projekte
10 G 6624/03.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2004-02-05, 10 G 6624/03.A
10 G 6624/03.AVerwaltungsgericht / Chamber 1005.02.2004
Abänderungsantrag, posttraumatische Belastungsstörung
Entscheidungsdatum: 2004-02-05
Aktenzeichen: 10 G 6624/03.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0205.10G6624.03.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 50 Abs 3 S 3 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG, § 80 Abs 7 VwGO
Abänderungsantrag, posttraumatische Belastungsstörung
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahren hat der Antragsteller zu tragen.
1 I. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Rechtsschutzgesuch vom 12.11.2003 "entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO" die Antragsgegnerin zu 1) durch einstweilige Anordnung zu veranlassen, der Antragsgegnerin zu 2) mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers (trotz des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.06.2002) vorläufig nicht vollzogen werden darf. Ferner will er ebenfalls "entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO" die Antragsgegnerin zu 2) durch einstweilige Anordnung veranlasst sehen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller (bis zur Entscheidung über seine Klage gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) abzusehen.
2 Seine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) vom 24.06.2002 (10 E 2422/02.A) ist auf die Verpflichtung gerichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 53 AuslG in der Person des Antragstellers vorliegen. Der Klage liegt ein Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2002 zugrunde, mit dem die Behörde den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 07.10.1996 ablehnte; die gegen den letztgenannten Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung unanfechtbar abgelehnt. Die Behörde sah in dem Bescheid vom 14.06.2002 keine Umstände, wonach sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert habe, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe vorlägen. Derartige Umstände werden unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten ("prolongierte posttraumatische Belastungsstörung") in dem Verfahren geltend gemacht.
3 Mit dem vorliegenden Verfahren, mit dem der Antragsteller ein psychologisches Gutachten des Psychotherapeuten und Psychiatrie-Ergotherapeuten von Maltitz vom 07.11.2003 überreicht und sich darauf zur Begründung seines Antrages bezieht, macht der Kläger erneut gesundheitliche Probleme als Abschiebungsschutzgründe geltend.
4 Der Antragsteller beantragt,
5 unter Abänderung der Entscheidung vom 17.04.2003 die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 2) mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers ungeachtet des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.06.2002 vorläufig nicht vollzogen werden darf,
6 die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abzusehen.
7 Weder die Antragsgegnerin zu 1) noch die Antragsgegnerin zu 2) haben sich zu dem Verfahren geäußert.
8 Dem Gericht haben die Behördenakten des Bundesamtes (1 Band zu dem Asylantrag vom 04.09.1996 - 240890-163 - und zu dem Abänderungsantrag vom 11.06.2002 - 2766357-163 -), die Akten des Hauptsacheverfahrens 1 E 31808/96.A und 10 E 2422/02.A sowie des Eilverfahrens vom 02.10.2002 10 G 4037/02.A vorgelegen.
9 II. Der Abänderungsantrag muss scheitern.
10 Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Aufhebung der Änderung von Beschlüssen über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände beantragen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. § 80 Abs. 7 VwGO bezieht sich auf Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO, also Entscheidungen, mit denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsakts erstrebt wurde. Nach seinem Antrag erstrebt der Antragsteller jedoch keinen derartigen Stopp, sondern will eine bzw. zwei einstweilige Anordnungen gegen das Bundesamt und die Ausländerbehörde erreichen. Der Streit über die dogmatische Einordnung des Rechtsschutzgesuchs, seiner Zulässigkeit im übrigen und der Wirkungen, die eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Beschluss vom 17.04.2003 hätte (insbesondere auch wegen der Geltung des § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG) kann dahinstehen, weil der Antrag unbegründet ist. Das mit dem Antrag überreichte Gutachten bestätigt nämlich, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht leidet und dass er, ohne dass gesundheitliche Probleme zu erwarten sind, in seine Heimat zurückgeführt werden kann. Damit bestehen schon Zweifel, ob der Antragsteller, der zur Begründung seines Antrages lediglich auf das Fachgutachten verweist, überhaupt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (über das die Behörde der Antragsgegnerin zu 1) zu entscheiden hätte) geltend gemacht hat. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zwar die notwendige Behandlung oder Medikation allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG 29.04.2002 - 1 B 59.02 - und 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 = DVBl. 2003, 463 = EZAR 043 Nr. 56).
11 Anhaltspunkte, die für die Annahme derartiger Umstände sprächen, sind jedoch im vorliegenden Falle insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Gutachtens besteht bei dem Antragsteller allerdings eine traumatische Belastung, die jedoch nicht "posttraumatisch" in dem Sinne ist, als die auslösenden Umstände dafür in dem Heimatstaat des Antragstellers zu suchen sind. Der Antragsteller zeige jedoch "klare Erkrankungen" und des weiteren "sehr diffuse Krankheitsbilder", die keinen Bezug auf den Heimatstaat des Antragstellers erkennen lassen, wie im einzelnen in dem Gutachten detailliert ausgeführt ist.
12 Handelt es sich demnach jedenfalls nicht um ein zielstaatsbezogenes Hindernis, das mit dem Antrag geltend gemacht wird, ist die Zuständigkeit - und damit auch eine "Verpflichtung" durch einstweilige Anordnung - des Bundesamtes nicht gegeben.
13 Die mit dem Gutachten geltend gemachten psychischen Störungen und andere Erkrankungen müssten als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis angesehen werden. Die Entscheidungszuständigkeit für derartige Abschiebungshindernisse ist der Ausländerbehörde - hier der Antragsgegnerin zu 2) - zugewiesen. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, einen diesbezüglichen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt zu haben, so dass schon aus diesem Grunde der Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis abzulehnen ist. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) wäre aber auch aus anderen Gründen zum Scheitern verurteilt, weil das nach dem vorher Ausgeführten mögliche sinnvolle Rechtsschutzziel nicht durch eine Abänderung des früheren Beschlusses zu erreichen ist.
14 Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden in Asylstreitigkeiten nicht erhoben.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.