VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-01-29, 1 E 3052/03.AO (2)

1 E 3052/03.AO (2)Verwaltungsgericht / 1. Kammer29.01.2004

Regest

Ein Ausländer, dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und dessen gegen die sofortige Ausreisepflicht gerichteter Eilantrag erfolglos geblieben ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Sprachmittlers für die mündliche Verhandlung. Es bleibt ihm unbenommen, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen. Sofern dies wegen eines Versäumnisses des Prozessbevollmächtigten unterblieb, muss sich der Kläger dies zurechnen lassen.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3052/03.AO (2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 1 E 3052/03.AO (2)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0129.1E3052.03.AO2.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 AsylVfG, Art 103 Abs 1 GG, Art 16a GG, § 55 VwGO, § 184 GVG

Leitsatz

Ein Ausländer, dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und dessen gegen die sofortige Ausreisepflicht gerichteter Eilantrag erfolglos geblieben ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Sprachmittlers für die mündliche Verhandlung. Es bleibt ihm unbenommen, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen. Sofern dies wegen eines Versäumnisses des Prozessbevollmächtigten unterblieb, muss sich der Kläger dies zurechnen lassen.

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben von der tschechischen Republik kommend am 21.12.2002 illegal ein und begab sich sodann nach eigenen Angaben zu einer Tante, die in Friedrichsdorf lebt. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt hat er dann eine Erwerbstätigkeit in einem chinesischen Restaurant in Schotten aufgenommen, wo er im März 2003 in eine polizeiliche Kontrolle geriet. Am 10.04.2003 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 08.05.2003 gab er an, vor seiner Ausreise an der nationalen Universität in Hanoi, Fachbereich Sozialwissenschaften studiert zu haben. Er sei aus politischen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er habe mehrere Male, so im September 2002 und zuletzt am 04.10.2002 an Demonstrationen für Pressefreiheit und Anwaltsfreiheit teilgenommen und sei deshalb von der Universität entlassen worden. Die Demonstrationen hätten stets vor dem Gefängnisgebäude stattgefunden. Er wisse jedoch nicht den Namen des Gefängnisses. Er sei Zeuge geworden wie zwei Personen, die an der Demonstration teilgenommen hätten, festgenommen worden seien. Dabei habe es sich um einen Journalisten und einen Anwalt gehandelt, die der Kläger namentlich benennt. Er sei jedoch nicht in der Lage mitzuteilen, für welche Zeitung der Journalist gearbeitet habe.

2 Mit Bescheid vom 12.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wurden verneint. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen und es wurde ihm die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 17.06.2003 zugestellt. Am 24.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Diesen letztgenannten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.07.2003 (1 G 3051/03.AO) ab. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage auf die Niederschrift über seine Anhörung.

3 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

4 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, auf die Bezug genommen wird.

6 Mit Beschluss vom 31.10.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7 In der an die Bevollmächtigte des Klägers gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung, die am 17.2.2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Dolmetscher nicht geladen werde. Danach ging noch am 14.01.2004 per Fax ein Schriftsatz der Klägerin ein. Am 15.01.2004 ging ein weiteres Fax der Kläger-Vertreterin ein, in dem sie mitteilte, dass das Mandatsverhältnis im Innenverhältnis beendet sei und sie das Mandatsverhältnis niederlege. In der mündlichen Verhandlung erschien der Kläger ohne Beistand. Er übergab dem Gericht ein Schreiben der Bevollmächtigten an ihn vom 22.12.2003, in dem sie ihn von der Ladung informiert und für den Fall, dass er ihre Teilnahme an dem Termin wünsche, auffordert, die entsprechende Gebühr zu überweisen. Eine darüber hinausgehende Verständigung mit dem Kläger war nicht möglich, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ein Dolmetscher für die vietnamesische Sprache nicht hinzugezogen wurde.

8 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte und den Akten des Eilverfahrens 1 G 3051/03.AO einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut mit Nachrichten und Auskünften über die Lage in Vietnam (vgl. Bl. 8 in 1 G 3051/03.AO) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

9 Das Gericht konnte, obwohl eine sprachliche Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war und ein Dolmetscher für die vietnamesische Sprache nicht zugezogen worden ist, ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG entscheiden. Die Pflicht zur Hinzuziehung eines für den Asylbewerber kostenlosen Sprachmittlers besteht nach § 17 AsylVfG nur für das Verfahren vor dem Bundesamt. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt zunächst die generelle Regelung des § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache Deutsch ist. Etwas anderes muss allerdings gerade für das Grundrecht auf Asyl gelten, das wirksam von einem Ausländer, der als Flüchtling typischerweise nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nur in Anspruch genommen werden kann, wenn ihm ein Sprachmittler unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu Art. 16a GG gefordert, dass u.a. auch durch die Bereitstellung eines unentgeltlichen Sprachmittlers für das Asylverfahren die Randbedingungen geschaffen werden, unter denen eine tragfähige Entscheidungsgrundlage erzielt werden kann (BVerfGE 94, 166 [202]). Zwar bezieht sich diese Äußerung nur auf das Verfahren vor dem Bundesamt und nicht auf das Gerichtsverfahren. Da die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt jedoch eigenständig erneut zu ermitteln haben, kann für das Gerichtsverfahren in der Regel nichts anderes gelten.

10 Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Asylbewerber im Klageverfahren bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil sein Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein gegen die damit verbundene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gerichtetes Eilverfahren vor Gericht erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall muss das Gericht keine Vorkehrungen treffen, damit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung in seiner Muttersprache verständlich machen kann. Denn in einem solchen Fall kann das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht genügt hat oder diese bereits durchgesetzt worden ist, so dass mit seinem Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht zu rechnen ist. Selbst wenn dem Gericht aber bekannt ist, dass der Kläger trotz der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen wird, besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Dolmetschers auf Staatskosten. Denn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber, der entgegen seiner gesetzlichen Pflicht die Bundesrepublik nicht verlässt, kann insoweit nicht besser gestellt werden wie ein Asylbewerber, der seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt, die Bundesrepublik verlässt und das Verfahren über seine Bevollmächtigte vom Ausland aus betreibt. Auch ein solcher gesetzestreuer Asylbewerber erhält keine Gelegenheit, sich persönlich in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Andererseits war es dem Kläger unbenommen, selbst und auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu besorgen. Dazu hätte angesichts des Hinweises des Gerichts, dass kein Dolmetscher geladen werde, Veranlassung bestanden. Sofern der Kläger von dieser Möglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil er hierüber von seiner Bevollmächtigten nicht informiert worden ist, muss er sich deren Unterlassung zurechnen lassen.

11 Das Gericht geht davon aus, dass die Prozessvollmacht der Rechtsanwältin S. trotz deren erklärter Mandatsniederlegung weiter besteht, so dass diese Entscheidung ihr mit Wirkung für und gegen den Kläger zugestellt werden kann. Denn ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schreibens vom 22.12.2003 ist das Mandatsverhältnis keineswegs gekündigt worden. Der Kläger hat nur die Gebühren nicht bezahlt, so dass die Bevollmächtigte den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hat. Weder dieser Umstand, noch eine etwaige Unterbrechung des Kontakts zwischen Anwalt und Mandat führt zur Beendigung des Vollmachtverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275.83 -, DVBl. 1984, 90).

12 Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger erst einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in eine Polizeikontrolle geraten ist, zeigt, dass er nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, so dass schon aus diesem Grund die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Asylantrags vorliegt (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Im übrigen hat er sein Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere hat er nichts dafür vorgetragen, dass die ihm wegen angeblicher Teilnahme an Demonstrationen drohende Verfolgung die asylrelevante Intensität erreicht hat. Im übrigen ist auch nicht hinreichend detailliert und damit glaubhaft gemacht worden, dass er überhaupt an Demonstrationen teilgenommen hat. Schließlich liegt der Verdacht nahe, dass er den Asylantrag überhaupt nur gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

13 Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

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