mitteilung gegenüber der Emittentin hätten sie indes noch nicht abgegeben. Hinsichtlich der Angaben, die derartige Mitteilungen enthalten müssten, verwies die Beklagte auf § 15 a Abs. 2 WpHG.

4 Darüber hinaus nahm die Beklagte auf ihre Rundschreiben vom 17.06.2002 und vom 05.09.2002 Bezug, in denen diese Verpflichtungen - insbesondere die Pflicht zur Angabe des Namens des Mitteilungspflichtigen - im Einzelnen erläutert seien.

5 Die Kläger erhoben am 28.01.2003 und am 04.02.2003 jeweils Widerspruch, der nach dem ausdrücklichen Bekunden der Kläger ausschließlich die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Veröffentlichung der Mitteilung durch die Emittentin im Internet gem. § 15 a Abs. 3 WpHG auch den Namen des oder der Mitteilungspflichtigen umfassen müsse. Ihre Verpflichtung, die Mitteilungen über die von ihnen getätigten Geschäfte der Emittentin gegenüber in der von der Beklagten geforderten Form abzugeben, stellten die Kläger nicht in Abrede.

6 Die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 13.01.2003 ergebe sich aber daraus, dass die Beigeladene nach Auffassung der Beklagten verpflichtet sein soll, die Mitteilung genau so im Internet zu veröffentlichen, wie die Kläger sie abgegeben hätten. Eine derartige Veröffentlichungspflicht sei aber weder im Hinblick auf verstärkte Insiderüberwachung noch eine verbesserte Markttransparenz gerechtfertigt, in deren Gewährleistung der Zweck der gesetzlichen Regelung zu sehen sei.

7 Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 10.03.2003, dem Kläger zu 1) zugegangen am 12.03.2003, und vom 24.04.2003, den Klägerinnen zu 2) und 3) zugegangen am 02. und 05.05.2003, jeweils zurück. Sie erachtete bereits die Zulässigkeit der Widersprüche im Hinblick auf die möglicherweise fehlende Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als zweifelhaft, da Streitgegenstand der Widerspruchsverfahren allein die Veröffentlichungspflicht der Emittentin sein solle. Diese sei aber nicht Gegenstand der Verfügungen vom 13.01.2003 gewesen. Jedenfalls aber seien die Widersprüche unbegründet. Die Pflicht der Kläger, den Verkauf ihrer Aktien der Emittentin, hier der Beigeladenen, mitzuteilen, beruhe auf § 15 a Abs. 1 WpHG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Kläger seien auch verpflichtet, in dieser Mitteilung ihre Namen anzugeben, wie eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nach systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ergebe.

8 Die Pflicht der Beigeladenen, diese Mitteilung im Internet zu veröffentlichen, werde hingegen durch die Verfügungen vom 13.01.2003 nicht geregelt; sie bestehe vielmehr unabhängig von dieser Verfügung kraft Gesetzes und sei darum nicht Gegenstand der Widerspruchsverfahren. Auch gegen die Zwangsgeldandrohungen seien keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.

9 Der Kläger zu 1) hat am 09.04.2003, die Klägerinnen zu 2) und 3) haben jeweils am 02.06.2003 Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, klagebefugt zu sein, obwohl sie sich ausdrücklich nicht gegen die ihnen obliegenden Meldepflichten gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen nach § 15 a Abs. 1 WpHG wendeten. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergebe sich indes eine materielle Beschwer der Kläger, da nach den Ausführungen in der Begründung die Beigeladene die Mitteilung im Wege der "mechanischen Wiedergabe" unverzüglich so zu veröffentlichen habe, wie sie die Mitteilung erhalten habe; dies umfasse auch die Namen der Kläger. Die Kläger könnten ihr Begehren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes auch nur mit den von ihnen gestellten Anträgen verfolgen; eine Rechtsverfolgung etwa unmittelbar gegenüber der Beigeladenen sei ihnen nicht zumutbar.

10 In materieller Hinsicht erachten die Kläger die Mitteilungspflicht nach § 15 a Abs. 1 WpHG, auch soweit sie sich auf Ehegatten und Verwandte ersten Grades erstreckt, insgesamt noch als verfassungsmäßig. Sie machen aber geltend, dass bei der Anwendung der Norm, insbesondere ihres Absatzes 3, die mit der Veröffentlichung der Mitteilung einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden müsse. Dem werde die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bei der Veröffentlichung der Mitteilung im Internet auch der Name der Mitteilungspflichtigen genannt werden müsse, nicht gerecht. Insbesondere habe diese Mitteilung keine Bedeutung für eine bessere Transparenz und Informiertheit des Kapitalmarkts. Darüber hinaus verstoße die entsprechende Veröffentlichungspflicht auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Kläger Bezug genommen, insbesondere die Klageschriften sowie die Schriftsätze vom 11. und 12. 08.2003.

11 Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 13.01.2003 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10.03. und 24.04.2003 aufzuheben, soweit sich aus ihnen ergibt, dass die X-AG verpflichtet sei, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15 a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen,

hilfsweise

festzustellen, dass die X-AG nicht verpflichtet ist, eine an sie aufgrund der Verpflichtungsbescheide der Beklagten vom 13.01.2003 und der Widerspruchsbescheide vom 10.03. und 24.04.2003 gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15 a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen.

12 Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

13 Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere den Widerspruchsbescheiden. Der Hauptantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung bestünden keine Zweifel daran, dass die gesetzliche Mitteilungspflicht sowie die angefochtenen Verfügungen geeignet seien, Markttransparenz und eine verbesserte Insiderüberwachung zu erreichen.

14 Im übrigen wendeten die Kläger sich hier nicht um einen unmittelbar durch die angefochtenen Verfügungen bewirkten Eingriff in ihre Rechte oder eine von diesen Verfügungen ausgehende unmittelbare und selbstständige Beschwer. Die von ihnen gerügte Beschwer liege vielmehr erst in der Nennung ihrer Namen im Rahmen der Veröffentlichung durch die Beigeladene gem. § 15 a Abs. 3 WpHG.

15 Auch die Zulässigkeit des Hilfsantrags unterliege erheblichen Bedenken, da die Kläger vorrangig die Feststellung der Auslegung einer Norm begehrten; eine abstrakte Rechtsfrage könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Im übrigen könne aus § 15 Abs. 3 WpHG auch kein Rechtsverhältnis hergeleitet werden, und zwar weder zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch zwischen der Beigeladenen und den Klägern. Insoweit sei das Begehren aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Insbesondere verletzte die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 15 a Abs. 3 WpHG nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 08.07.2003 und vom 05.09.2003 Bezug genommen.

16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Schreiben von Vertretern ihres Vorstands vom 08.12.2003 erklärt sie, sie werde an sie gerichtete Mitteilungen der Kläger gem. § 15 a Abs. 3 WpHG entsprechend der Auslegung dieser Vorschrift durch die Beklagte unverändert veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung unter Namensnennung werde sie nur dann absehen, wenn die Rechtsauffassung der Beklagten im anhängigen Rechtsstreit verworfen werde.

17 Durch Beschluss vom 12.08.2003 hat die Kammer die zunächst jeweils selbstständig erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2003 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

19 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Schnellhefter) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21 Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Der Antrag beschränkt sich, wie sich aus seinem Wortlaut und dem insoweit eindeutigen Vorbringen der Kläger ohne jeden Zweifel ergibt, auf das Begehren der Kläger, die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufzuheben, als sich aus ihnen eine Verpflichtung der Beigeladenen ergibt, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15 a WpHG unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen. Eine derartige Verpflichtung regeln die angefochtenen Bescheide nicht, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Mit den Bescheiden gab die Beklagte den Klägern lediglich auf, der Beigeladenen eine vollständige Mitteilung nach § 15 a WpHG über die von ihnen am 19.11.2002 getätigten Wertpapiergeschäfte zu übersenden. Diese Verpflichtung stellen die Kläger auch ausdrücklich nicht in Frage. Dass die Beigeladene verpflichtet sei, diese Mitteilung der Kläger unverändert, mithin auch unter Nennung der Namen der Kläger, im Internet zu veröffentlichen, hat die Beklagte in ihren hier angefochtenen Verfügungen jedoch nicht bestimmt.

22 Diese Verpflichtung kann sich vielmehr nur unmittelbar aus § 15 a Abs. 3 WpHG ergeben. Insoweit beschweren die angefochtenen Bescheide die Kläger mithin nicht, so dass sie durch sie insoweit - und nur darauf kommt es nach dem Begehren der Kläger hier an - auch nicht in ihren Rechten verletzt sein können, und zwar nach keiner denkbaren Betrachtungsweise. Folglich fehlt den Klägern insoweit die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die eigentlichen Regelungen in den angefochtenen Bescheiden werden von den Klägern hingegen nicht angegriffen.

23 Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im übrigen zulässig.

24 Dem steht nicht entgegen, dass das Begehren auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten, nämlich der Beigeladenen, gerichtet ist. Dass die Kläger insoweit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehren, dessen Bestehen im Wege einer Klage nach § 43 Abs. 1 auch festgestellt werden kann, ist freilich unzweifelhaft. Denn Streitgegenstand ist die Frage, ob sich aus § 15 a Abs. 3 WpHG die Verpflichtung der Beigeladenen ergibt, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15 a Abs. 1 WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen. Insoweit ist gerade eine konkrete Rechtsfolge aus der Anwendung einer Rechtsnorm, mithin ein Rechtsverhältnis im Streit. Dass es sich dabei nicht um ein zwischen den Klägern und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis handelt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; Gegenstand einer Feststellungsklage kann vielmehr auch die Feststellung von Rechtsverhältnissen zwischen einem Prozessbeteiligten und einem Dritten sein (Happ in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, § 43 Rdn. 22 f. m. w. N.).

25 Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) steht der Zulässigkeit des Begehrens hier nicht entgegen. Die Kläger können ihre hier geltend gemachten Rechte nicht in gleicher Weise durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beigeladene in diesem Verfahren erklärt hat, sie werde die Auslegung des §15 a Abs. 3 WpHG durch die Beklagte beachten und Mitteilungen der Kläger über mitteilungspflichtige Wertpapiergeschäfte unverändert veröffentlichen. Daraus folgt, dass die Beklagte nicht darauf angewiesen sein wird, zur Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht nach § 15 a Abs. 3 WpHG unter Namensnennung einen weiteren Verwaltungsakt, diesmal gegenüber der Beigeladenen, zu erlassen, den die Kläger als Drittbetroffene in rechtlich zulässiger Weise anfechten könnten. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der von den Klägern hier im Wege der Feststellungsklage begehrte Rechtsschutz als nachrangig anzusehen. Im Hinblick auf die Erklärung der Beigeladenen wird es hingegen ohne Weiteres nach einer Mitteilung der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu einer Veröffentlichung der Mitteilung unter Namensnennung kommen, deren Vermeidung gerade das Ziel des Begehrens der Kläger ist.

26 Effektiven Rechtsschutz gerade gegenüber der Beklagten können die Kläger insoweit nur im Rahmen dieses Verfahrens erlangen, zumal aufgrund der rechtlichen Einbeziehung der Beigeladenen nach § 65 VwGO die Rechtskraft die Entscheidung auch für und gegen diese wirkt. Auch dadurch kommt hinreichend zum Ausdruck, dass der VwGO, wie bereits dargelegt, Drittrechtsschutz nicht fremd ist.

27 Schließlich ist auch das notwendige Feststellungsinteresse der Kläger gegenüber der Beklagten zu bejahen, dies schon deshalb, weil den Klägern anderweitig effektiver Rechtsschutz nicht möglich ist. Insbesondere können sie nicht darauf verwiesen werden, im Zivilrechtsweg Rechtsschutz unmittelbar gegen die Beigeladene zu suchen, da diese ihrerseits lediglich bestrebt ist, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und es ihr ihrerseits nicht möglich wäre, die hier streitgegenständliche Frage in einem Verfahren gegen die Beklagte zu klären, da ihr insoweit die Klagebefugnis oder ein eigenes Feststellungsinteresse fehlte.

28 Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Kammer kann dem Feststellungsbegehren nicht entsprechen; denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene nicht verpflichtet ist, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15 a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen.

29 Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtregelung des § 15 a WpHG, dass die Veröffentlichung der Mitteilung im Hinblick auf § 15 a Abs. 3 S. 1 WpHG auch unter Nennung des Namens des Mitteilungspflichtigen zu erfolgen hat.

30 Dass die Kläger verpflichtet sind, sowohl der Beigeladenen - als Emittentin der Aktien - wie auch der Beklagten die Veräußerung ihrer Aktien am 19.11.2002 unverzüglich schriftlich mitzuteilen, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt. Insoweit kann auf diese Ausführungen Bezug genommen und hier von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Kläger stellen ihre entsprechende Verpflichtung nicht in Abrede.

31 Diese Mitteilung muss indes nicht nur die Angaben nach § 15 a Abs. 2 WpHG enthalten, also die Bezeichnung des Wertpapiers, die Wertpapierkennnummer, das Datum des Geschäftsabschlusses sowie den Preis, die Stückzahl und den Nennbetrag der Wertpapiere. Vielmehr ergibt sich aus § 15 a Abs. 1 S. 1 WpHG ebenfalls, dass in der Mitteilung auch der Name des Mitteilungspflichtigen anzugeben ist. Auch dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere in den Widerspruchsbescheiden, zutreffend dargelegt; auch darauf kann verwiesen werden.

32 Die Rechtspflicht des Emittenten, hier der Beigeladenen, die Mitteilung unter Nennung aller in ihr enthaltenen Angaben, mithin auch des Namens des oder der Mitteilungspflichtigen, zu veröffentlichen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 15 a Abs. 3 WpHG. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach "die Mitteilung nach Abs. 1" unverzüglich zu veröffentlichen ist. Es steht dem Emittenten folglich nicht das Recht zu, die Mitteilung in irgendeiner Weise zu verändern und ggf. Teile von ihr von der Veröffentlichung auszunehmen. Vielmehr ist - insoweit ist der Rechtsauffassung der Beklagten zuzustimmen - die Mitteilung in gleichsam mechanischer Weise so zu veröffentlichen, wie sie dem Emittenten zugeleitet worden ist. Hat die Mitteilung, wie dargelegt, aber auch den Namen des Mitteilungspflichtigen zu enthalten, umfasst eine den Erfordernissen von § 15 a Abs. 3 S. 1 genügende Veröffentlichung auch die Veröffentlichung des Namens des oder der Mitteilungspflichtigen. Diese Rechtspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 15 a Abs. 3 i. V. m. § 15 a Abs. 1, 2 WpHG. Die Rundschreiben der Beklagten vom 27.06.2002 und 05.09.2002, soweit sie darauf hinweisen, dass die vom Emittenten zu veranlassende Veröffentlichung auch Angaben über den Namen des Mitteilenden enthalten müsse, haben mithin lediglich deklaratorischen Charakter. Rechtliche Regelungen treffen diese Rundschreiben insoweit nicht.

33 Die gesetzliche Regelung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Zum einen vertreten selbst die Kläger nicht die Auffassung, dass die Mitteilungs-und Veröffentlichungspflicht sowie ihre Erstreckung auf Ehegatten und Verwandte ersten Grades verfassungswidrig sei. Zum anderen ist es aber auch im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Interesse der Kläger, übermäßige Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte zu vermeiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), nicht geboten, § 15 a Abs. 3 WpHG so auszulegen, dass die Veröffentlichungspflicht sich nicht auf die Angabe des Namens des Mitteilungspflichtigen erstreckt. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es die Namensangabe ihr nicht nur ermöglicht, die mitteilungspflichtigen Organmitglieder im Rahmen der Überwachung zu identifizieren, sondern dass diese Angabe in der Mitteilung sowie in der Veröffentlichung der Mitteilung auch bezwecke, die Markttransparenz jedenfalls mittelbar zu fördern, was der Gesetzgeber mit der entsprechenden Regelung auch zulässigerweise angestrebt habe. Diesem Ziel würde die von den Klägern allein als angemessen erachtete anonymisierte Veröffentlichung einer Mitteilung nicht in gleicher Weise gerecht. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es für die am Kapitalmarkt Beteiligten, für die die Veröffentlichung bestimmt ist, im Hinblick auf die angestrebte Markttransparenz gerade von entscheidender Bedeutung sein kann und darf, welche Funktion der Mitteilungspflichtige inne hat. Dazu ist es indes erforderlich, dass der Mitteilungspflichtige nicht dem Kapitalmarkt gegenüber anonym bleibt. Denn ein Finanzvorstand mag in Bezug auf die finanzielle Lage der Gesellschaft einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern haben können. Ebenso ist die Nennung des Namens des Ehegatten, der Ehegattin und von Verwandten ersten Grades eines Organmitglieds im Hinblick darauf nicht nur erforderlich, um zu verhindern, dass meldepflichtige Geschäfte über Depots von Ehepartnern, Kindern oder eingetragenen Lebenspartnern durchgeführt und damit verschleiert werden, sondern auch, um dem Markt zu verdeutlichen, dass dem Geschäft womöglich genaueres Wissen über die geschäftliche Situation der Gesellschaft zugrunde liegen kann. All diese Umstände sind geeignet, die Kursbildung an den Börsen zu beeinflussen. Im Hinblick darauf hat der Berichterstatter keine Zweifel an der Erforderlichkeit einer Veröffentlichung, die auch den Namen des oder der Mitteilungspflichtigen umfasst.

34 Die Veröffentlichungspflicht belastet die Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise. Es handelt sich bei den von § 15 a Abs. 1 WpHG erfassten Wertpapiergeschäften entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung gerade nicht um Geschäfte, die alltäglichen Rechtsgeschäften wie etwa dem Kauf eines Autos vergleichbar wären. Angesichts des in der Regelung festgesetzten Schwellenwertes für das Bestehen der Mitteilungspflicht (§ 15 a Abs. 1 S. 4 WpHG) ist davon auszugehen, dass sich die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht auf Geschäfte in einer Größenordnung bezieht, die eine Beeinflussung des Marktgeschehens an den Börsen als möglich erscheinen lässt. Zudem ist der Kreis der Mitteilungspflichtigen auf Organmitglieder in Aktiengesellschaften und deren Angehörige begrenzt, die aber gerade dann, wenn sie in dieser Funktion und unter Ausnutzung des ihnen aufgrund ihrer Funktion oder aufgrund der persönlichen Nähe zu einem solchen Funktionsträger verfügbaren Wissens Wertpapiergeschäfte in der gesetzlich vorgesehenen Größenordnung tätigen, in einem wesentlich größeren Maß in einem Sozialbezug stehen - bezogen jedenfalls auf die Gemeinschaft der Aktionäre - als der Käufer oder Verkäufer eines Autos.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

38 Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Entscheidung betrifft lediglich die Einzelfälle der Kläger; die von den Klägern zur Entscheidung gestellte Frage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, und sie hat keine Auswirkungen über den Einzelfall hinaus.

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