projekte
12 E 5394/03•VG Frankfurt 12. Kammer, 2003-12-16, 12 E 5394/03
12 E 5394/03Verwaltungsgericht / Chamber 1216.12.2003
Eine Klage gegen eine Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ist unzulässig, da dem Verwarnten hierfür ein rechtlich schützenswertes Interesse fehlt.
Entscheidungsdatum: 2003-12-16
Aktenzeichen: 12 E 5394/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1216.12E5394.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 3 StVG, § 6a Abs 1 StVG, § 1 FeV, § 2 Abs 1 FeV, § 40 FeV
Eine Klage gegen eine Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ist unzulässig, da dem Verwarnten hierfür ein rechtlich schützenswertes Interesse fehlt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Verwarnung wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen. Am 17.03.2000 führte er ein Kraftfahrzeug ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Am 16.08.2001 führte er ein Kraftfahrzeug, wobei seine Blutalkoholkonzentration 1,08 Promille betrug. Wegen dieser Taten verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 18.02.2003 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,- € und wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500,- €. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die unverbindliche Wertung dieser Verkehrsverstöße 10 Punkte betrage, verwarnte die Beklagte den Kläger unter dem 05.09.2003 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und forderte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 23,52 € inklusive 5,62 € Auslagenerstattung an. Gegen das am 12.09.2003 zugestellte Schreiben hat der Kläger am 06.10.2003 Klage erhoben.
2 Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass es unzulässig sei, den fahrlässigen Verstoß gegen § 21 StVG ebenso mit 6 Punkten zu bewerten wie den vorsätzlichen Verstoß.
3 Der Kläger beantragt,
4 die Gebührenanforderung im Schreiben der Beklagten vom 05.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Verwarnung aufzuheben.
5 Die Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte ist der Ansicht, die auf Rücknahme der Verwarnung gerichtete Klage sei unzulässig, weil es sich bei der Verwarnung um keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handele und im übrigen die Verwarnung auf der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamt beruhe und ihrer Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG finde.
8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
9 Soweit sich die Klage gegen die Gebührenanforderung im Schreiben der Beklagten vom 05.09.2003 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt ihr der Erfolg aber versagt. Der Kläger kann die gerichtliche Aufhebung der Gebührenanforderung nicht beanspruchen, weil diese zu Recht ergangen ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der angeforderten Verwaltungsgebühr und den Auslagen ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Danach sind für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.
10 Nach Abschnitt 2. A Ziff. 1 Gebührennummer 219 ist für eine Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG eine Gebühr in Höhe von 17,90 € zu erheben. Die durch die Zustellung des Schreibens vom 17.09.2003 mittels Postzustellungsurkunde entstandenen Auslagen in Höhe von 5,62 € hat der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu tragen. Der Kläger hat die gebührenpflichtige Verwarnung auch veranlasst, so dass er zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu den Kosten herangezogen worden ist. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 hinzuweisen, wenn die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 2 Nr. 1-3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit insgesamt 8 aber nicht mehr als 13 Punkten zu bewerten sind. Dies ist hier der Fall. Die Verurteilung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 eine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrs begangenen rechtswidrigen Tat und die Anordnung einer Geldbuße von 500,- € ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG als rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen. Deren Punktebewertung richtete sich nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) i.V.m. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 13 mit 6 Punkten, das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ist gemäß Ziff. 4.1 mit 4 Punkten zu bewerten, so dass sich hiernach ein Punktestand von 10 Punkten, der eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG gebietet, ergibt. Es kann hier dahinstehen, ob bei der Punktebewertung zwischen dem vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen des verschiedenen Schuldvorwurfes differenziert werden muss. Denn selbst wenn das fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis nicht gemäß Ziff. 2.1 der Anlage 13 mit 6 Punkten zu bewerten ist, so ist es doch als andere Straftat gemäß Ziff. 3.2 der Anlage 13 mit 5 Punkten zu bewerten. Die Wertung der im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Klägers ergäbe dann 9 Punkte und er wäre ebenfalls gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG gebührenpflichtig zu verwarnen gewesen.
11 Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Verwarnung begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt hierfür ein rechtlich schützenswertes Interesse. Die mit der Verwarnung erfolgte Unterrichtung über den Punktestand ist keine verbindliche Entscheidung über den bei künftigen Entscheidungen wie z.B. einer Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigten Punktestand des Klägers. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG, die auch in dem Schreiben vom 05.09.2003 ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich das der Fahrerlaubnisinhaber nur über dem Punktestand zu unterrichten ist. Es handelt deshalb lediglich um eine Information. An der Aufhebung oder Änderung der bloßen Information über den Punktestand fehlt dem Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse, da die Fahrerlaubnisbehörde oder die in Zukunft zuständig werdende Fahrerlaubnisbehörde an eine solchen Information bei möglichen künftigen Entscheidungen wie beispielsweise der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gebunden sind.
12 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.
13 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.