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1 E 54/04•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-05-13, 1 E 54/04
1 E 54/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer13.05.2004
Entscheidungsdatum: 2004-05-13
Aktenzeichen: 1 E 54/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0513.1E54.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten um das Wirksamwerden einer nach näherer Maßgabe von § 11 a EEG bewilligten Begrenzung der an die Klägerin weitergereichten EEG-Strommenge.
2 Mit dem 1. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16.07.2003 (BGB II S. 1441), in Kraft getreten am 22.07.2003, wurde die sogenannte Härtefallregelung des § 11 a in das EEG eingefügt. Danach begrenzt die Beklagte auf Antrag den Anteil der EEG-Strommenge der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strom menge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
3 Mit Antrag vom 07.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 08.08.2003, stellte die Klägerin einen Antrag nach § 11 a EEG und bat um Befreiung bereits ab in Kraft treten des Gesetzes am 22.07.2003.
4 Nachdem die Klägerin die letzten von der Beklagten zum Nachweis der Voraussetzungen der Härteklausel angeforderten Unterlagen am 09.09.2003 vorgelegt hatte, begrenzte die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2003 die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an die Klägerin weitergereichte Strom menge gemäß § 11 a EEG. Der Prozentsatz der weitergereichten EEG-Strommenge wurde bei einem Strombezug von mehr als 100 Gigawattstunden pro Jahr auf 0,76 % festgesetzt. Die Regelung sollte ein Jahr ab Bescheiderteilung gelten.
5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24.10.2003 Widerspruch ein. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass die Begrenzung erst ab Bescheiderteilung Geltung haben sollte. Durch die erst zwei Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wirksame Begrenzung erleide sie einen Verlust von ca. 600.000,- €. Ein Anspruch auf Rückbefristung ergebe sich zwar nicht aus dem EEG, jedoch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Erwägungen. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1 VwVfG treffe einer Regelung nur über die äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. In der Regel trete im Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit auch die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ein. Wie sich insbesondere aus § 36 VwVfG ergebe, könne ein Verwaltungsakt auch mit einer Nebenbestimmung versehen werden, insbesondere könne er eine Befristung aufweisen. Nach § 36 Abs. 2 VwVfG habe die Klägerin einen Anspruch auf Befristung. Das "Wie" der Befristung liege im Ermessen der Behörde. § 11 a Abs. 4 EEG treffe bezüglich der Befristung keine Regelung. Dort werde lediglich niedergelegt, dass die Behörde binnen 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden habe, dass heißt der Zeitraum bis zur äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes werde eingegrenzt. Des Weiteren werde festgelegt, dass die Entscheidung für die Dauer eines Jahres ergehe. Dass die Entscheidung für ein Jahr ab Bescheiderteilung gelte, sei jedoch nicht festgelegt. Insoweit stehe der Beklagten Ermessen zu. Vorliegend sei das Ermessen der Beklagten auf Null in der Weise reduziert, dass das Wirksamwerden der Begrenzung auf den Tag des Inkrafttretens der Härtefallregelung des § 11 a EEG zu befristen sei. Zweck des Gesetzes sei gewesen, eine schnellstmögliche Entlastung der stromintensiven Unternehmen herbeizuführen. Deshalb sei § 11 a EEG auf Druck der stromintensiven Unternehmen noch vor der in Kürze anstehenden Gesamtnovelle des EEG verabschiedet worden. Mit der Ökologisierung des Energierechts würde zunehmend der Wirtschaftsstandort Deutschland gefährdet. Da das Ermessen entsprechend dem Zweck des Gesetzes auszuüben sei, müsse die Begrenzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hier dem in Kraft treten des Gesetzes greifen. Im Übrigen sei den Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Rückbefristung auch im Bereich des Stromsteuergesetzes gewährt worden. Die Hauptzollämter, die nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen ermäßigten Steuersatz bewilligten, nehmen auch bei Erstanträgen nach in Kraft treten eines Gesetzes regelmäßig eine Rückbefristung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vor. Jeder andere Anfangszeitpunkt der Befristung sei willkürlich. Insbesondere könne nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, an denen die Antragsunterlagen vollständig und ordnungsgemäß vorliegen. Das Merkblatt des Bundesamtes habe erst 3 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen. In diesem Merkblatt sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Ermittlung der Differenzkosten die Formelbestandteile auszuweisen seien. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen seien, habe sich erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens heraus gestellt. Es liege nicht in der Hand der Kläger allein die Entscheidungsreife des Antrages herbeizuführen. Außerdem sei die Klägerin auf die Zuarbeit des Elektrizitätswerkversorgungsunternehmen angewiesen gewesen.
6 Durch die Rückbefristung sei auch keine spürbare Belastung von Dritten zu erwarten. Die vom Gesetzgeber eingeführte Begrenzung für stromintensive Unternehmen führe im Wege des Belastungsausgleiches dazu, dass der EEG-Anteil auf alle übrigen Letztverbraucher umgelegt werde. Da jedoch nur wenig Unternehmen den Schwellenwert des § 11 a EEG überschritten haben, führe der Belastungsausgleich bei den übrigen Letztverbrauchern nicht zu einer spürbaren Belastung.
7 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, § 11 a EEG enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Regelung Geltung erlange. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge daraus nicht, dass nach Sinn und Zweck der Härtefallregelung die Regelung zwingend rückwirkend mit Antragstellung wirksam werde. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung seien die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebend. Nach § 43 LV.m. §41 Abs. 2 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit trete die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich mit dem Erlass, also mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen frühestens drei Tage nach Aufgabe zur Post ein. Die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes könne entgegen der Auffassung der Klägerin niemals vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes eintreten. Da sich die Rechtslage zwangsläufig aus § 43 VwVfG ergebe, habe der Beklagten auch kein Ermessen zugestanden. Dieses Ergebnisse werde bestätigt durch § 11 a Abs. 4 EEG. Dort sei vorgesehen, dass die Beklagte über Befreiungsanträge grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden habe. Einer solchen Verwaltungsverfahrensbeschleunigungsregelung hätte es nicht bedurft, wenn die Befreiung rückwirkend ab Antragstellung erfolgen müsse, da den Antragstellern in diesem Fall durch die Dauer der Bearbeitung keine Nachteile hätten entstehen können.
8 Die Klägerin hat am 06.01.2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben weiter verfolgt.
9 Die Klägerin vertritt die Rechtauffassung, ihr stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Begrenzungswirkungen des § 11 a EEG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 22.07.2003 ihre Wirksamkeit erlange. Die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Begrenzungswirkung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Begrenzungsregelung in § 11 a EEG selbst stelle eine gebundene Entscheidung dar. Die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Begrenzung sei jedoch in § 11 a EEG offen gelassen worden. Der Anfangszeitpunkt der Begrenzung ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 a Abs. 4 EEG dort werde lediglich die Eilbedürftigkeit der Begrenzungsentscheidung klar gestellt und die Behörde zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. In § 11 a Abs. 4 S. 2 EEG werde lediglich zusätzlich der Gesamtzeitraum, auf den sich die Begrenzung erstrecke festgelegt, ohne jedoch den Beginn der Begünstigung festzulegen. Insbesondere sei gesetzlich nicht vorgegeben, dass die Entscheidung für ein Jahr ab Bescheiderteilung ergehen solle. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung des Anfangszeitpunktes keinen Regelungsbedarf gesehen habe sei von einem Ermessen der Behörde auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zwinge das Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht zwingend dazu, dass die Rechtswirkungen der Begrenzungsregelung erst mit der Bescheiderteilung ausgelöst würden. Das Verwaltungsverfahrensrecht unterscheide zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG markiere den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit. In der Regel treten mit diesem Zeitpunkt auch die inneren Wirkungen des Verwaltungsaktes in Kraft. Die Gleichzeitigkeit der inneren und äußeren Wirksamkeit sei jedoch nicht zwingend. Ein Verwaltungsakt könne nach § 36 VwVfG mit einer Nebenbestimmung versehen werden, die die inneren Wirkungen des Verwaltungsaktes von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe abkoppele. § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG erlaube, dass im Wege der Befristung auch der Anfangszeitpunkt einer Vergünstigung festgelegt werde. § 36 Abs. 2 VwVfG sehe vor, dass beim Erlass der Nebenbestimmung pflichtgemäßes Ermessen auszuüben sei. Wenn die Beklagte demgegenüber von einer gebundenen Entscheidung ausgehe, handele sie Ermessensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes die Regelung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft setzen. Dies habe die Beklagte verkannt. Der Ermessensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides im Hinblick auf die Bestimmung des Anfangszeitpunktes der Begrenzung.
10 Das Ermessen der Beklagten sei auch auf Null reduziert, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückbefristung auf den Tag des Inkrafttretens der besonderen Ausgleichsregelung habe. Das Ermessen sei entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung auszuüben. Mit dem am 22.07.2003 in Kraft getretenen § 11 a EEG habe die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen in Deutschland wiederhergestellt werden sollen. Vergleichbare Belastungen hätten europäische oder weltweite Wettbewerbe nicht zu tragen. Die besondere Ausgleichsregelung des § 11 a EEG sei daher noch vor der anstehenden Gesamtnovelle des EEG verabschiedet worden. Die zeitlichen Zusammenhänge verdeutlichten, dass der eingefügte § 11 a EEG vom Gesetzgeber als dringliche Regelung eingestuft worden sei, dessen Regelungswirkungen mit Umsetzung am 22.07.2003 und nicht erst nach Bescheiderteilung Wirkung habe entfalten sollen. Die nicht erfolgte Rückbefristung der Begrenzung habe zur Folge, dass der Klägerin gut zwei Monate Begrenzungszeit verloren gegangen sei. Dabei sei von Bedeutung, dass die besondere Ausgleichsregelung in der jetzigen Form bis zum 31.12.2004 fortgeführt werden solle.
11 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gemäß § 11 a EEG erteilte Begrenzung für die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an sie weitergereichte Strommenge mit Wirkung vom 22.07.2003 für ein Jahr zu erteilen.
12 Hilfsweise:
Die Beklagte zu verpflichten, üben den Antrag der Klägerin, die anteilig an ihr Unternehmen gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 EEG weitergereichte Strom menge gemäß § 11 a EEG mit Wirkung vom 22.07.2003 zu begrenzen, unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
13 Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
14 Für die von der Klägerin begehrte Begrenzung nach § 11 a EEG mit Wirkung vom 22.07.2003 sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei der Entscheidung nach § 11 a EEG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Hinsichtlich des Beginns der zeitlichen Geltungsdauer der Begrenzung enthalte das EEG keine Regelung. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeute dies jedoch nicht, dass der Beklagten diesbezüglich Ermessen zustehe. Eine Ermächtigung für eine Ermessensentscheidung ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus § 36 Abs. 2 VwVfG. Diese Vorschrift sei auf einen gebundenen Verwaltungsakt nicht anwendbar. Für gebundene Verwaltungsakte gelte vielmehr § 36 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden dürfe, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei, oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht gegeben. Eine Rückbefristung sei gerade nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen. Zum anderen könne die Begrenzung ohnehin erst bei nachgewiesenem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Geltung ab Bescheiderteilung handele es sich in der Sache um einen Hinweis auf die Rechtslage wie sie sich aus § 43 VwVfG ergebe. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes auseinanderfallen könnten, führe nicht weiter, da eine solche Abkopplung nur im Rahmen des Erlasses einer Nebenbestimmung erfolgen könne. Eine solche Nebenbestimmung sei jedoch nicht zulässig.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen.
16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin auch ein Rechtschutzbedürfnis. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist nur dann zu verneinen, wenn ein Obsiegen in der Sache der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. An dem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin bestehen insofern Bedenken, als nach der derzeit geltenden Gesetzeslage die Klägerin auch bei Zuerkennung der begehrten Rückbefristung maximal für die Dauer eines Jahres die begehrte Begrenzung erhalten könnte, so dass ein Obsiegen in der Sache für die Klägerin mit keinem Vorteil verbunden wäre. Denn die durch Art. 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes vom 16.07.2003 (BGB!. 1 S. 1450) um eingeführte Ausgleichsregelungen des § 11 a wird durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes wieder aufgehoben und durch Art. 3 des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird in S. 2 bestimmt, dass Art. 2 am 01.07.2004 in Kraft tritt, was bedeutet, dass die Laufzeit der besonderen Ausgleichsregelung am 30.06.2004 endet. Solange die Regelung des § 11 a des EEG nicht über den Zeitraum des 01.07.2004 hinaus verlängert wird, kann die Klägerin auch im Falle einer Rückbefristung der besonderen Ausgleichsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 22.07.2003 maximal die Begrenzung der anteilig weiter gereichten Strom menge für die Dauer eines Jahres begehren. Da eine zeitliche Verlängerung der Geltung der besonderen Ausgleichsregelung derzeit vom Gesetzgeber (noch) nicht beschlossen wurde, wäre bei Zugrundelegung der derzeitigen Rechtslage ein Rechtschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil sie durch die vorstehend zu beurteilende Klage keine Besserstellung im Vergleich zu der mit Beschied vom 25.09.2003 gestalteten Rechtslage erreichen könnte. Zur Bejahung eines Rechtschutzinteresses kommt das Gericht jedoch deshalb, weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der im Bundeskabinett am 17.12.2003 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtes der erneuerbaren Energien (BR-Drucksache 15/04), der eine Verlängerung der besonderen Ausgleichsregelung, wenn auch in anderer Form vorsieht, Gesetz wird und die Klägerin dann einen Vermögensnachteil dadurch erleidet, dass sie für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes am 22.07.2003 bis zum Erlass des Bescheides am 25.09.2003 die besondere Ausgleichsregelung nicht in Anspruch nehmen kann und das Stromversorgungsunternehmen damit auch die Zusatzkosten für den Bezug von EEG-Strom an sie weiterreichen kann, während eine solche Weitergabe der EEG-spezifischen Bezugskosten an die Klägerin ausgeschlossen wäre, wenn dieser die Ausgleichsregelung auch für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugebilligt würde.
17 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an sie weitergereichte Strom menge gemäß § 11 a EEG ab 22.07.2003 begrenzt wird.
18 Ein Anspruch auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11 a EEG mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich weder aus dem 1. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst noch anderer Grundlage. Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handelt es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strom menge. Zum Inhalt eines Verwaltungsaktes gehört auch die Regelung seines zeitlichen Geltungsbereiches, der - soweit es das materielle Recht zulässt - auch vor seiner Bekanntgabe liegen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.1991 - BVerwG, 63 C 46.86 -). § 11 a EEG enthält keine ausdrückliche materielle Regelung der es erlaubt, den zeitlichen Geltungsbereich der Ausgleichsregelung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes rückwirkend festzusetzen.
19 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand eine Entscheidung der Beklagten über eine Rückbefristung auch nicht in ihrem Ermessen. Der Gesetzgeber wollte der Beklagten insoweit weder ausdrücklich noch sinngemäß Ermessen einräumen. Der Auffassung der Klägerin, der Behörde komme immer dann, wenn eine begünstigende Entscheidung im Raum stehe und es an einer gesetzlichen Regelung fehle, Ermessen zusteht vorliegend schon die Regelung des § 11 a Abs. 4 EEG entgegen. Danach ergeht die Entscheidung der Behörde über einen Antrag grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Energieversorgungsunternehmen. Diese gesetzgeberische Regelung ordnet an, dass die Behörde den vom Antragsteller gestellte Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu bescheiden hat. Diese Regelung enthält nicht lediglich eine Pflicht der Behörde zur Verfahrensbeschleunigung, sondern auch die materielle Regelung, das über den Antrag nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Konstitutiv) entschieden wird. Damit ist ein Ermessen der Behörde im Hinblick auf die Festlegung des Beginns der auf der Grundlage des § 11 a zu gewährenden Begrenzung der anteilig weitergereichten Strom menge ausgeschlossen (vgl. auch insoweit Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.09.2002, Az.: 11 IV 15/02 zu einer ähnlichen Problematik bei § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz).
20 Auch die Zielsetzung des 1. Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die darin besteht, einzelne stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch den EEG-Kostenanteil in ihrer Wettbewerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind, von dem EEG-Kostenanteil teilweise zu befreien, um den Klagen der Strom intensiven Industrie Rechnung zu tragen, zwingt zu keiner andren Auslegung der Vorschrift. Diese Überlegungen geben eine Rechtfertigung für die besondere Ausgleichsregelung, sie bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständigen Behörde im Sinne einer schnellstmöglichen Umsetzung des Gesetzes ein Ermessen eingeräumt werden sollte. In § 11 a Abs. 4 EEG hat der Gesetzgeber vielmehr ein beschleunigtes Entscheidungsverfahren über die von den Unternehmen zu stellenden Anträge normiert, was darauf schließen lässt, dass er dem Wunsch der stromintensiven Industrie nach einer schnellen Regelung gerade durch die Anordnung dieses Beschleunigtenverfahrens Rechnung tragen wollte. Eine solche Regelung wäre entbehrlich gewesen, wenn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei entsprechender Antragstellung und Antragsberechtigung auch eine auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rückwirkende Bewilligung möglich sein sollte.
21 Fehlt es damit an einer materiellen Regelung, die es erlaubt, den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsakte auch auf eine Zeitpunkt vor seiner Bekanntgabe zu legen, bleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass die Innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zugleich mit seiner äußeren Wirksamkeit eintritt (vg!. hierzu Knack-VwVfG 8. Auf!. 2004, § 43 Rn. 11 m.w.N.).
22 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iV.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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