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12 E 4736/03•VG Frankfurt 12. Kammer, 2004-05-11, 12 E 4736/03
12 E 4736/03Verwaltungsgericht / Chamber 1211.05.2004
Die unterlassene Vorlage des Untersuchungsberichtes über die Hauptuntersuchung rechtfertigt eine Betriebsuntersagung nicht.
Entscheidungsdatum: 2004-05-11
Aktenzeichen: 12 E 4736/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0511.12E4736.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Abs 1 StVZO, § 29 Abs 1 StVZO, § 29 Abs 7 StVZO, § 29 Abs 10 StVZO
Die unterlassene Vorlage des Untersuchungsberichtes über die Hauptuntersuchung rechtfertigt eine Betriebsuntersagung nicht.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.000,00 Euro.
1 Das Verfahren ist entsprechend der Anwendung des § 92 VwGO einzustellen, weil es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2 Es entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens war offen. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Stilllegungsverfügung wäre es darauf angekommen, ob der Kläger, wie behauptet, am 02.07.2003 bei einer Vorsprache beim Bürgeramt Nordwest seinen Fahrzeugschein für das Krad mit dem amtlichen Kennzeichen F-yy 000 vorlegte, um darin die Änderung seiner Adresse vornehmen zu lassen. In diesem Fall wäre die Stilllegungsverfügung rechtswidrig gewesen. Die unterlassene Vorlage des Untersuchungsberichtes alleine rechtfertigte die Stilllegungsverfügung nicht. Gem. § 29 Abs. 10 S. 2 StVZO muss der Fahrzeughalter zwar den Untersuchungsbericht der Zulassungsstelle bei allen Maßnahmen zur Prüfung aushändigen. Kommt er dieser Verpflichtung aber nicht nach, ist es nicht möglich, ihm alleine deshalb den weiteren Betrieb des Fahrzeuges zu untersagen. Eine entsprechende Ermächtigung ist § 29 Abs. 10 StVZO nicht zu entnehmen. Eine Betriebsuntersagung im Hinblick auf die Untersuchungspflicht des § 29 StVZO sieht alleine dessen Absatz 7 Satz 4 vor, wonach der Betrieb untersagt werden kann, wenn sich am Fahrzeug nicht die erforderliche gültige Prüfplakette oder Prüfmarke befindet. Eine Betriebsuntersagung nach § 27 Abs. 1 S. 5 StVZO, die im vorliegenden Fall verfügt worden war, setzt dagegen voraus, dass der Fahrzeugeigentümer bzw. Halter, Änderungen der Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein nicht meldet oder den Fahrzeugschein oder den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Änderung nicht einreicht.
3 Schließlich teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, es handele es sich nicht um eine Klage, sondern um einen bei einer unzuständigen Stelle eingereichten Widerspruch. Zwar bezeichnet der Kläger den von ihm ergriffenen Rechtsbehelf als "Widerspruch". In dem er diesem Rechtsbehelf aber - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Beklagten angegeben - an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. richtete, gab er hinreichend zum Ausdruck, dass er eine gerichtliche und nicht eine behördliche Entscheidung wünscht.
4 Ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreites offen, weil rechtserhebliche Tatsachen ungeklärt sind, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes den im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 1 VwGO zum Maßstab für die Entscheidung erklärten billigem Ermessen, die Kosten des Verfahren gegeneinander aufzuheben.
5 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1, 2 GKG.
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