VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-03-18, 1 E 7345/03.A

1 E 7345/03.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer18.03.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 7345/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-18

Aktenzeichen: 1 E 7345/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0318.1E7345.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er ist albanischer Volkszugehöriger und stammt aus dem Kosovo. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.04.1994 abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 u. 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.06.1997 fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo einer Gruppenverfolgung unterliegen. In Erfüllung der Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.09.1997 fest, dass in der Person Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2 Unter dem 22.010.2003 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Nach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2003 die mit Bescheid vom 15.09.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung mehr in seiner Heimat zu befürchten habe. Eine unmittelbar oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen sei im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Ausübung der Regierungsgewalt durch Serbien über den Kosovo sei de facto suspendiert. Der jugoslawische Staat habe inzwischen seinen gesamten militärischen und paramilitärischen Einheiten aus dem Kosovo abgezogen und die Gewaltanwendungen und Repressionen gegen die Kosovo-Albaner eingestellt. Die Regierungsgewalt werde faktisch von der UNO ausgeübt. Die internationalen Bemühungen hätten zu einer Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo geführt. Auch die Sicherheitslage habe sich stabilisiert. Die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Kämpfe geflohen seien, seien nach Hause zurückgekehrt.

3 Gegen den ihm am 05.12.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 17.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, die durch die frühere Verfolgung des Klägers geschaffenen Bedingungen im Kosovo wirkten fort. Infolge der seinerzeit in Vertreibungspolitik der jugoslawischen Regierung seien nach wie vor die meisten Wohnungen im Kosovo zerstört, so dass die Familie des Klägers keine Unterkunft finden könne. Rückkehrer, deren Häuser im Krieg zerstört worden seien, würden in Notunterkünften untergebracht. Viele Familien lebten noch in Zelten oder notdürftig mit Planen abgedeckten Häusern. Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger seien kaum vorhanden. Im Falle einer Rückkehr müsse die Familie im Winter in einer Notunterkunft von Hilfsgütern leben. Solche Bedingungen seien Familien mit kleinen Kindern nicht zuzumuten. Sie stellten sich als Fortwirkung der ursprünglichen Vertreibungsmaßnahme dar und seien bisher nicht beseitigt.

4 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Erkenntnismittel Bezug genommen, die in der Quellenliste Montenegro/Serbien nach dem Stand von 26.06.2003 enthalten sind.

Entscheidungsgründe

7 Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, Band 66 S. 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

8 Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo zum derzeitigen Zeitpunkt vor einer Wiederholung politischer Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicher ist. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

9 Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen. Danach ist von dem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Regelung ist aus Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge übernommen und stellt eine Ausnahme von der Pflicht zum Widerruf dar.

10 § 73 Abs. 1 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nicht mehr vorliegen, der Ausländer also bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Ausnahme soll dem Umstand Rechnung tragen, das auch dann, wenn sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland derart geändert haben, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erforderlich ist, im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein können, die eine Aufrechterhaltung des Schutzes rechtfertigen können. Zwingende Gründe liegen vor, wenn Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlichen menschenverachteten Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr erwartet werden kann. Hierunter fallen insbesondere Personen, die interniert, inhaftiert waren, Opfer von Gewalt waren oder Gewaltanwendungen gegen Familienmitglieder ansehen mussten. Hierfür hat der Kläger weder im Ausgangsverfahren noch im nunmehrigen Widerrufsverfahren irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen. Allein der Umstand, dass infolge der gegen die albanische Minderheit gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die ökonomische Situation des Kosovo nach wie vor trotz vielfacher Hilfen aus dem Ausland kritisch ist, und diese Situation jedenfalls auch Folge der politischen Verfolgungsmaßnahmen der früheren jugoslawischen Regierung gegen die albanische Minderheit ist, rechtfertigt die Annahme der humanitären Klausel des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nicht.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

12 Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).

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