VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-02-09, 1 E 4803/03.A

1 E 4803/03.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer09.02.2004

Regest

Georgien, armenische Volkszugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 4803/03.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-09

Aktenzeichen: 1 E 4803/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0209.1E4803.03.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Georgien, armenische Volkszugehörigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 Die Klägerin zu 1. ist georgische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1.

2 Die Klägerin stellte am 15.02.2002 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen ihrer Anhörung am 04.03.2002 gab die Klägerin an, sie habe Tiflis am 02.02.2002 mit dem Bus verlassen und sei mit Hilfe eines Freundes nach Istanbul gefahren und von dort aus am 05.02.2000 mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. Georgien habe sie wegen ihres Mannes verlassen. Ihr Ehemann sei zuletzt am 14.08.2001 festgenommen worden, seine Unterlagen seien beschlagnahmt worden. Er habe daraufhin das Land verlassen müssen. Hintergrund der Verhaftung sei gewesen, dass ihr Mann von 1998-1999 Mitglied der DWG gewesen sei.

3 Nach der Flucht ihres Mannes habe sie nicht gewusst, wo sich dieser aufhält. Sie sei seinerzeit mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen. Sie habe abwechselnd bei ihren Schwiegereltern, bei ihrer Mutter und bei Bekannten gewohnt. Das Kind habe sie durch Sorgen und Stress verloren. Am 20.09.2001 seien mehrere georgisch sprechende Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie seien in die Wohnung eingedrungen, hätten sie beschimpft und gehänselt und mit der Erschießung ihres Kindes gedroht, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht bekannt gebe. Einer der Männer habe dann gegen das Bein des Stuhles treten wollen, auf dem sie gesessen habe. Er habe sie jedoch in den Bauch getroffen. Sie sei umgefallen und bewusstlos geworden. Als sie wieder aufgewacht sei, sei nur noch ihr Sohn in der Wohnung gewesen, während die Männer verschwunden gewesen seien. Sie habe dann festgestellt, dass ihr Rock hochgehoben war und Blut gelaufen sei. Sie habe nicht gewusst, ob das Blut von außen oder von innen kommt. Vielleicht sei sie vergewaltigt worden. Im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass die Blutungen nicht von äußeren Verletzungen herrührten, sondern dass es sich um innere Blutungen handelte. Sie habe das Kind durch eine Todgeburt verloren. Wegen des Vorfalls habe sie nichts unternehmen können. Nach dem Vorfall sei sie auf die Idee gekommen, das Land zu verlassen. Ende November, Anfang Dezember 2001 habe sie erfahren, dass sich ihr Ehemann in Deutschland aufhalte.

4 Die Beklagte lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.09.2003 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht gegeben sind. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihr Heimatland unverfolgt verlassen. Ein fehlendes Verfolgungsinteresse des georgischen Staates ergebe sich schon daraus, dass sie mit einem internationalen Reisebus unbehelligt von Tiflis nach Istanbul habe reisen können. Auch unterliege die armenische Minderheit in Georgien keinen politischen Verfolgungsmaßnahmen. Der Vorfall den die Klägerin geschildert habe, stelle ebenfalls keine politische Verfolgung dar. Insoweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass staatliche Stellen derartige Überfälle duldeten oder nicht bereit seien, sie zu unterbinden. Die Klägerin selbst habe nicht versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

5 Die Klägerin hat am 24.09.2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

6 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) sowie die Akten des Verfahrens des Ehemannes mit dem Az.: 1 E 5176/01.A (3) nebst den in diesem Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen die Erkenntnismittel, wie sie in der Erkenntnisliste der Kammer nach dem Stand vom 13.03.2003 enthalten sind. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

9 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch liegen in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Feststellung i.S.d. § 51 Abs. 1 oder des § 53 AuslG vor.

10 Einen möglichen Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte steht schon die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegen. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 29.06.1999, NVwZ 2000, S. 81) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31.01.2000, Az.: 3 UE 2377/99.A) davon aus, dass den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht trifft, er wohl aber die materielle Beweislast für seine Behauptung zu tragen hat, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Land- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt vorliegend, dass der Einreiseweg der Kläger nicht aufgeklärt ist und nicht weiter aufgeklärt werden kann mit dem Ergebnis, dass die Einreise der Kläger auf dem Luftweg nicht erwiesen ist. Die Klägerin zu 1. hat zwar behauptet, dass sie von Istanbul kommend mit dem Flugzeug nach Frankfurt gereist ist, sie hat jedoch für ihre Behauptung keinerlei schriftliche Nachweise in Form von Flugschein, Gepäckschein oder Ähnlichem vorweisen können. Auch waren die Angaben der Klägerin, die weder die Fluggesellschaft kannte, noch konkrete Angaben zur Nationalität der Fluggesellschaft gemacht hat, zu wenig sachdienlich, um dem Gericht Anlass für eine weitere Sachaufklärung geben zu können. Die Angaben der Klägerin waren offensichtlich so gehalten, dass eine weitere Nachprüfung nicht möglich war, zumal sie sich angeblich Flugschein und Papiere nicht angeschaut hat und daher auch die Namen nicht nennen konnte, auf die die Flugreise gebucht war.

11 Die Kläger haben aber auch einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, nicht glaubhaft gemacht. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigte.

12 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).

13 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).

14 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksales politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

15 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).

16 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)). Die Kläger waren bis zu ihrer Ausreise aus Georgien im Jahre 2001 weder als Angehörige der armenischen Minderheit noch individuelle unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und haben auch solche bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Kläger haben bis zu ihrer Ausreise aus Georgien wegen ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Gerichtes war die Bevölkerungsgruppe der Armenier in Georgien bis zu diesem Zeitpunkt keiner dem georgischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgung ausgesetzt. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 08.04.2002 gehören die Armenier zur stärksten ethnischen Minderheit in Georgien. Etwa 8 % der Gesamtbevölkerung sind Armenier. Nach Einschätzung der Minderheiten fühlen diese sich im Vergleich zum Durchschnitt der georgischen Mehrheitsbevölkerung in einer schlechteren wirtschaftlichen Situation. Berichte über eine unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung der armenischen Minderheit liegen jedoch nicht vor. Auch die Kläger haben insoweit keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht.

17 Die Kläger haben in Georgien auch kein individuelles Verfolgungsschicksal erlitten, das ihre Anerkennung als politisch Verfolgte rechtfertigen könnte.

18 Die Klägerin zu 1. hat insoweit angegeben, dass ihr Ehemann der Partei DWD (Demokratische Wiederaufbau) angehört habe und nach einem Jahr wieder ausgetreten sei, weil Theorie und Praxis der politischen Zielsetzung der Partei auseinandergefallen seien. Anlässlich einer Demonstration in Batumi habe ihr Ehemann eine Rede gehalten, in der er aufgefordert habe, diese Partei nicht zu wählen. Daraufhin sei er verhaftet worden und im Gefängnis von Anhängern des Parteigründers bedroht worden. Am 14.08.2001 sei ihr Ehemann festgenommen worden, seine Unterlagen seien beschlagnahmt worden. Er sei dann noch mal kurz nach Hause gekommen und habe dann das Land verlassen. In der Folgezeit sei sie immer wieder nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. Auch sei ihr Haus beobachtet worden. Am 20.09.2001 seien drei georgisch- und russisch sprechende Männer zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Da sie seit der Ausreise ihres Mannes nichts mehr von ihm gehört habe, habe sie wahrheitsgemäß gesagt, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Mann aufhalte. Daraufhin sei sie beschimpft, mit der Erschießung des Kindes bedroht worden. Schließlich habe einer der Männer ihren Stuhl, auf dem sie gesessen habe, umtreten wollen, sie dabei aber in den Bauch getroffen. Sie sei zu Boden gefallen und bewusstlos geworden. Wie lange sie bewusstlos gewesen sei, wisse sie nicht. Als sie aufgewacht sei, seien die Männer verschwunden gewesen. Sie habe jedoch starke Schmerzen im Bauch gehabt, festgestellt, dass ihr Rock hochgeschlagen gewesen sei und sie geblutet habe. Bei ihrer Untersuchung im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass es sich um innere Blutungen infolge eines Traumas gehandelt habe. Sie habe infolge des Traumas ihr Kind verloren, dass Tod geboren worden sei. Wer diese Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sicher sagen, dass es sich um ehemalige Parteifreunde ihres Ehemannes gehandelt habe, die diesen früher bedroht hätten. Zur Polizei sei sie wegen dieses Vorfalls nicht gegangen, weil sich doch niemand ihrer angenommen hätte. Dies schließe sie daraus, dass selbst prominente Journalisten in Georgien in ihrer Wohnung ermordet würden, ohne dass es insoweit polizeiliche Ermittlungen gebe. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin zu 1. davon ausgeht, dass sich alles so zugetragen hat, wie sie es im Kern übereinstimmend im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt und vor dem Gericht geschildert hat, ist im Falle der Klägerin zu 1. eine politische Verfolgung zu verneinen. Aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. lässt sich nicht entnehmen, dass sie in ihrer Heimat staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Die Klägerin zu 1. hat sich in Georgien politisch nicht betätigt. Sie hat auch keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. nicht, dass es sich bei den drei Männern, die die Klägerin am 20.09.2001 in ihrer Wohnung aufgesucht haben, um Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte gehandelt hat. Da Hintergrund für die von der Klägerin geschilderten Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Ehemannes offenbar die frühere Parteimitgliedschaft ihres Ehemannes in der DWG war und nicht ersichtlich ist, in wie fern staatliche Behörden wegen des Verhaltens des Ehemannes der Klägerin gegenüber dieser Partei gegen den Ehemann der Klägerin beziehungsweise gegen die Klägerin selbst vorgehen sollten, ist jedenfalls eine unmittelbare staatliche Verfolgung der Klägerin in keiner Weise nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Aber auch eine mittelbare staatliche Verfolgung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 08.04.2002 ergibt, sind der paramilitärischen Gruppe "Mchedrioni" im Verlaufe des Jahres 1995 keine Fälle von durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter mehr bekannt geworden. Von daher kann der von der Klägerin geschilderte Vorfall für den möglicherweise ehemalige Parteimitglieder verantwortlich sind, dem georgischen Staat nicht zugerechnet werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der georgische Staat seinen Bürgern den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe nicht staatlicher Personen oder Gruppe nicht gewährt. Vorliegend kann der Vorfall dem georgischen Staat schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil sich die Klägerin nicht an die georgischen Sicherheitsbehörden gewandt hat und der Vorfall diesen daher nicht bekannt geworden ist, so dass sie der Klägerin zu 1. auch nicht den erforderlichen Schutz gewähren konnten. Da somit die Klägerin nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz zu erlangen, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der erforderliche staatliche Schutz verwährt worden ist. Das Begehren nach staatlichem Schutz war auch nicht von vornherein aussichtslos. Wie sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 08.04.2002 ergibt, sind nach Entwaffnung und Auflösung der paramilitärischen Gruppe "Mchedriomi" im Verlaufe des Jahres 1995 keine Fälle mehr von durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter mehr bekannt geworden. Vor dem Hintergrund, dass der georgische Staat seinerzeit derartige übergriffe durch Dritte nicht geduldet hat, durfte es die Klägerin zu 1. nicht bei ihrer subjektiven Befürchtung belassen, ein Schutzersuchen sei erfolglos.

19 Die Beklagte hat auch zu Recht das Asylbegehren des Klägers zu 2. und sein Begehren nach Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt. Insoweit hat der Kläger zu 2. keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt. Auch bei einer Rückkehr nach Georgien zum derzeitigen Zeitpunkt haben die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der georgische Staat gegen die Kläger vorgehen könnte oder ihnen den erforderlichen staatlichen Schutz gegenüber übergriffen von Dritten verwehren könnte.

20 Schließlich hat der Beklagte es auch zu Recht abgelehnt in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 AuslG festzustellen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Georgien ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

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