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8 E 7568/03•VG Frankfurt 8. Kammer, 2004-04-30, 8 E 7568/03
8 E 7568/03Verwaltungsgericht / Chamber 830.04.2004
Es gibt kaum einen Eritreer ohne "Verwandtschaft" im weitesten Sinne. Deshalb kommt ihm bei einer Rückkehr regelmäßig die große gegenseitige Unterstützung zu gute, so dass keine Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung besteht.
Entscheidungsdatum: 2004-04-30
Aktenzeichen: 8 E 7568/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0430.8E7568.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 6 S 1 AuslG, § 54 AuslG
Es gibt kaum einen Eritreer ohne "Verwandtschaft" im weitesten Sinne. Deshalb kommt ihm bei einer Rückkehr regelmäßig die große gegenseitige Unterstützung zu gute, so dass keine Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung besteht.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage im übrigen wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit und am 01.12.1950 in ... geboren. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 19.10.2003 mit Hilfe einer Begleitperson auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Reiseunterlagen legte sie nicht vor. Am 31.10.2003 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte und gab zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen an, dass sie aus ihrem Heimatland Eritrea ausgereist sei, weil sie von den dortigen Sicherheitskräften schikaniert und belästigt worden sei. Man habe damit erreichen wollen, dass sich ihr Sohn, der ein ELF-Aktivist gewesen sei, den Behörden stelle. Daraufhin habe ihr anderer Sohn, der im Sudan lebt, die Ausreise aus Eritrea in die Wege geleitet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen.
2 Mit Bescheid vom 12.12.2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Eritrea angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Klägerin sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung ergäben. So sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie in Eritrea von den dortigen Behörden gesucht werde. Sippenhaft werde in Eritrea nicht praktiziert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid verwiesen.
3 Am 29.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen bei der Anhörung durch das Bundesamt. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass unter den jetzigen Gegebenheiten jedenfalls eine Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland ausgeschlossen sei, weil zumindest ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliege. Bei der Klägerin handele es sich um eine nach eritreischen Verhältnissen alte Frau, die auf keinen Familienverband in Eritrea mehr zurückgreifen könne. Die Familie sei jedoch das einzig funktionierende soziale Netz in diesem Land. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 29.12.2003 verwiesen.
4 Die Klägerin hat zunächst beantragt, den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt i.S.d. Art. 16a GG anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und festzustellen, dass Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
5 Unter Rücknahme ihres Antrags im übrigen beantragt sie nunmehr,
6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes für eine Abschiebung der Klägerin nach Eritrea vorliegen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
10 Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ein Band der einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Dokumente der Erkenntnisquellenliste gemacht worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie der Unterlagen Bezug genommen.
11 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
12 Die Klage im übrigen ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
13 Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht der Klägerin gegen die Beklagte offensichtlich kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
14 Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen, dass von der Abschiebung abzusehen ist, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG verfügt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klägerin wird nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die wirtschaftliche Lage Eritreas - wie die vieler Entwicklungsländer - sehr angespannt ist, gleichwohl sieht es für die Klägerin nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung oder gar des Verhungerns. Dies bereits deshalb nicht, weil die Klägerin in Eritrea über Verwandte und Bekannte verfügt, die sie bei ihrer Wiedereingliederung in die eritreische Gesellschaft unterstützen können. Dies betrifft zunächst und vor allem den Sohn, der sich im Sudan befindet und ständig nach Eritrea pendelt. Dieser hat offensichtlich genügend Geld, um seiner Mutter eine Ausreise per Schlepperdienst nach Deutschland zu bezahlen. Die Antwort der Klägerin auf den entsprechenden Vorbehalt in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht wisse, ob ihr Sohn auch künftig für sie Geld ausgeben könne, und sie nicht wisse, wo er sich aufhält, überzeugt nicht im geringsten. Hier hätte sie schon deutlich substantiiertere Angaben machen müssen. Dies zumal, da sie in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass der Kontakt zwischen ihr und ihrem Sohn nicht abreißen sollte. Des weiteren kann sie auch ihr Bruder versorgen, wie er das bereits nach ihren eigenen Angaben getan hat. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Bruder sei ein alter Mann und seine Kinder seien verschwunden, weil sie "in die Wildnis gegangen" seien, ist jedenfalls hinsichtlich der angeblich verschwundenen Kinder völlig unglaubhaft. im übrigen war auch der Bruder noch bis zu ihrer Ausreise in der Lage, sie zu unterstützen. Sie hatte auch bis zu ihrer Ausreise Kontakt zu ihm.
15 Außerdem wird auf Folgendes hingewiesen: Aus der Erfahrung vieler anderer Asylverfahren eritreischer Staatsangehöriger weiß das Gericht, dass vor allem telefonisch ein reger Kontakt zu Verwandten und Bekannten in der Heimat besteht. Die Asylbewerber u. a. aus Eritrea berichten überdies von einer für Europäer erstaunlichen Solidarität und Hilfsbereitschaft auch von wildfremden Menschen vor und während Ihrer Flucht (Unterschlupfgewährung, Versorgung, Geldzuwendungen usw.). In diesem Zusammenhang ist auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.03.1998 an das Verwaltungsgericht Berlin hinzuweisen, wonach die meisten Äthiopier - und nichts anderes gilt für das kulturidentische Eritrea - über ein weit verzweigtes System von Verwandten verfügen. Bei der Behauptung über den Verbleib ihrer Angehörigen vor Ort nichts heraus finden zu können, könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um die drohende Rückführung zu verhindern. Für Äthiopier und Eritreer dürfte es kaum Schwierigkeiten bereiten, nach der Rückkehr ihre Verwandten wieder zu finden. Außerdem verweist das Auswärtige Amt in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom 07.07.1997 darauf, dass der Begriff "Verwandter" oder auch "Bruder" und "Schwester" in der eritreischen Gesellschaft nicht unbedingt Blutsbande voraussetzt, so dass es nach Erfahrungen der Botschaft kaum einen Eritreer ohne "Verwandtschaft" im weitesten Sinne gibt. Die familiären bzw. verwandtschaftlichen Bande sind insbesondere in ländlichen Gegenden, in denen immerhin 90% der Bevölkerung wohnen, sehr eng. Dieses gilt auch für das gegenseitige Verantwortungsbewusstsein. Auch in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.12.1996 an das Verwaltungsgericht Hamburg wird deutlich, dass in Eritrea der Familienzusammenhalt groß ist und Familienangehörige sich gegenseitig unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Klägerin werde einer existenzbedrohenden Verelendung oder gar dem Hungertod ausgesetzt.
16 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
17 Rechtsmittelhinweis
18 Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbar.
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