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9 G 7433/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2004-02-02, 9 G 7433/03
9 G 7433/03Verwaltungsgericht / Chamber 902.02.2004
Ein fortdauerndes Übergewicht des Beamten auf Probe kann seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen, wenn Hinweise zur Gewichtsreduktion nicht befolgt wurden und das erhöhte Risiko besteht, dass der Beamte aufgrund des Übergewichts vor Erreichen der Regelaltersgrenze dienstunfähig werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Entlassung ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2004-02-02
Aktenzeichen: 9 G 7433/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0202.9G7433.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 Nr 2 BG HE, § 42 Abs 1 S 1 Nr 2 BG HE
Ein fortdauerndes Übergewicht des Beamten auf Probe kann seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigen, wenn Hinweise zur Gewichtsreduktion nicht befolgt wurden und das erhöhte Risiko besteht, dass der Beamte aufgrund des Übergewichts vor Erreichen der Regelaltersgrenze dienstunfähig werden kann.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Entlassung ist nicht zu beanstanden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.883,36 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 01. Dezember 2003 erhobenen Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05. November 2003 wiederherzustellen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Sofortvollzugsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Widerspruchsverfahren wie auch im späteren Klageverfahren äußerst ungünstig sind und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.
2 Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihrer Entlassungsverfügung vom 05. November 2003 mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 angeordnet. Dieses Schreiben ist der Bevollmächtigten des Klägers übermittelt worden, die zuvor bereits für den Kläger Widerspruch eingelegt hatte, so dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Sofortvollzugsanordnung vorliegt. Sie genügt auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die Sofortvollzugsanordnung wahrt die gesetzlich gebotene Schriftform und enthält auch eine Darlegung der Gründe, die aus Sicht der Antragsgegnerin ein besonderes öffentlichen Interesse für den Sofortvollzug begründen sollen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass sich weite Teile des Schreibens vom 16. Dezember 2003 wie eine Wiederholung der Entlassungsverfügung selbst lesen. Auf Seite 3 in den letzten Absätzen des Schreibens vom 16. Dezember 2003 werden jedoch zusätzliche Erwägungen angestellt, die aus Sicht der Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse begründen sollen. Dies gilt für den Hinweis, eine während der Probezeit festgestellte mangelnde Eignung des Beamten löse regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Entlassung des Beamten aus. Des Weiteren wird auf fiskalische Interessen Bezug genommen, da für die angenommene mehrjährige Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens mit einer erheblichen Überzahlung von Bezügen zu rechnen wäre, die - entgegen der Auffassung des Antragstellers - im Falle einer Bestätigung der Entlassungsverfügung durch Urteil rechtsgrundlos gewährt worden und deshalb vom Grundsatz her auch zurückzuzahlen wären. Die vom Antragsteller angestrebte aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hat nämlich nur vorübergehende Bedeutung. Wird einer gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage nicht stattgegeben, fällt rückwirkend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs weg mit der Konsequenz, dass die nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zum 31.12.2003 gewährten Leistungen der Antragsgegnerin rechtsgrundlos an den Antragsteller geflossen und deshalb nach § 12 Abs. 2 BBesG zurückzuzahlen wären. Schließlich enthält die Sofortvollzugsanordnung auch den Hinweis darauf, dass es im wohl verstandenen Interesse des Antragstellers selbst liege, ihm die Möglichkeit der beruflichen Neuorientierung ohne erheblichen Zeitverlust zu ermöglichen.
3 Damit enthält das Schreiben vom 16. Dezember 2003 Gründe, die deutlich über die Begründung der Entlassungsverfügung selbst hinausgehen. Mehr ist für die Wahrung der formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht erforderlich. Im übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Erwägungen zur Überzahlung der Bezüge wie auch zur möglichst raschen beruflichen Neuorientierung durch den Antragsteller sehr wohl geeignet sind, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Entlassung zu begründen. Die Beurteilung dieser Frage ist aber keine der formellen Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, sondern eine Frage der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.
4 Die Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden.
5 Verwaltungsverfahrensrechtlich sind keine Beanstandungen zu erheben. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich gem. § 42 Abs. 5 HBG vor Ausspruch der Entlassungsverfügung zu äußern. Er wurde also entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen angehört, da er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.09.2003 Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den Entlassungsgründen zu äußern. Dies ist auch rechtzeitig vor Ablauf der um 2 Jahre verlängerten Bewährungsprobezeit erfolgt, da diese Bewährungsprobezeit erst am 23. September 2003 ausgelaufen ist. Ferner wurde die Frauenbeauftragte entsprechend den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 HGlG beteiligt, indem ihr die Maßnahme und die dafür angeführten Gründe zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Der zuständige Personalrat hat der Entlassung ausdrücklich zugestimmt (§ 69 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. h HPVG). Die Entlassungsverfügung ist zudem mit einer den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 HVwVfG genügenden schriftlichen Begründung versehen und wurde entsprechend § 44 HBG unter Beachtung der formellen Anforderungen des VwZG unter Aushändigung des Originals der Verfügung vom 05.11.2003 am 06.11.2003 dem Antragsteller persönlich zugestellt. Dieser hat den Empfang durch Empfangsbekenntnis bestätigt (§ 5 Abs. 1 VwZG).
6 Die Entlassungsverfügung begegnet auch sachlich keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen durfte. Ihr Entlassungsrecht war nicht verwirkt, da sie durch Verfügung vom 03. Januar 2002 und Verfügung vom 17. Dezember 2002 die Probezeit um insgesamt 2 Jahre bis einschließlich 23. September 2003 verlängert hatte und den Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf dieser verlängerten Bewährungsprobezeit davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie an seiner Bewährung während der Probezeit durchgreifende Zweifel hegt und eine Entlassung beabsichtigt. Folglich konnte beim Antragsteller ungeachtet der ihm erst am 06. November 2003 übermittelten Entlassungsverfügung zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstehen, die Antragsgegnerin gehe im Hinblick auf den Ablauf der Bewährungsprobezeit am 23. September 2003 zumindest stillschweigend von einer erfolgreichen Bewährung des Antragstellers in der Probezeit aus. Zwar ist die Verfügung zur Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr und 3 Monate erst unter dem 03. Januar 2002 erlassen worden, was möglicherweise im Hinblick auf die am 23. September 2001 abgelaufene Regelprobezeit von 2 Jahren verspätet sein könnte. Diese Verfügung war jedoch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 03. Januar 2002 keinen Rechtsbehelf eingelegt, so dass die Verlängerung der Probezeit ungeachtet ihres womöglich verspäteten Termins bestandskräftig geworden ist und damit das Dienstverhältnis des Antragstellers entsprechend umgestaltet hat. Davon ist für das jetzige Entlassungsverfahren auszugehen.
7 Der von der Antragsgegnerin angeführte Bewährungsmangel, nämlich das angestiegene übergewicht des Antragstellers während seiner Beamtendienstzeit rechtfertigt die Annahme, der Antragsteller habe sich in persönlicher Hinsicht nicht als ausreichend geeignet erwiesen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Perspektive, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt zu werden. Die Probezeit im Beamtenverhältnis dient maßgeblich dazu, die Entscheidungsgrundlagen für eine spätere Lebenszeiternennung zu prüfen und zu schaffen. Folglich darf der Dienstherr die Probezeit gerade auch dazu benutzen, einem Beamten eine Chance zu geben, sich zu bewähren, ohne deshalb bei - fortbestehenden - Zweifeln am Erfolg der Bewährung gehalten zu sein, dass Beamtenverhältnis durch eine Überführung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies folgt unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 HBG. Deshalb darf die Antragsgegnerin, wie hier auch geschehen, aufgetretene Mängel in der Bewährungsprobezeit ungeachtet der Verhältnisse bei der ersten Ernennung zum Beamten auf Widerruf oder der Umwandlung des Beamtenverhältnis in ein solches auf Probe zum Anlass nehmen, zum Abschluss der Bewährungsprobezeit eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob im Hinblick auf die zu Tage getretenen Eignungsbedenken eine Bewährung verneint wird und folglich auch die Entlassung verfügt wird. Ein dauernder Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe ist nämlich beamtenrechtlich nicht statthaft, da das Beamtenverhältnis auf Probe lediglich der Vorbereitung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses dient. Darf die Antragsgegnerin aber im Rahmen ihrer Eignungsüberlegungen zu dem Schluss kommen, eine Lebenszeitverbeamtung scheide im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken für den Dienstherrn aus, muss eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, eine andere Konsequenz ist rechtlich nicht möglich.
8 Hier ist dem Antragsteller bereits 1994 bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Hinweis erteilt worden, eine Gewichtsreduktion sei erforderlich. Weiter heißt es in der seinerzeitigen amtsärztlichen Stellungnahme, unter Beachtung dieses Hinweises sei eine Verbeamtung unbedenklich. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass bereits zum damaligen Zeitpunkt vom Antragsteller erwartet wurde, dass er den Hinweis auf eine notwendige Gewichtsreduktion ernst nimmt und in die Tat umsetzt, da andernfalls eben gerade Bedenken dahin (fort)bestehen werden, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung für einen dauernden Verbleib im Beamtendienstverhältnis ausgeräumt werden können. In der Folgezeit ist der Antragsteller zudem während seines Beamtenverhältnisses auf Probe mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Gewichtsreduktion erforderlich sei, um das übergewicht so zu verringern, dass die gesundheitlichen Gefährdungen für die Gesundheit des Antragstellers im Sinne einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit hinreichend zuverlässig ausgeschlossen werden können. Diese Hinweise hatten keinerlei Erfolg. Statt dessen hat sich das übergewicht sogar erhöht. Daraus durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Personalermessens einerseits den Schluss ziehen, dass ein Fortdauern des Übergewichts beim Antragsteller ein erhebliches Risiko dafür mitbringt, dass der Antragsteller vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig wird, was durch die amtsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken auch hinreichend fachlich belegt ist. Zum anderen durfte die Antragsgegnerin aus dem Verhalten des Antragstellers den Schluss ziehen, dass dieser nicht in ausreichender Weise bereit war, Anordnungen seines Dienstherrn zur Erfüllung seiner Beamtenpflichten im Hinblick auf die Lebenszeitverbeamtung und die kontinuierliche Erhaltung seiner Dienstfähigkeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze zu entsprechen. Da der Antragsteller die ihm erteilten Hinweise missachtet hat, durfte die Antragsgegnerin daraus auch den Schluss ziehen, der Antragsteller nehme es mit der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten jedenfalls nicht in jeder Hinsicht in der erforderlichen Weise genau genug. Dies aber berechtigt zu Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Beamten auf Probe mit der Konsequenz, eine mangelnde Bewährung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG anzunehmen.
9 Die Antragsgegnerin ist in der Beurteilung der persönlichen Eignung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat aus ihm vertretbare Schlüsse gezogen. Insbesondere stellt die Antragsgegnerin keine unzulässigen Anforderungen an die Person des Antragstellers unter Missachtung des Zwecks der Erprobung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HBG. Es lag innerhalb des gesetzlichen Spielraums für die Ausübung des Personalermessens der Antragsgegnerin, entsprechende gesundheitliche und verhaltensmäßige Anforderungen an den Antragsteller zu richten, zumal sie ihm auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, die entsprechenden Risiken für die Lebenszeiternennung abzustellen und damit die Voraussetzungen für die Lebenszeitverbeamtung zu schaffen. Folglich ist ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
10 Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da eine Alternative zur Entlassung nicht ersichtlich ist. Ein dauernder Fortbestand des Beamtenverhältnisses auf Probe ist nicht möglich, die maximale Bewährungsprobezeit wurde ausgeschöpft (§ 3 Abs. 6 S. 1 HLVO). Der Antragsteller ist über die Höchstdauer einer Probezeitverlängerung auch unterrichtet worden, so dass ein Irrtum insoweit ebenfalls nicht auftreten konnte.
11 Die nach § 42 Abs. 3 HBG gebotene Entlassungsfrist ist gewahrt, da sie im vorliegenden Fall 6 Wochen beträgt. Der Antragsteller war mehr als 1 Jahr aber weniger als 5 Jahre als Beamter auf Probe bei der Antragsgegnerin tätig, so dass für ihn die Entlassungsfrist von 6 Wochen gilt. Da er die Entlassungsverfügung am 06. November 2003 erhalten hat und die Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ausgesprochen wurde, ist die sechswöchige Entlassungsfrist gewahrt.
12 Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sein Rechtsbehelf sehr wenig Erfolgsaussicht hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu einer Verhaltensänderung während der gesamten Probezeit nicht bereit war, im übrigen bereits Hinweise aus dem Jahre 1994 zur Verhaltensänderung nicht befolgt hat. Damit verfügt die Antragsgegnerin über einen langen Erfahrungszeitraum, der vom Antragsteller zu einer Änderung seines persönlichen Verhaltens nicht positiv genutzt wurde. Es ist nicht erkennbar, welche Umstände eintreten können, die nun doch noch zu einer Verhaltensänderung Anlass geben könnten. Zwar ist der Antragsteller derzeit dienstfähig, dies genügt jedoch nicht, um sein privates Interesse am vorübergehenden Fortbestand eines ohnehin zu beendenden Dienstverhältnisses zu begründen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der mangelhaften Erfüllung der von ihr gegebenen Hinweise zur Gewichtsreduktion auch darauf verweisen kann, dass ihr Vertrauen in den Antragsteller von diesem mehrfach und fortlaufend enttäuscht worden ist. Ferner ist zu Lasten des Antragstellers im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse wenig Gewähr dafür bieten wird, die eingetretenen Besoldungsüberzahlungen vollständig rückabwickeln zu können. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller offenbar eine Fortsetzung seiner Teilzeitbeschäftigung anstrebt, will er doch ein bereits aufgenommenes Lehramtsstudium fortsetzen. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller letztlich gar nicht an einem dauernden Verbleib in dem hier streitigen Beamtenverhältnis interessiert ist, sondern künftig eine andere Tätigkeit aufnehmen will.
13 Die von der Antragsgegnerin zu wahrende Fürsorgepflicht, die sich auch über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus für die Dauer des Entlassungsverfahrens günstig für den Antragsteller auswirken kann, steht der Aufrechterhaltung der Sofortvollzugsanordnung hier nicht entgegen. Der Antragsteller kann zwar vom Grundsatz her für sich verlangen, seinen künftigen Lebensunterhalt wie auch den Rechtsstreit gegen das Entlassungsverfahren nicht unter Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln zu finanzieren. Voraussetzung einer zumindest auf die Fortzahlung der Dienstbezüge beschränkten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre jedoch der Nachweis gewesen, dass der Antragsteller sich bereits ernsthaft um eine anderweitige vollzeitige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Davon ist jedoch in den bei Gericht eingereichten schriftsätzlichen Stellungnahmen seiner Bevollmächtigten keine Rede, will der Antragsteller danach doch ein bereits aufgenommenes Lehramtsstudium fortsetzen. Die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin erfasst diesen vom Antragsteller verfolgten Ausbildungszweck jedoch nicht. Der Antragsteller kann die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin nur dann und insoweit in Anspruch nehmen, wie er alles Zumutbare getan hat, um durch eigene Erwerbstätigkeit den Eintritt der Bedürftigkeit zu vermeiden. Die Zahlung von Übergangsgeld soll ihm gerade die Möglichkeit eröffnen, sich auf dem Arbeitsmarkt umzusehen und eine entsprechende Beschäftigung zu finden. So ist auch die Ausführung in der Sofortvollzugsanordnung zu verstehen, wonach der Antragsteller möglichst rasch die Möglichkeit erhalten soll, sich beruflich neu zu orientieren, da ein Festhalten an dem ohnehin letztlich nicht fortbestehenden Beamtenverhältnis die künftige Arbeitsplatzsuche des Antragstellers nur weiter erschweren würde.
14 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
15 Gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden.
16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG.
17 Da um die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe gestritten wird, liegt der Streitwert des Hauptsacheverfahrens bei 15.766,73 €. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung ist die Hälfte dieses Betrages anzusetzen.
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