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4 E 4854/01.A•VG Frankfurt 4. Kammer, 2004-03-18, 4 E 4854/01.A
4 E 4854/01.AVerwaltungsgericht / 4. Kammer18.03.2004
Entscheidungsdatum: 2004-03-18
Aktenzeichen: 4 E 4854/01.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0318.4E4854.01.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige und reiste ohne Papiere, nur mit einer Heiratsurkunde in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.08.2001 Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
2 Zu ihren Asylgründen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07.08.2001 befragt, erklärte die Klägerin, sie habe zur Einreise ein Schengen-Visum auf den Namen ... benutzt. Vor ihrer Ausreise habe sie in Kinshasa gelebt. Ihr Ehemann lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Eltern und Geschwister leben in Kinshasa. Sie sei Gymnasiastin, das Abitur habe sie jedoch nicht gemacht. Sie sei mit dem Flugzeug über Südafrika eingereist. Bei der Einreise habe ihr ein Schlepper geholfen. Der Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie nach ihrer Heirat eines angolanischen Staatsangehörigen im Wege der Ferntrauung im Januar 2001 zu ihrem Onkel gezogen sei. Dieser habe seine Frau verloren und kleine Kinder. Sie habe auf die Kinder aufgepasst. Ihr Onkel sei Militärangehöriger und beschäftigt im Camp Tshashi. Er habe von seiner Arbeit erzählt und ihr gesagt, dass Kollegen von ihm festgenommen worden seien mit dem Vorwurf, sie hätten Gefangene freigelassen. Er habe auch erzählt, dass ihm gute Freunde gesagt hätten, es gebe bei dem Vorgesetzten von ihm Gerüchte, dass er selbst unter dem Verdacht stehe Spion zu sein. Am 05.07.2001 habe der Onkel sie angerufen und gesagt, er befinde sich an einem geheimen Ort. Ihm sei ein Freund begegnet auf dem Weg zur Arbeit und hätte ihn gewarnt, auf keinen Fall zur Arbeit zu gehen. Er sei dann untergetaucht und habe ihr geraten dasselbe zu tun. Die Leute hätte schon immer gedacht, sie sei die Ehefrau. Sie habe dann aus dem Schrank 5500 Dollar genommen und sei mit den Kindern zu einem Cousin von ihr. Dieser habe ihr geholfen, sie nach Kongo-Brazzaville zu bringen. Die beste Lösung sei letztendlich gewesen, zu ihrem Ehemann zu gehen.
3 Mit Bescheid vom 19. September 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihr die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht. Diesen Bescheid stellte das Bundesamt mit PZU der Klägerin unter die Adresse ... zu. Die Postsendung kam als unzustellbar zurück. Zuvor hatte die Klägerin handschriftlich dem Bundesamt die Adresse ... als neue Adresse mitgeteilt. Auf dem Absender des Schreibens, welches gut lesbar ist, war jedoch korrekterweise die Adresse ... angegeben. Zur Post gegeben wurde der Bescheid am 20.09.2001. Unter dem 6. November 2001 meldete sich die Klägerbevollmächtigte, unter Bezugnahme auf die ihr von der Klägerin ausgestellten Vollmacht, per Fax beim Bundesamt und bat um die Übermittlung des ablehnenden Bescheides nebst Zustellnachweis und Transferbescheid. Mit Telefax sandte das Bundesamt am 07.11.2001 mit Telefaxdeckblatt, adressiert an die Klägerbevollmächtigte, insgesamt 16 Seiten aus der Bundesamtsakte. Dabei befand sich auch nach Angaben der Klägerbevollmächtigten eine Kopie des Bescheides. Am 08.11.2001 wurde ihr ausweislich des Faxes noch eine Kopie der PZU übersandt.
4 Die Klägerin erhob, anwaltlich vertreten, daraufhin Klage am 12. November 2001, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und erklärte, dass sie mittlerweile eine Kopie des Ablehnungsbescheides und Teile der Bundesamtsakte bekommen habe. Sie wies daraufhin, dass sie die Adresse zumindest auch korrekt dem Bundesamt mitgeteilt habe und dieses nachweislich dem Bescheid an die falsche Adresse zugestellt habe, nämlich ... statt ... mit der Folge, dass diese Sendung dann als unzustellbar zurückgekommen sei, die Fiktionswirkung der Zustellung vorliegend jedoch nicht greifen würde.
5 Im September 2003 legte die Klägerin erstmals ein vom 04.09.2003 datierendes Attest der Uniklinik ... vor, wonach sich die Klägerin wegen einer HIV-Infektion im Stadium A 2 in regelmäßiger Behandlung befände.
6 Das Gericht forderte die Klägerin mit Verfügung vom 05.01.2004 auf, durch ärztliches Attest zu belegen, welche Medikamente unter Angabe des Wirkstoffes, sie benötige. Dabei sei die Frequenz der Einnahme mitzuteilen und welche unmittelbaren Folgen die Nichteinnahme auf den Gesundheitszustand der Klägerin hätte. Daraufhin legte die Klägerin ein Attest der Uniklinik vom 12.01.2004 vor, wonach sie sich seit Mai 2002 in regelmäßiger Behandlung wegen ihrer HIV-Infektion befinde. Auf Verfügung des Gerichts legte die Klägerin mit Datum vom 06.02.2004 ein weiteres Attest der Uniklinik ... vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
7 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.09.2001 nicht wirksam zugestellt wurde,
8 hilfsweise,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.09.2001 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, wobei sie die Klage als nicht verfristet ansieht.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte betreffend das ausländerrechtliche Verfahren des Ehemannes 1 E 3090/02 verwiesen.
12 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2004 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen ebenso wie auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse betreffend die Situation im Kongo.
13 Die Klage ist zulässig, gleichwohl unbegründet. Soweit die Klägerin im Wege der Feststellungsklage festgestellt haben möchte, dass der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2001 nicht wirksam zugestellt wurde, hat diese Klage keinen Erfolg. Nach der Begründung, die die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung insoweit gegeben hat, ist sie der Auffassung, dass der Bescheid vom 19.01.2001, adressiert an die Klägerin unter der inkorrekten Adresse ... statt ..., der ihr per Telefax am 07.11.2001 übersandt wurde, nachdem sie sich gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigte gemeldet hatte, der Klägerin nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Dies habe zu Folge, dass der Bescheid als nicht existent zu betrachten sei. Um Wirksamkeit zu erlangen, müsste er nach Auffassung der Klägerbevollmächtigten erneut an die Klägerin zugestellt werden mit der Folge, dass dann das gesamte Verfahren nochmals durchzuführen wäre.
14 Der Bescheid vom 19.01.2001 wurde der Klägerin durch die Übersendung einer Kopie an die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin wirksam bekannt gemacht und zwar am 7.11.2001.
15 Die von ihr am 12.11.2001 erhobene Klage ist zulässig, weil weder zu Lasten der Klägerin die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 AsylVfG greift, noch bei der Zustellung durch PZU die Zustellfiktion des § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz anzunehmen ist, denn die Zustellung wurde nachweislich an eine falsche Adresse unternommen. Diese Sicht wird von der Beklagten auch geteilt. Der Mangel der Zustellung ist jedoch vorliegend gemäß § 9 Verwaltungszustellungsgesetz geheilt, denn wenn sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen lässt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt es ab dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Nachweislich erhalten hat den Bescheid die von der Klägerin Bevollmächtigte in Kopie (nämlich per Telefax).am 7.11.2001. Zwar galt gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz, der am 01.07.2002 aufgehoben wurde als nicht anwendbar, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte sich aus dieser Vorschrift nur ergeben, dass in näher bezeichneten Fristen bei Zustellungsmängeln diese nicht in Lauf gesetzt werden, die Möglichkeit der Heilung einer mangelhaften Zustellung in Bezug auf andere Rechtsfolgen werde jedoch nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 09.10.1998, NVwZ 1999, 183 ). Durch die Übersendung der Kopie der Urschrift des Bescheides vom 19.09.2001 an die Klägerbevollmächtigte wurde der Verwaltungsakt auch gegenüber der Klägerin wirksam bekannt gemacht. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG ist ein Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge schriftlich zu erlassen. Im übrigen bestimmt § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG, dass dann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden kann, so dass die Bekanntgabe nur an die Klägerbevollmächtigte zulässig und möglich ist. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG, weil vorliegend nur eine Kopie der Urschrift übersandt wurde, kann das Gericht nicht erkennen. Da unter Umständen selbst das Fehlen einer Unterschrift nicht zur Nichtigkeitsfolge des § 44 VwVfG (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 44, Rdnr. 25) führt, kann die Ausfertigung einer Kopie des Originals, welches mit Wissen und Willen der Behörde in Begleitung eines an die Klägerbevollmächtigte adressierte Telefaxsendung ausweislich des Deckblattes (Bl. 53 der Behördenakte) unter Bezugnahme auf die Anforderung der Klägerbevollmächtigten am 07.11.2001 übersandt wurde, nicht als nichtiger Verwaltungsakt gemäß § 44 VwVfG angesehen werden. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn für die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Formerfordernis einer Urkunde vorgeschrieben wäre, was nicht der Fall ist.
16 Die hilfsweise erhobenen Klageanträge sind ebenfalls unbegründet.
17 Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 19.09.2001 den Asylantrag der Klägerin abgelehnt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ist vorliegend allein schon deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG i. V. m. der Anlage I zu § 26 a AsylVfG abzulehnen, weil die Anwendung der Drittstaatenregelung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der Asylantragstellung auf dem Luft- bzw. Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben.
18 Belege über die behauptete Flugeinreise hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht. Ebenso wenig konnte sie die zur Einreise benutzten Papiere vorlegen.
19 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29.06.1999 NVWZ 2000, 81) und des Hessischen VGH (vgl. Urteil vom 31.01.2000 - Az: 3 UE 2377/99.A)) davon aus, dass dann, wenn ein Asylbewerber behauptet, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechtes führen; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Weiter gilt, dass dann, wenn der Einreiseweg unaufklärbar bleibt, der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung trägt, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
20 Die Angaben der Klägerin zur behaupteten Einreise über den Luftweg sind vorliegend unpräzise und daher unglaubhaft.
21 Die Klägerin hat lediglich angegeben, von Südafrika in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein. Sie hat weder angegeben mit welcher Fluggesellschaft geflogen wurde, welche Flugnummer der Flug hatte oder irgendwelche Details, die nachprüfbar gewesen wären. Damit ist der Reiseweg unaufklärbar.
22 Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint, denn die Klägerin ist weder vor drohender politischer Verfolgung geflohen, noch droht ihr im Fall der Rückkehr politische Verfolgung. Auch nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung vermochte der Vortrag der Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie tatsächlich vor drohender politischer Verfolgung geflohen ist. Die Schilderung der angeblich drohenden Verfolgung wegen des angeblichen Verdachtes gegen den Onkel, dessen Haushalt die Klägerin geführt haben will, ist auch in der Wiederholung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, blass, vage und unsubstantiiert geblieben. Hinzu kommt weiterer Tatsachenvortrag, den die Klägerin beim Bundesamt nicht gemacht hatte. Sie hat erstmals in der mündlichen Verhandlung die Behauptung aufgestellt, man habe den Onkel auch verdächtigt, an der Ermordung Kabilas beteiligt gewesen zu sein. Warum sie das beim Bundesamt nicht gesagt hat, konnte die Klägerin auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend aufklären. Das Gericht ist von der inhaltlichen Richtigkeit des Vortrags auch deshalb nicht überzeugt, weil die Heirat im Januar 2001 mit dem seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann, einem angolanischen Staatsangehörigen, im Wege der Ferntrauung nur dann sinnvoll war, wenn die Klägerin ihren Aufenthalt ebenfalls in Deutschland nehmen wollte. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob sich die Eheleute zuvor kannten, hat die Klägerin dies verneint. Ihren Angaben zufolge ist die Eheschließung auf Anraten der Familien erfolgt und ausweislich der Heiratsurkunde hat der in Kinshasa lebende Bruder des Ehemannes diesen bei der Eheschließung in Kinshasa vertreten. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin in mehreren ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, nachdem sein Asylantrag 1999 endgültig rechtskräftig abgelehnt worden war, in der Folge versucht hat, seinen ausländerrechtlichen Status zu verbessern und zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist, kann ausgeschlossen werden, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat die Absicht hatten, ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Demokratischen Republik Kongo zu nehmen. Wenn denn die Heirat den Zweck haben sollte, dass die Eheleute auch tatsächlich die Ehe führen wollten, wovon das Gericht ausgeht, konnte also der Aufenthaltsort der Eheleute nur die Bundesrepublik Deutschland sein, so dass sich die Schlussfolgerung aufdrängt, dass die Behauptung politischer Verfolgung vorgeschoben wurde, weil ein Familiennachzug ausländerrechtlich nicht möglich war.
23 Der Klägerin droht allein wegen der Asylantragstellung bei ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auch keine politische Verfolgung. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 15.08.2003, Az. 3 UE 2870/99) an, wonach eine generelle Rückkehrgefährdung für Asylbewerber nur wegen der Stellung eines Asylantrages zu verneinen ist. Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG verneint hat, ist auch diese Entscheidung rechtmäßig. Nach der zitierten Rechtsprechung des HessVGH, der sich das erkennende Gericht generell anschließt, besteht auch bei Menschen die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, bei der Rückkehr nach Kinshasa weder durch das Risiko an Malaria zu erkranken noch wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in der DRK keine Extremgefahr in dem Sinne, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Betreffende bei Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder in der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt würde. Im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass die Klägerin über familiären Rückhalt in der Demokratischen Republik Kongo verfügt und zwar in Kinshasa. Die Familie der Klägerin ist auch nicht mittellos. Die Klägerin war ihren Angaben zufolge in der Lage, für ihre Ausreise 4.500 Dollar zu bezahlen. Das hierfür erforderliche Geld konnte sie aus der Wohnung ihres Onkels, nämlich 5.500 Dollar, aus dem Schrank nehmen. Für ihre Eheschließung wurde eine Mitgift von 700 Dollar gezahlt. Damit erscheint der wirtschaftliche Hintergrund der Familie der Klägerin ein für kongolesische Verhältnisse überdurchschnittlicher zu sein. Das durchschnittliche pro Kopf-Einkommen der Demokratischen Republik Kongo als eines der ärmsten Länder der Erde beträgt 110 Dollar im Jahr und zwar bezogen auf das Pro-Kopf-Einkommen 1998 (Quelle Weltbank, veröffentlicht in Munzinger Archiv). Für die Annahme, dass die Klägerin aus einer Familie stammt, die über ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen verfügen dürfte, spricht auch, dass die Klägerin eine elfjährige Schulbildung genossen hat. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Lageberichte des auswärtigen Amtes, für die meisten kongolesischen Eltern bereits der Erwerb einer Schuluniform ein extremes Problem darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass es nur Angehörigen einer bestimmten Schicht möglich ist, ihren Kindern eine elfjährige Schulbildung zu ermöglichen und sich diese Schicht vom Durchschnitt der Bevölkerung erheblich unterscheidet. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, in ihrem besonderen Fall lege gleichwohl eine Extremgefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor, da sie HIV-positiv im Stadium A 2 sei, kann das Gericht vorliegend basierend auf den vorgelegten Attesten nicht feststellen, dass der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr die Gefahr des Todes oder schwerste Verletzungen drohen. Für die Erkrankung Aids bzw. HIV-Infektion geht das Gericht für die Demokratische Republik Kongo davon aus, dass es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Absatz 6 S.2 AuslG handelt. Die Krankheit HIV-Infektion bzw. Aids ist in Demokratischen Republik Kongo wie in vielen afrikanischen Ländern soweit verbreitet, dass man davon ausgehen muss, dass es sich bei den Infizierten um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs.6. S.2 AuslG handelt. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom August 2003 geht man davon aus, soweit es überhaupt verlässliche Zahlen gibt, dass der Anteil der Infizierten in den vom Krieg heimgesuchten Ostgebieten ungleich größer ist als in den von der Regierung kontrollierten Teilen, Untersuchungen bei Blutspendern ergaben eine Infektionsrate von 20% in den Ostgebieten im Vergleich zu 5% - 8% im Westteil des Kongos. Damit ist eine HIV-Infektion im Kongo wie in anderen Ländern Afrikas als allgemeine Gefahr anzusehen mit der Folge, dass die Anwendung des § 53 Abs.6. S 1 AuslG gesperrt ist.
24 Bei den allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat ist Abschiebungsschutz mit Blick auf den sogenannten menschenrechtlichen Mindeststandard verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten, wenn die drohende Rechtsgutverletzung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Denn Abschiebungsschutz ist auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen. Eine grundrechtliche Mitverantwortung des Deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten, kommt nur insoweit in Betracht, als sie dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.08.2003 a. a. O. S. 11 der Entscheidung). Das eine solche Extremgefahr in vorliegendem Fall nicht gegeben ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Stand der Erkrankung, wie sie durch die Atteste des Klinikums der ..., Schwerpunkt HIV, dargelegt ist. Danach wurde die Infektion bei der Klägerin bei ihrer ersten Schwangerschaft diagnostiziert. Die Schwangerschaft und die Geburt, die bei beiden Kindern per Kaiserschnitt erfolgt ist, wurde durch die Schwerpunktabteilung der ... begleitet. Ausweislich des zuletzt erstellten Attestes hat man im Rahmen der Schwangerschaft antiretrovirale Medikamente gegen eine Übertragung der HIV-Infektion der Mutter auf das ungeborene Kind eingesetzt, die der Klägerin ausweislich des Attestes vom 06.02.2004 nicht gut vertragen hat. Seitdem erhält die Klägerin weder eine medikamentöse noch eine sonstige Therapie durch die Uniklinik ... oder einen anderen Arzt. Insoweit hatte das Gericht der Klägerin mit Verfügung vom 05.01.2004 aufgegeben durch ärztliches Attest zu belegen, welche Medikamente unter Angaben des Wirkstoffes sie benötigt. Zwar befindet sich die Klägerin ausweislich der Atteste bei der Uniklinik in Behandlung. Hiervon muss das Gericht ausgehen, wenn die Ärzte der Uniklinik in ihren Attesten das so angeben. Sie erhält im Rahmen dieser Behandlung aber keine Medikamente verordnet, noch eine physikalische oder sonstige Therapie . Damit verschlechtert sich die Situation der Klägerin bei der Rückkehr durch die Tatsache der Rückkehr als solche nicht. Durch die Abschiebung als Akt der Bundesrepublik Deutschland wird ihr also nichts genommen, was sie zuvor gehabt hat. Ausweislich der vorgelegten Atteste ist es zwar möglich, dass irgendwann eine Therapie beginnen sollte, wann dies sein wird und wann dies sein muss und dass dies demnächst erfolgen wird, ist durch die vorgelegten Atteste nicht ersichtlich und damit auch nicht belegt. Damit sind im vorliegenden Fall noch nicht einmal Fakten gegeben, die den ersten Schritt einer konkreten Gefahr belegen könnten, nämlich das in absehbarer Zeit (maximal ein halbes Jahr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Therapiebeginn erforderlich sein wird, dessen Wegfall die Klägerin in eine ausweglose Lage bringen müsste.
25 Das Gericht hat sich vorliegend auch nicht zur weiteren Aufklärung gehalten gesehen und ist auch nicht dem als Anregung aufzufassenden angekündigten Beweisantrag der Klägerbevollmächtigten vom 5. Februar 2004 gefolgt, die Ärzte der Uniklinik zu vernehmen, weil die Klägerin sich noch in einem derartig frühen Stadium der HIV-Infektion befindet, dass die Gefahr, dass die Krankheit ausbricht (Aids) und die Klägerin in diesem Zusammenhang lebensgefährlich erkranken kann, sehr weit entfernt ist. Das Gericht verweist insoweit auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 20.03.2003 (.AuAS. 2003 S. 126), welches eine Extremgefahr im Fall einer Abschiebung eines Klägers nach Ghana bei einer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) ebenfalls verneint hat. Soweit die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Klägerin sei wegen ihrer Immunschwäche vor dem Hintergrund der schwierigen hygienischen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo z. B. durch Durchfallerkrankung oder Malaria besonders gefährdet, sieht das Gericht die Behauptung der Immunschwäche durch die vorgelegten Atteste nicht substantiiert bewiesen. In den bislang vorgelegten Attesten ist über die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, außer dass sie HIV infiziert ist , keine Aussage getroffen. Die Frage nach einer Medikamentation, die das Gericht an die Klägerin durch Aufklärungsverfügung als erheblich dargestellt hat, ist durch die vorgelegten Atteste verneint, indem dort keine Medikamente genannt sind. Erstmals in dem zuletzt vorgelegten Attest vom 06.02.2004, von der Uniklinik wird die Behauptung aufgestellt, die Klägerin leide an einer deutlichen Einschränkung des Immunsystems. Quantifiziert und belegt wird diese Behauptung jedoch nicht. Infekte, die medikamentös behandelt mussten werden nicht genannt, denn diese Medikamente hätten in den Attesten aufgeführt werden müssen. Unabhängig davon, dass die behauptete deutliche Einschränkung des Immunsystems h nicht qualifiziert belegt ist und in der Bundesrepublik keine behandlungsbedürftigen Folgen zeitigt, besteht nach Auffassung des Gerichts auch im Fall der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo deshalb keine erhöhte Infektionsgefahr
26 Soweit die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die problematischen hygienischen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung, im Kongo hinweist, die einen entsprechend indisponierten Menschen gesundheitlich höheren Risiken aussetzen kann, als jemand mit einem robusten Immunsystem, erlaubt sich das Gericht nochmals den Hinweis, dass die Klägerin gerade nicht zu der Schicht gehört, die es sich nicht leisten könnte z. B. Trinkwasser zu kaufen oder abzukochen und es damit in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu bringen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine eventuelle Malariainfektion, deren Risiko man beträchtlich senken kann, in dem man a) Prophylaxe betreibt und b) imprägnierte Moskitonetze verwendet. Damit sind die von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hingewiesenen Gefahren für die Klägerin in der konkreten Situation nur theoretischer Natur und begründen keine Extremgefahr.
27 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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