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3 G 653/04•VG Frankfurt 3. Kammer, 2004-02-26, 3 G 653/04
3 G 653/04Verwaltungsgericht / 3. Kammer26.02.2004
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die entgegen § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte und der dazu ergangenen Richtlinie rückwirkend für nahezu einen Monat Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, erweist sich als Gefälligkeitsattest und vermag den Vorwurf, zumutbare Arbeit zu verweigern, nicht auszuräumen
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 3 G 653/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0226.3G653.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die entgegen § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte und der dazu ergangenen Richtlinie rückwirkend für nahezu einen Monat Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, erweist sich als Gefälligkeitsattest und vermag den Vorwurf, zumutbare Arbeit zu verweigern, nicht auszuräumen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 12.02.2004 gestellte Antrag,
2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, hat keinen Erfolg.
3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
4 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs steht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - entgegen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - FEVS 46, 12 (14 ff )) dient § 25 Abs. 1 BSHG dazu, Maßnahmen der in §§ 18 ff BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen. Im Hinblick auf das Verständnis des § 25 Abs. 1 BSHG als Hilfenorm, deren Anwendung eine Hilfesuchenden zur Selbsthilfe durch Aufnahme von (zumutbarer) Arbeit motivieren soll, tritt die anspruchsvernichtende Wirkung von § 25 Abs. 1 BSHG nur dann ein, wenn ein Hilfesuchender durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm der Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz seiner Arbeitskraft fehlt.
5 Fehlende oder mangelnde Arbeitsbereitschaft in diesem Sinne zeigt sich insbesondere darin, dass der Hilfesuchende unberechtigt - sei es ausdrücklich, sei es konkludent - ablehnt, eine ihm vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger oder einem Dritten angebotene oder nachgewiesene konkrete Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Weigerung kann sich auch darin ausdrücken, dass es ein Hilfesuchender ohne hinreichenden Grund unterlässt, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen. So verliert seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer es ablehnt, sich bei Arbeitsamt als Arbeitssuchender zu melden oder Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes vereitelt. Auch Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit bei der Inanspruchnahme der Vermittlungsdienste des Arbeitsamtes können im Einzelfall ein Anzeichen für die Weigerung sein, zumutbare Arbeit zu leisten.
6 Eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG kann schließlich auch darin liegen, dass ein Hilfesuchender es ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamtes oder des Sozialhilfeträgers selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Die in § 18 Abs. 1 BSHG weitgefasste Verpflichtung jedes Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen, und der daran anknüpfende, § 25 Abs. 1 BSHG innewohnende Hilfezweck, der Leistungskürzungen ermöglicht, um das Selbsthilfestreben des Hilfesuchenden wieder herzustellen und zu fördern, rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe die Weigerung, sich selbständig um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, gänzlich oder für den Regelfall vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG ausschließen wollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 22.04.1996 - 9 TG 1366/96).
7 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Der Antragsteller war mit Bescheid vom 21.10.2003 aufgefordert worden, im Interesse seiner beruflichen Wiedereingliederung an dem Lehrgang "Integrationsmaßnahme zur Einmündung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" im Job-Aktiv-Center M. teilzunehmen. Dieser Lehrgang sollte vom 10. November 2003 bis zum 30. Januar 2004 stattfinden. Aufgrund der Fehlzeiten des Antragstellers wurde der Lehrgang für seine Person am 27.11.2003 abgebrochen.
8 Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass darin keine Arbeitsverweigerung im Sinne des § 25 Abs. 1 BSGH gesehen werden dürfe, weil er in der Zeit vom 18.11.2003 bis zum 12.12.2003 arbeitsunfähig erkrankt sei und dazu auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. D. verweist, erweist sich dies als nicht tragfähig. Diese Ärztin hatte dem Antragsteller am 19.11.2003 bescheinigt, seit dem 18.11.2003 bis voraussichtlich den 19.11.2003 arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Mit einer Folgebescheinigung vom 12.12.2003 bescheinigte die Ärztin dem Antragsteller dann, vom 18.11.2003 bis voraussichtlich den 12.12.2003 arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Dieser Folgebescheinigung kommt indessen keinerlei Aussagewert zu. Nach § 31 des Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 19. Dezember 1994, der nach § 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V für die Vertragsärzte - und damit auch für Dr. D. - verbindlich ist, darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres dazu bestimmen nach § 31 Satz 2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Nach Ziff. 15 dieser Richtlinien soll eine Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu 2 Tagen zulässig. Die unter Verletzung dieser Verpflichtungen dem Antragsteller von der Ärztin Dr. D. am 12.12.2003 für nahezu einen Monat rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erweist sich daher als Gefälligkeitsattest und ist als Beleg für eine Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers für de Zeitraum vor dem Abbruch der Integrationsmaßnahme nicht geeignet.
9 Im übrigen ist für eigene Bemühungen des Antragstellers, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen, nichts ersichtlich.
10 Diese Weigerung des Antragstellers, zumutbare Arbeit zu leisten, berechtigte die Antragsgegnerin, wie mit Bescheid vom 01.12.2003 geschehen, und berechtigt die Antragsgegnerin immer noch, die dem Antragsteller zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt um mindestens 25% des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen, § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Da dies den Betrag der ergänzend gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt, steht dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
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