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1 E 434/04.A (2)•VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-03-10, 1 E 434/04.A (2)
1 E 434/04.A (2)Verwaltungsgericht / 1. Kammer10.03.2004
Die Regelung des § 39 AsylVfG muss so gelesen werden, dass mit der gerichtlichen Aufhebung eines asylrechtlichen Anerkennungsbescheides durch das Verwaltungsgericht zugleich die ablehnende verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidung fingiert wird, so dass das Verfahren über den Asylantrag verwaltungsverfahrensrechtlich mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als beendet gilt.
Entscheidungsdatum: 2004-03-10
Aktenzeichen: 1 E 434/04.A (2)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0310.1E434.04.A2.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 AsylVfG 1992, § 9 VwVfG
Die Regelung des § 39 AsylVfG muss so gelesen werden, dass mit der gerichtlichen Aufhebung eines asylrechtlichen Anerkennungsbescheides durch das Verwaltungsgericht zugleich die ablehnende verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidung fingiert wird, so dass das Verfahren über den Asylantrag verwaltungsverfahrensrechtlich mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als beendet gilt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Mit Bescheid vom 18.12.1998 erkannte ihn die Beklagte als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen traf sie nicht. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des VG Frankfurt am Main vom 28.08.2002 ( 2 E 30048/99) aufgehoben. Darauf erließ die Beklagte nach vorheriger schriftlicher Anhörung unter dem 12.01.2004 einen neuen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger damit zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Abschiebungshindernisse geltend gemacht habe. Dagegen hat der Kläger am 29.01.2004 Klage erhoben.
2 In der mündlichen Verhandlung hat er vortragen lassen, dass die Abschiebungshindernisse, die er geltend machen könne, inlandsbezogen seien. Näheres hat er dazu nicht ausgeführt. Er ist jedoch die Meinung, dass jedenfalls die Abschiebungsandrohung nicht ergehen dürfe, solange über seinen Asylantrag noch nicht entschieden sei. Die mit dem Bescheid vom 18.12.1998 getroffene Entscheidung sei durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden, so dass das Verfahren wieder offen sei und eine abschließende Entscheidung über seinen Asylantrag ergehen müsse.
3 Der Kläger beantragt,
4 den Bescheid vom 12.01.2004 aufzuheben.
5 Die Beklagte hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
6 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte konnte eine Abschiebungsandrohung erlassen und auch eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen treffen, obwohl sie über den Asylantrag selbst nicht entschieden hat. Zwar ist nach § 9 VwVfG ein Verwaltungsverfahren erst mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes abgeschlossen. Wird ein ablehnender Bescheid durch das Verwaltungsgericht aufgehoben und verpflichtet das Gericht zugleich dazu, einen Verwaltungsakt anderen Inhalts zu erlassen, so bewirkt die Aufhebung des ersten Bescheides zunächst, dass das Verfahren wieder offen ist und erst durch den Erlass des Verwaltungsaktes beendet wird, zu dem das Gericht verpflichtet hat. Dem Kläger ist beizupflichten, dass es dieser Systematik entsprechen würde, wenn auch im Falle eines isolierten Anfechtungsurteils das Verwaltungsverfahren wieder als offen anzusehen wäre und erst durch einen neuen Bescheid abgeschlossen werden würde. Offenbar ging der Gesetzgeber des AsylVfG und gehen alle seine Interpreten (vgl. neben den einschlägigen Kommentaren insbes. Zwerger, InfAuslR 2001, 457) stillschweigend davon aus, dass im Falle eines isolierten Anfechtungsurteils das Verwaltungsverfahren nicht wieder eröffnet ist und deshalb zu seiner Beendigung kein neuer Bescheid ergehen muss. Im Falle der klassischen Anfechtungsurteile ist dies ja auch stets der Fall. Denn dabei geht es um einen belastenden Verwaltungsakt. Wird dieser aufgehoben, dann bedeutet das für die Behörde zugleich, dass sie in dieser Angelegenheit das Verfahren einstellen muss. Da dies ein interner Akt ist, bedarf es keiner nach außen wirkenden Förmlichkeiten. Deshalb wird in diesen Fällen das Verwaltungsverfahren in anderer Weise abgeschlossen als durch einen Verwaltungsakt. Dagegen bleibt der Antrag eines Beteiligten auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes in der Tat stets verwaltungsverfahrensrechtlich unerledigt, wenn der erlassene Verwaltungsakt auf die Klage eines Dritten hin aufgehoben wird und darauf keine weitere Entscheidung der Behörde ergeht.
7 Für das Asylverfahren muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber - möglicherweise aufgrund von Überlegungen, die sich nur schwer in die Systematik von Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht einordnen lassen und außerdem auch in einem problematischen Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gewaltenteilung stehen -, eine besondere Regelung getroffen hat, die den Erlass einer abschließenden Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag entbehrlich macht, wenn ein Anerkennungsbescheid auf die Klage des Bundesbeauftragten hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird. In § 39 AsylVfG ist nämlich geregelt, dass in einem solchen Falle nur noch die Abschiebungsandrohung zu erlassen und ggf. eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen getroffen werden muss. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, was mit dem an sich noch offenen Asylantrag geschehen soll. Es muss deshalb so gelesen werden, dass mit dem den Anerkennungsbescheid aufhebenden Urteil zugleich der abschließende Ablehnungsbescheid fingiert wird. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass diese an sich systemwidrige Regelung überflüssig ist, da sie nicht einmal zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führt. Denn das Bundesamt muss ja ohnehin noch die begleitenden Entscheidungen nach § 39 AsylVfG treffen und einen Bescheid erlassen. Indessen ist ein Gesetz im Zweifel im Interesse seiner Wirksamkeit auszulegen. Würde man aber daran festhalten, dass das Bundesamt selbst noch einmal eine Entscheidung über den Asylantrag treffen muss, (die wegen der Bindung an das Urteil nur eine negative sein könnte), dann ergäben sich die Nebenentscheidungen bereits aus den §§ 31, 34 AsylVfG und § 39 AsylVfG wäre obsolet. Es ist also festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid durch die Ermächtigungsgrundlage des § 39 AsylVfG voll gedeckt ist und es einer förmlichen Entscheidung über den Asylantrag nicht mehr bedarf.
8 Auch materiell-rechtlich bestehen gegen den Bescheid keine Bedenken. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend machen kann.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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