VG Frankfurt 5. Kammer, 2004-03-24, 5 G 65/04

5 G 65/04Verwaltungsgericht / 5. Kammer24.03.2004

Regest

Nachschau, Verwaltungsgebühr

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 65/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-24

Aktenzeichen: 5 G 65/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0324.5G65.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 GastG, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 1 VwKostG HE, § 2 Abs 1 VwKostG HE, § 9 Abs 1 Nr 3 VwKostG HE

Leitsatz

Nachschau, Verwaltungsgebühr

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 700,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.12.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2003 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig. Die mit dem angegriffenen Bescheid von der Antragsgegnerin eingeforderten Verwaltungskosten sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Der Bescheid ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage rechtmäßig.

3 Die Antragsgegnerin hat den Betrag in Höhe von EUR 1.406,16 zutreffend auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.V.m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 05.06.2002 (VwKostO-MWVL) i.V.m. Ziffer 22413 des entsprechenden Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl I, Seite 206 ff.), der Höhe nach auf § 1 der allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 30.04.2001 i.V.m. Ziffern 1412, 142, 22 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl I, Seite 238 ff.) gestützt. Die Überwachungsmaßnahmen sind von der Antragstellerin im Sinne der VwKostO-MWVL veranlasst. Der Beschwerde wurde nachgegangen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Auflage im Sinne des § 5 GastG, so dass der Tatbestand des § 22 GastG, der eine Nachschau erlaubt, vorliegt. Entscheidend ist, dass es hier Beschwerden gegeben hat. Ob sie zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sind, mag außerhalb dieses Verfahrens geklärt werden. Anhand der Behördenakte ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte, dass die Beschwerde nicht "aus der Luft gegriffen war". Es kommt hier darauf aber gar nicht mehr an, weil sich bereits am 05.08.2003 Mängelzustände ergeben haben, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machten. Die weiteren Nachschauen waren in jedem Fall gerechtfertigt, weil die von den Bediensteten der Antragsgegnerin aus den verschiedenen Abteilungen gerügten Mängel tatsächlich vorlagen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Dunstabzugshaube nicht verdreckt gewesen sei, geht diese Rüge fehl. Aus Anlass der Beschwerde am 05.08.2003, mit der sich ein Anwohner gegen geöffnete Türen und Fenster nach 22 Uhr sowie geöffnete Fenster während des Kochbetriebes wandte, wurde festgestellt, dass die Dunstabzugsanlage augenscheinlich stark verfettet und bereits verkrustet war (Blatt 100 BA). Die Reinigung der Dunstabzugshaube fand in der Nacht vom 05.08. zum 06.08.2003 statt. Am 06.08. 2003 um 11 Uhr fand ein gemeinsamer Ortstermin mit einem Angestellten des Bezirksschornsteinfegermeisters W statt, der seinerseits umfangreiche Mängel feststellte, unter anderem eine stärkere Verölung der Außensteigleitung in einem waagrechten Teil im Bereich der abgehängten Decke, in dem sich nicht die erforderlichen Revisionsöffnungen befanden. Auf der Haube hatte sich zusätzlich durch Fett und Staub bereits ein fingerdicker Teppich gebildet. Außerdem waren auf der Haube zwei Mäusegiftkartons aufgestellt, aus denen mehrere Körner ausgestreut lagen. Diese Erkenntnisse wurden sowohl der Gesundheitsaufsicht wie auch der Bauaufsichtsbehörde telefonisch mitgeteilt, was zu einem Nutzungsverbot der Haube sowie einer Schließung der gesamten Küche durch die Gesundheitsaufsicht führte, nachdem sich der Schädlingsbefall durch Kotrückstände bestätigt hatte. Am Abend des 07.08. konnte die Abzugsanlage mängelfrei abgenommen werden. Am 08.08.2003 fand erneut eine Nachschau statt, die ohne Beanstandungen blieb. Am 22.08.2003 fand erneut eine Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass entgegen der Auflage Nr. 5 zu § 5 GastG um 22:15 Uhr die Fenster geöffnet waren.

4 Daraus ergibt sich, dass für sämtliche in dem angefochtenen Bescheid angeführten Tage Nachschauen notwendigerweise stattgefunden haben. Soweit allerdings in dem Bescheid auf das Datum 08.10.2003 abgestellt ist, handelt es sich um eine Verwechslung. Offensichtlich ist hier ein rechtlich irrelevanter Übertragungs- und Schreibfehler erfolgt. Statt des 08.10. muss es der 08.08.2003 heißen. Darüber hinaus hat sich ein Übertragungsfehler in dem Ordnungswidrigkeitenbescheid ergeben. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Nur zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass das dortige Datum 08.08.2003 ebenfalls falsch übertragen ist. Es muss insoweit der 05.08.2003 heißen.

5 Die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Berechnung für den Verwaltungsaufwand ist nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auch von der Antragstellerin nicht angegriffen. Soweit ein allgemeiner Verwaltungsaufwand in Höhe von 100 EUR geltend gemacht wurde, hat die Antragsgegnerin die Begründung hierfür mit ihrem Schreiben vom 18.03.2004 nachgeholt.

6 Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Der Wert wurde, weil hier nur vorläufig zu entscheiden ist, um die Hälfte reduziert.

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