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10 G 582/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-04-02, 10 G 582/04
10 G 582/04Verwaltungsgericht / Chamber 1002.04.2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-02
Aktenzeichen: 10 G 582/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0402.10G582.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Anträge werden abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I
Der Antragsteller erhielt vom Antragsgegner vom 01.04.2002 bis zum 31.07.2003 regelmäßige und einmalige Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer Höhe von insgesamt 19.197,83 Euro. Aufgrund von Nachforschungen des Sozialamtes des Antragsgegners kam dieser zu der Auffassung, dass der Antragsteller über Vermögenswerte verfügte, die er bei seinem Antrag auf Sozialhilfe dem Sozialamt verschwiegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsschilderung im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 verwiesen.
2 Mit Bescheid vom 21.08.2003 hob der Antragsgegner die Bewilligungsbescheide für den oben genannten Zeitraum unter Berufung auf § 45 SGB X auf und gab dem Antragsteller auf, den Betrag, den er als Sozialhilfe erhalten hatte, bis zum 30.09.2003 zurückzuzahlen, wobei er sich auf § 50 SGB X berief.
3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird auf die Gründe II verwiesen.
4 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.01.2004 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2004, bei Gericht am 05. Februar 2004 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage (10 E 544/04) und beantragte die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004. Gleichzeitig beantragte er "das Eilverfahren" (10 G 545/04), mit dem er ebenfalls die Aufhebung des Widerspruchsbescheides erreichen will. Mit Schriftsatz vom 08.02.2004, bei Gericht am 09.02.2004 eingegangen, erhob der Antragsteller erneut Klage (10 E 581/04) mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 aufzuheben.
5 Gleichzeitig hat er "das Eilverfahren" beantragt und will auch mit diesem Verfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 erreichen. Auch für dieses Verfahren hat er Prozesskostenhilfe beantragt.
6 Der Antragsgegner äußerte sich lediglich zu der am 05. Februar 2004 erhobenen Klage (10 E 544/04) und will die Abweisung erreichen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004. Hinsichtlich des dort gestellten Prozesskostenhilfeantrages äußerte der Antragsgegner Zweifel, dass der Kläger "ohne Einkommen und Vermögen" ist. Der Antragsteller habe bis Januar 2004 eine American-Express-Platinum-Kreditkarte mit einem Kreditlimit von 8.000,-- Euro besessen. Im übrigen habe er dem Antragsgegner Kontoauszüge eines Online-Kontos bei der Frankfurter Sparkasse eingereicht, aus diesen Auszügen ergebe sich, dass er in der Zeit vom 05.11.2003 bis 26.01.2004 insgesamt 1.080,-- Euro auf dieses Konto eingezahlt habe. Woher diese in mehreren einzelnen Beträgen eingezahlte Summe stamme, habe der Antragsteller nicht mitgeteilt. Da der Antragsteller seit August 2003 keine Sozialhilfe mehr erhalte, müsse er über Vermögen bzw. Barreserven verfügt haben, die er dem Antragsgegner verschwiegen habe.
7 Die Vorsitzende der 10. Kammer hat den Antragsteller mit der Eingangsverfügung vom 10.02.2004 darauf hingewiesen, dass sowohl die am 09.02.2004 erhobene Klage wie der gleichzeitig erhobene Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit (zu den Verfahren 10 E 544/04 und 10 G 545/04) unzulässig sei. Von der angeregten Rücknahme hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht
8 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Behördenakten haben vorgelegen.
9 II
Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Der Antrag ist bereits mit dem am 05.02.2004 eingegangenen Antrag (10 G 545/04) anhängig gemacht und damit rechtshängig geworden (§ 90 VwGO analog). Für den neuen Antrag besteht daher kein Bedürfnis.
10 Unterschiedliche Vorträge enthalten die beiden Verfahren nicht. In dem später anhängig gemachten Eilverfahren ist auch kein neuer Vortrag gegenüber dem älteren Verfahren enthalten.
11 Aus den genannten Gründen muss auch der Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht scheitern.
12 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahren zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
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