VG Frankfurt 1. Kammer, 2004-01-15, 1 G 7183/03

1 G 7183/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer15.01.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 7183/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-15

Aktenzeichen: 1 G 7183/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2004:0115.1G7183.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Erteilung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller zu 1. ist amerikanischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 2. ist die Ehefrau des Antragstellers zu 1. und die Antragsteller zu 3. bis 5. sind die Kinder der Antragsteller zu 1. und zu 2.. Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1. ist 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Nach seinem Vortrag ist er bis heute nie in den USA gewesen und beherrscht die englische/amerikanische Sprache lediglich bruchstückhaft. In der JVA Butzbach besucht er derzeit einen Anfängerkurs Englisch. Der sich in Amerika aufhaltende Vater des Antragstellers zu 1. ist dort unbekannten Aufenthalts.

2 Mit Verfügung vom 13.10.1998 wies der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Antragsteller zu 1. aus, lehnte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller zu 1. die Abschiebung in die USA für den Fall an, dass er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung ausgereist sei. Diese Verfügung erfolgte vor dem Hintergrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen, betreffend den Zeitraum 1994 bis 1998. Auf die Auflistung der Straftaten (Blatt 229 der BA) und auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Da es nicht zu Einlegung von Rechtsmitteln kam erwuchs die Verfügung in Bestandskraft.

3 Mit Schriftsatz vom 03.02.1999 beantragte der Antragsteller zu 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.1998 ein.

4 Einstweilige gerichtliche Rechtsschutzverfahren vor dem Hintergrund des Widerspruchs blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.1999 (13 G 451/99 [V]) kam es zur Ablehnung eines entsprechenden Antrages. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb gleichfalls ohne Erfolg und ein entsprechender Antrag wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 9 TZ 1901/99 am 16.08.1999 abgelehnt.

5 Ein Petitionsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 11.01.2000 teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dem Antragsteller zu 1. mit, dass an der Ausweisung festgehalten werden müsse und es dem Antragsteller unbenommen bleibe, die Befristung der Wirkung der Ausweisung zu beantragen.

6 Eine Abschiebung konnte in der Folgezeit nicht erfolgen, da der Antragsteller zu 1. nicht aufgegriffen werden konnte (vgl. Blatt 355 der BA).

7 Am 15.03.2001 kam es gelegentlich einer anderen Ermittlungssache zur Festnahme des Antragstellers zu 1., da dieser mittlerweile zur Festnahme ausgeschrieben war. Ausweislich des Festnahmeberichts vom 16.03.2001 (Blatt 359 der BA) versuchte der Antragsteller zu 1. sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen, was ihm letztlich nicht gelang. Am 17.06.2001 kam es zur Geburt des Antragstellers zu 5..

8 Am 16.08.2001 heiratete der Antragsteller zu 1. die Antragstellerin zu 2..

9 Am 09.10.2001 kam es zur Verurteilung des Antragstellers zu 1. wegen Diebstahls in vier besonders schweren Fällen und wegen Computerbetrugs in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten durch das Amtsgericht Hanau. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

10 Mit Urteil vom 27.08.2002 kam es zur Verurteilung des Antragstellers zu 1. wegen Anstiftung zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Verurteilung der Antragstellerin zu 2. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von je 10 €. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

11 Mit Schreiben vom 22.05.2003 beantragte der Antragsteller zu 1., das Verfahren über die Ausweisung wieder aufzugreifen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Ausweisungsverfügung vom 13.10.1998 zu wiederrufen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zum einen habe sich die Sachlage insoweit geändert, als der Antragsteller nunmehr mit der Mutter seiner drei deutschen Kinder verheiratet sei. Zum anderen habe sich die Rechtslage verändert was die höchstrichterliche Rechtsprechung anbelange. Dies begründete der Antragsteller weitergehend, worauf Bezug genommen werden kann. über den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinaus habe der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf Widerruf der Ausweisungsverfügung, weil insoweit das Ermessen auf Null reduziert sei. Auch dies legte der Antragsteller näher dar, worauf Bezug genommen werden kann.

12 Mit Bescheid vom 18.06.2003 lehnte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG vom 22.05.2003 ab. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung vom 18.06.2003 erfolgte am 20.06.2003.

13 Am 30.06.2003 legte der Antragsteller zu 1. hiergegen Widerspruch ein. Der Bescheid vom 18.06.2003 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller zu 1. in seinen Rechten.

14 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2003 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück.

15 Mit Schriftsatz vom 21.09.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, erhoben die Antragsteller Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren über die Ausweisung des Klägers wiederaufzugreifen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Klägers erneut zu bescheiden sowie hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 13.10.1998 zu wiederrufen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auf die Begründung dieser Klage in dem Verfahren 1 E 4643/03 wird Bezug genommen.

16 Mit Schriftsatz vom 09.12.2003 suchen die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie verweisen auf ihr Vorbringen im Rahmen des Klageverfahrens. Der Antragsteller zu 1. habe einen Anordnungsanspruch unmittelbar aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1 GG und aus Artikel 8 EMRK. Der Anordnungsanspruch für die übrigen Antragsteller ergebe sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG sowie aus Artikel 8 EMRK. Den Antragstellern sei es nicht zumutbar, nach einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. den Ausgang eines möglicherweise noch jahrelang andauernden Rechtsstreits abzuwarten. Den Antragstellern zu 2. bis 5. sei es nicht zumutbar, zum Zwecke der Familienzusammenführung sich in eine wirtschaftlich völlig ungewisse Position in einem für sie fremden Land zu begeben, in dem auch der Antragsteller zu 1. selbst ein "Fremder" sei. Die im Sozialhilfebezug stehende Antragstellerin zu 2. könne zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familie auch nicht regelmäßige Besuche in den USA ermöglichen. Die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache bestehe nicht. Dem Antragsteller zu 1. und seinen Familienangehörigen würde im Falle der Abschiebung erhebliche Nachteile erleiden müssen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen seien und die hinzunehmen nicht zumutbar sei. Ein Anordnungsgrund läge in der dringenden Gefahr, dass die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen auf unübersehbare Zeit erschwert bzw. sogar vereitelt werde.

17 Mit Schriftsatz vom 22.12.2003 hat der Antragsteller zu 1. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung gestellt.

18 Die Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers zu 1. durch Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika abzusehen.

19 Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

20 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 1 E 4643/03 (1) sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (vier Bände) Bezug genommen.

21 II.

Der gestellte Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der auch im übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit eines entsprechenden Antrages ist unter anderem das Vorliegen eines sogenannten Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs hinsichtlich dessen der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch. In der Hauptsache macht der Antragsteller vorliegend einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. einen Anspruch auf Wiederruf der Verfügung vom 13.08.1998 gem. § 49 Abs. 1 HVwVfG geltend. Beide Ansprüche sind jedoch offensichtlich nicht gegeben.

22 Der gestellte Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil vorliegend weder § 49 Abs. 1 noch § 51 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Situation wie der vorliegenden nachfolgendes ausgeführt, wobei das erkennende Gericht diese Auffassung teilt:

23 "Auch ein Widerruf der Ausweisungsverfügung gemäß § 49 LVwVfG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG als einer bundesrechtlichen Spezialvorschrift jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es wie hier um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind. ... Die Wirkungen der Ausweisung dürfen folglich erst zu einem Zeitpunkt wegfallen, der nach der Ausreise des Ausländers liegt. Dem gegenüber würde ein Widerruf der Ausweisung die Ausweisungswirkungen beseitigen, ohne das es der vorherigen Ausreise des Ausländers bedürfte. Wäre die Widerrufsvorschrift anwendbar, so könnte die Behörde nach Ermessen über die Fortdauer der Ausweisungswirkungen in einer Weise, nämlich ohne vorherige Ausreise des Ausländers, entscheiden, die § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ausschließen will. Zweck der Befristungsregelung ist es, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn sich der Sachverhalt verändert hat, insbesondere die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind. Namentlich in Fällen der Ausweisung aus Anlass von Straftaten besteht regelmäßig nach einer angemessenen Zeit ordnungsgemäßer Führung kein Anlass mehr, dem Ausländer allein wegen der Ausweisung den Aufenthalt zu verwehren. Ist also zum Beispiel die Wiederholungsgefahr entfallen, derentwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, sind grundsätzlich die Ausweisungswirkungen zu befristen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann ein Widerruf ausscheidet, wenn es wie im Falle des Klägers darum geht, eine Sachverhaltsänderung Rechnung zu tragen, nach der es nicht länger gerechtfertigt ist, allein wegen der Ausweisung einen Aufenthalt des Ausländers auszuschließen. ... Unter diesen Umständen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG nicht in Betracht." (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 07.12.1999, 1 C 13.99, Informationsbrief Ausländerrecht 2000, Seite 176, 178).

24 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Widerruf der Ausweisungsverfügung resultiert vorliegend auch nicht bereits unmittelbar aus Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die entscheidende Behörde allerdings die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Artikel 6 Abs. 1 GG bzw. Artikel 8 EMRK, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an Personen, die im Bundesgebiet leben, angemessen berücksichtige (BVerwG, Urteil vom 27.08.1996, BVerwGE Band 102, Seite 12, 18).

25 Vor dem Hintergrund dieser Maßgabe ergäbe sich aber ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch dann nicht, wenn § 51 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz einschlägig wäre. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes - hier die Verfügung vom 13.08.1998 - zu entscheiden, wenn, neben anderen hier nicht einschlägigen Alternativen, sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nummer 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tag ab, von dem an der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, § 51 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit sich der Antragsteller vorliegend auf eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf seine Eheschließung bzw. auf die Geburt eines Dritten Kindes will, so sind diese beiden Ereignisse aus dem Jahre 2001 mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 22.05.2003 offensichtlich verspätend geltend gemacht worden. Dies hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 18.06.2003 somit zu Recht festgestellt. Hatte der Antragsgegner bei seiner Entscheidung aber nur über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen (Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages) für die Eröffnung eines Verfahrens gemäß § 51 erfüllt sind, so bleibt für die Berücksichtigung des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK kein Raum, da von der Behörde weder ein offener Tatbestand zu beurteilen ist, noch eine Ermessensausübung gefordert ist. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK kann auch nicht dazu dienen, die Voraussetzungen jeder einfach gesetzlichen Norm vollständig zu ignorieren. Dies gilt umso mehr, als es dem Antragsteller freigestanden hätte, die Ausweisungsverfügung vom 13.08.1998 unter Hinweis auf seine familiäre Situation (Lebensgemeinschaft mit zwei nichtehelichen deutschen Kindern) geltend zu machen. Dies gilt ferner vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller mit der Möglichkeit eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Befristung der Wirkung einer Ausweisung ein ausländerrechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt ist, das Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist und in dessen Rahmen Umständen Rechnung getragen werden kann, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu Gunsten des Ausländers eingetreten sind.

26 Der Antragsteller könnte sich ferner nicht etwa auf eine Änderung der Rechtslage berufen. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage stellt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung dar, so fern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 51, Rd. Nr. 30). Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

27 Ferner bestünde aber auch weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welches unabhängig vom Vorliegen spezieller Wiederaufgreifensgründe erfolgen kann, aber grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, noch ein Anspruch auf Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 13.08.1998 gemäß § 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein derartiger Anspruch würde voraussetzen, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufzugreifen bzw. die Ausweisungsverfügung vom 13.08.1998 zu widerrufen. Hiervon könnte vorliegend auch im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht ausgegangen werden. Ein Wiederaufgreifen bzw. ein Widerruf in diesem Sinne erschiene bereits deshalb nicht zwingend, weil das Ausländergesetz selbst eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung stellt, mit denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird, so gemäß § 30 Abs. 4 AuslG, der die Möglichkeit eröffnet, sogar von der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG abzusehen, § 8 Abs. 2 Satz 3, der im Regelfall die Befristung der Wirkung einer Ausweisung vorsieht, sowie § 55 Abs. 2 AuslG, aus dem sich eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung vor dem Hintergrund familiärer Gemeinschaften ergeben kann. (Vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil v. 09.12.1997, Informationsbrief Ausländerrecht 1998, Seite 276 Hess. VGH, Beschluss vom 23.10.2003, 12 TG 2330/03; VGH BW, Urteil v. 05.07.2000 InfAuslR 2000, S. 491). Vor dem Hintergrund dieses Instrumentariums kann nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermessen des Antragsgegners vorliegend im Hinblick auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bzw. im Hinblick auf einen Widerruf auf Null reduziert wäre, obwohl ausländerrechtlich und somit spezialgesetzlich Wege eröffnet sind, familiären Belangen und somit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK auch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung angemessen Rechnung zutragen. Dies gilt vorliegend in besonderen Maße, da der Antragsteller zu 1) nach der erfolgten Ausweisungsverfügung vom 13.08.1998 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei es offen bleiben kann, ob dies dazu führt, dass im Sinne des § 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz "ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste" oder ob dies jedenfalls, wovon das erkennende Gericht ausgeht, hinreichend ist, einen Widerruf der Ausweisungsverfügung nicht auszusprechen.

28 Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO.

29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

30 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Sachantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

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