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10 E 4366/01•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-04-06, 10 E 4366/01
10 E 4366/01Verwaltungsgericht / Chamber 1006.04.2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-06
Aktenzeichen: 10 E 4366/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0406.10E4366.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 163 Abs 1 AO, § 227 AO, § 4 KAG HE, § 113 Abs 1 VwGO, § 117 Abs 5 VwGO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt beschloss am 10.12.1998 eine neue Hundesteuersatzung (Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf), die diese zum Jahresanfang 1999 in Kraft setzte. Die Satzung wurde am 22.12.1998 in den Bekanntmachungsorganen "Frankfurter Rundschau" und "Taunuszeitung" veröffentlicht und bestimmte in § 5, dass die Steuer bis zum Jahresende 2001 für den "ersten" Hund 84 DM, für einen "gefährlichen" Hund 840 DM betrug (Ab dem Jahresanfang 2002 betrug die Steuer für gefährliche Hunde 420 DM).
2 Die Klägerin war Halter eine Bullterriers, den sie 1986 im Alter von fünf Jahren erwarb und der 2003 an Altersschwäche starb. Die Hundesteuersatzung bestimmt in § 5 Abs. 5, dass Hunde der Rasse oder Gruppe "Bullterrier" gefährliche Hunde sind und damit der erhöhte Steuersatz gilt. Die Klägerin hatte eine Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde.
3 Mit Bescheid vom 25.06.2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin für 1999 zur erhöhten Steuer von 840 DM (unter Abzug bereits gezahlter 84 DM) und mit weiterem Bescheid vom selben Tag für das Jahr 2000 und die ersten sechs Monate des Jahres 2001 zu 1176 DM (unter Abzug bereits gezahlter 84 DM). Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den sie im wesentlichen damit begründete, dass der Hund nach Ansicht des Sachverständigen, der einen Wesenstest vorgenommen habe, ungefährlich sei.
4 Den Widerspruch wies die beklagte Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Steuer sei entsprechend der Satzung zutreffend festgesetzt und die Klägerin als Halterin veranlagt worden. Sie verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000, wonach die Einstufung bestimmter Hunde als gefährlich auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe steuerrechtlich unbedenklich sei. Andere Gerichte seien dem gefolgt, auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 20.05.2001.
5 Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 hat die Klägerin Klage erhoben und begründet sie im wesentlichen damit, dass der Bescheid rechtswidrig sei und sie dadurch in ihren Rechten verletze. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes sei nach § 5 Abs. 4 und 5 der Satzung widerleglich, was die Klägerin im Verwaltungsverfahren getan habe. Das Tier habe die für Tiere dieser Rasse und Art übliche Altersgrenze von zehn Lebensjahren überschritten. Es sei auf Grund seiner körperlichen Situation mit 15 Jahren nicht in der Lage gewesen, Menschen gefährlich zu werden, denn es habe sich um ein liebenswertes Tier gehandelt, das Menschen oder Tieren gegenüber niemals aggressiv gewesen sei. Bei dem Hund habe es sich um einen Rüden gehandelt, der wegen Hodenkrebses im Alter von fünf Jahren kastriert worden sei, an grauem Star gelitten habe und deshalb nur eingeschränkt sehfähig und schwerhörig und wegen einer Wirbelsäulenverschiebung nur eingeschränkt bewegungsfähig gewesen sei (wie sich aus dem Gutachten des VDH-Sachverständigen ergeben habe). Insgesamt habe es sich um ein altersschwaches, blindes und taubes Tier gehandelt, das kaum noch Zähne gehabt habe.
6 Im übrigen fehle in der Satzung eine Übergangsregelung. Da das Tier nicht als gefährlich einzustufen sei, müsse die beklagte Stadt die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO erlassen, wozu sie verpflichtet sei, um die sich aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift ergebenden Härten auszugleichen.
7 Die Klägerin beantragt,
die Hundesteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 (bis 30.6.2001) in Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben, als ein Steuerbetrag von mehr als 84 DM pro Jahr festgesetzt worden ist.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Die Hundesteuersatzung der Beklagten beruhe auf der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet habe (Beschluss vom 29.05.2001). Insbesondere der § 5 der Satzung sei beanstandungsfrei. Ausschlaggebend für das Steuerrecht sei allein, ob der Hund nach seiner Rasse oder Gruppe als gefährlicher Hund einzustufen sei. Auf die individuelle Ungefährlichkeit von Hunden nach den ordnungsrechtlichen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung komme es nicht an.
10 Die Behördenakten (Bl. 1 bis 37) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen gemacht worden.
11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.
12 Das Urteil darf durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten einverstanden sind, dass dieser anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
13 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtwidrig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise wie sich aus den ebenfalls zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift vom 09.11.2001 ergibt.
14 Keines weiteren Eingehens bedarf es auch auf den in der Klageschrift vom 12.10.2001 gestellten Antrag, die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Erlass setzt einen selbständigen Antrag an die Steuerbehörde und eine darauf bezogene eigenständige Verwaltungsentscheidung voraus. Ein Recht auf Erlass kann bereits aus diesem Grund - ohne das Vorliegen einer positiven Verwaltungsentscheidung - in einem gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung des Steuerbescheides dem Steueranspruch nicht entgegen gehalten werden.
15 Zwar sieht die Satzung weder generell noch im Einzelfall ein Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die beklagte Stadt bei der Erhebung der Steuer in besonderem Maße im Einzelfall prüfen muss, ob eine Ermäßigung oder Befreiung von der Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 227 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt. Im Rahmen des von der Beklagten auszuübenden Ermessens ist dies möglich, wenn die Erhebung der Steuer "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre". Diese Voraussetzungen können insbesondere vorliegen, wenn - wie hier - der Hund schon über eine lange Zeit gehalten wurde und die erhöhte Steuer plötzlich eingeführt wird, ohne dass die Steuervorschrift "gleitende" oder Härtefallregelungen vorsieht. Dann muss auf die derartige Härtefälle ausgleichenden Regelungen des KAG bzw. der AO zurückgegriffen werden. In diesen Fällen drängt sich die Prüfung, ob die Festsetzung der "erhöhten" Steuer nach Lage des Falles unbillig ist, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf, was auch aus Rechtsgründen zu einer Befreiung von der Steuerpflicht führen kann (FG Bremen, Urteil vom 01.02. 2000; 299283 K 2, KStZ 2000, 171 [173]). Dieser Umstand führt zwar regelmäßig nicht zu erheblichen Zweifeln an der Erhebung der Steuer von Hundehaltern, kann aber - wenn nicht zu einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) - zu einem Billigkeitserlass führen (§ 227 AO).
16 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten.
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