VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-05-14, 1 G 1569/04

1 G 1569/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.05.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 1569/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-14

Aktenzeichen: 1 G 1569/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0514.1G1569.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 I.

Auf ihre Anträge hin erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von 245.000 Kg Butter, 40.000 Kg Sauerrahm (40 % Fett) sowie 400.000 Kg Sauerrahm (22% Fett) nach Russland. Zur Sicherung der Ausfuhrverpflichtung erteilte die Antragsgegnerin die Lizenzen gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 41.284,21 DM bzw. 10.475,04 DM sowie 60.818,74 DM. Die Antragstellerin erbrachte die Sicherheit durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Volksbank Wangen eG. Die Bürgin verzichtete auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage sowie auf die Einrede aus § 776 BGB und verpflichtete sich, einen von der Antragsgegnerin für Verfallen erklärten Sicherheitsbetrag auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung zu zahlen.

2 Mit Bescheiden vom 11.02.2004 erklärte die Antragsgegnerin die Sicherheiten in Höhe von 7.557,74 Euro (Bescheid Nr. 413/1/038/2004) sowie in Höhe von 2.759,17 Euro (Bescheid Nr. 413/1/037/2004) und 2382,35 Euro (Bescheid Nr. 413/1/039/2004). Im Übrigen gab die Antragsgegnerin die Sicherheit jeweils frei. Der für verfallen erklärte Betrag sei bis zum 11.03.2004 zu leisten. Andernfalls werde die bürgende Bank aus der Bürgschaft in Höhe des jeweiligen Verfallbetrages in Anspruch genommen.

3 Mit Schriftsatz vom 20.02.2004 legte die Antragstellerin gegen die drei Verfallbescheide Widerspruch ein. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung und verhindere auch eine Inanspruchnahme der bürgenden Bank.

4 Mit Schreiben vom 26.02.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Kassel vom 30.08.1991 (Az.: 8 TH 1849/91) mit, das ungeachtet der aufschiebenden Wirkung gegen die Sicherheitsverfallbescheide eine Inanspruchnahme von Bürgschaften möglich sei.

5 Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, der die Antragstellerin nicht nachkam, nahm die Antragsgegnerin die bürgende Bank in Anspruch.

6 Mit Schriftsatz vom 31.03.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog festzustellen. Außerdem sei die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits in Anspruch genommenen Betrag aus der Bürgschaft an die Bank zurückzuzahlen. Eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei rechtswidrig. Die Inanspruchnahme stelle eine Vollziehungsmaßnahme dar. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als Folgemaßnahme müsse bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Auch aus der Rechtsnatur der erteilten Bürgschaft ergäben sich keine Besonderheiten. Auch der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage lasse nur eine Inanspruchnahme des Bürgen ohne vorherigen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner zu. Der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft werde dadurch jedoch nicht aufgegeben. Die Bürgschaft sei vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Auch die Verpflichtung, auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung zu zahlen, gestatte keine Inanspruchnahme des Bürgen. Zwar könne der Bürge keine zivilrechtlichen Einwendungen erheben, die sich nicht ohne weiteres als begründet erwiesen, doch gelte etwas anderes, soweit die materielle Berechtigung des Gläubigers offensichtlich fehle. Genau dies sei hier aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Fall. Wolle man trotz des Widerspruchs eine Inanspruchnahme des Bürgen zulassen, wären Sicherheitsverfallbescheide niemals einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich.

7 Der Antragsteller beantragt,

  1. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ausfuhrbescheide Nr. 413/1/037/2002, 413/1/038/2004 und 413/1/039/2004 aufschiebende Wirkung hat,

  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den aufgrund der Bankbürgschaft der Volksbank Wangen eG vom 20. August 2001 eingezogenen Betrag in Höhe von 1.2699,25 Euro an diese zurückzuzahlen.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9 Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des HessVGH in dem Beschluss vom 30.08.1991, Az.: 8 TH 1849/91. Die Einwendungen der Antragstellerin seien nicht geeignet, diese Position in Zweifel zu ziehen.

10 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

11 II.

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.02.2004 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft aber mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

12 Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ist unstatthaft.

13 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Widersprüche vom 20.02.2004 gegen die Kautionsverfallbescheide vom 11.02.2004 gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet haben und in den Grenzen dieser aufschiebenden Wirkung keine Vollziehungsmaßnahmen erfolgen dürfen. Dem unter I. gestellten Feststellungsantrag kann deshalb nicht entsprochen werden. Hierfür fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine derartige Feststellung für die Antragstellerin haben soll, wenn - wie noch darzulegen ist - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kautionsverfallbescheide die Inanspruchnahme des Bürgen durch die Antragsgegnerin nicht verhindern kann. Dem unter II. gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung kann nicht entsprochen werden, weil mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft eine Vollziehung in diesem Sinne nicht vorliegt, was gleichfalls noch ausgeführt wird.

14 Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urt. des BVerwG v. 08.09.1953, BVerwGE Band 1, S. 11; Urt. des BVerwG v. 27.10.1982, BVerwGE Band 66, S. 218) vertretenen Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt, hier die durch Widerspruch angegriffenen Kautionsverfallbescheide vom 11.02.2004, vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit der mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakte. Das bedeutet, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Die Behörde darf nur aus ihrem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Der Begriff der Vollziehung wird in § 80 VwGO zwar verwandt aber nicht definiert.

15 Das Bundesverwaltungsgericht hat Vollziehung in der vorstehend zitierten Entscheidung definiert als eine "selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes". Danach setzt z. B. die Aufrechnung mit einer in einem Leistungsbescheid konkretisierten Forderung nicht die Vollziehbarkeit des Bescheides voraus.

16 Diese Sichtweise des BVerwG wird in Teilen der Literatur als zu eng angesehen. Danach bedeutet Vollziehung jegliche Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes; die aufschiebende Wirkung untersage jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn 641), Auch die Aufrechnung mit einer durch angefochtenen Leistungsbescheid festgesetzten Forderung sei der Behörde untersagt.

17 Die von der Antragsgegnerin ausgeübte Inanspruchnahme der Bankbürgschaft unterfällt jedenfalls nach der Definition des BVerwG nicht dem Begriff der Vollziehung. Es fehlt bei der Inanspruchnahme der Bankbürgschaft bereits an einer hoheitlichen Maßnahme, da das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der bürgenden Bank ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist und im übrigen auch nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - auf Rechtsgüter, d. h. das Vermögen der Antragstellerin zugegriffen wird. Würde man hingegen dem weiten Begriff der Vollziehung folgen, so käme man wohl zur Einordnung der Inanspruchnahme des Bürgen als Vollziehung und zwar als mittelbare Folgerung aus den Sicherheitsverfallbescheiden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist diese Auffassung aber zu weitgehend, zumal sie sich vollständig vom Wortlaut "Vollziehung" löst. Vielmehr erscheint es, um Uferlosigkeit zu vermeiden, notwendig, zu beachten, dass der Suspensiveffekt in Ausfüllung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt und "lediglich" sicherstellen soll, dass vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes nicht vollendete Tatsachen geschaffen und Rechte beeinträchtigt werden können, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes haben. Vor dem Hintergrund dieser Funktion besteht nach Auffassung der erkennenden Kammer nun aber keine Notwendigkeit, die Inanspruchnahme des Bürgen als Vollziehung i.S.d. § 80 VwGO einzuordnen.

18 Die Sicherheitsverfallbescheide und hierdurch ausgelöst die Hauptverbindlichkeit der Antragstellerin und deren Vollziehung einerseits und die Inanspruchnahme einer Bürgschaft andererseits sind zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Trotz der Akzessorietät der Bürgschaft verläuft zwischen dieser und der öffentlich-rechtlichen Hauptverbindlichkeit eine klare Trennlinie, die einen "Durchgriff" des Suspensiveffekts verhindert und die auch nicht etwa aus rechtsstaatlichen Gründen durchbrochen werden muss. Mit der Anerkennung einer Bürgschaft seitens der Antragsgegnerin nutzt diese - auch zu Gunsten des Wirtschaftsteilnehmers - eine privatrechtliche Möglichkeit, um ihre öffentlich-rechtliche Forderung abzusichern. Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen hat (Staudinger/Horn, BGB, Vorbemerkungen §§ 765 - 778 Rdnr. 10). Vom Bestand der Hauptschuld kann vorliegend jedoch, der Vollziehbarkeitstheorie folgend, ausgegangen werden. Diese Auffassung gilt in besonderem Maße für die im vorliegenden Fall gegebenen Ausgestaltung der Bürgschaftsverpflichtung. Insoweit teilt die erkennende Kammer die Auffassung des VGH Kassel in dem Beschluss vom 30.08.1991 (8 TH 1849/91, NVwZ 1992 S. 798), worauf verwiesen werden kann. Käme der aufschiebenden Wirkung die von der Antragstellerin gewünschte weitreichende Wirkung zu, verlöre das Kautionssystem durch Bankbürgschaften im Ergebnis für die Antragsgegnerin ihren eigenständigen Gehalt und somit ihren Sinn.

19 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.

20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 20 GKG.

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