VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-12-05, 1 G 6667/03

1 G 6667/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer05.12.2003

Regest

persönliches Erscheinen

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 6667/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-05

Aktenzeichen: 1 G 6667/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1205.1G6667.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

persönliches Erscheinen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.11.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem 15.11.1993 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage. Am 03.05.1995 heiratete er die deutsche Staatsangehörige R..Daraufhin nahm er seinen Asylantrag zurück. Unter dem 30.10.1995 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach zwischenzeitlichen Streitverfahren über die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis erhielt er unter dem 15.02.2001 wiederum eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum 15.02.2002. Unter dem 14.11.2002 erhielt er sodann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 15.11.2002 verurteilte das Amtsgericht Hanau den Antragsteller wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung eines Strafbefehls vom 13.09.2002 zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen á 20,00 €.

2 Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 06.09.2001 kam es zur Scheidung der Ehe zwischen dem Antragsteller und der deutschen Staatsangehörigen R..

3 Am 02.12.2002 schloss der Antragsteller in der Türkei die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen E..

4 In der Folgezeit kam es zu Ermittlungen bzgl. einer evtl. Scheinehe des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen R..

5 Unter dem Datum vom 17.09.2003 kam es zu einer Ausweisungsverfügung nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer Abschiebungsandrohung. Ein Zustellversuch an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers scheiterte jedoch.

6 Mit Schreiben vom 18.09.2003 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Erörterung diverser Fragen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt am 25.09.2003 bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Ferner bat die Antragsgegnerin zu diesem Termin den Reisepass mitzubringen. Mit Schreiben vom 24.09.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass vorgesehen gewesen sei, den Termin am 25.09.2003 wahrzunehmen, er, der Prozessbevollmächtigte, jedoch aufgrund eines Gerichtstermins verhindert sei. Es kam zur Terminsvereinbarung auf den 09.10.2003.

7 Unter dem 29.09.2003 kam es erneut zur Ausfertigung einer Ausweisungsverfügung nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer Abschiebungsandrohung. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Diese wurde den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 06.10.2003 zugestellt.

8 Mit Schreiben vom 09.10.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass der zum 09.10.2003 angesetzte Termin zur Vorsprache vor dem Hintergrund der Verfügung vom 29.09.2003 hinfällig geworden. Gleichfalls mit Schreiben vom 09.10.2003 teilte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Termin keinesfalls hinfällig geworden sei. Der Antragsteller möge unter Vorlage seines Reisepasses erscheinen. Sollte dies nicht möglich sein, werde ein neuer Termin für den 14.10.2003 festgesetzt. Gleichfalls mit Schreiben vom 09.10.2003 des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestätigte dieser den Termin für den 14.10.2003 und wies darauf hin, dass er diesen gemeinsam mit seinem Mandanten wahrnehmen werde. Die Antragsgegnerin möge mitteilen, weshalb das persönliche Erscheinen des Antragstellers gefordert werde. Gleichfalls mit Schreiben vom 09.10.2003 teilte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass mit der Ausweisungsverfügung die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erloschen sei. Dies soll im Nationalpass vermerkt werden. Anschließend erhalte der Antragsteller eine Bescheinigung über seinen derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status. Den Termin am 14.10.2003 nahm der Antragsteller nicht wahr.

9 Mit Verfügung vom 07.11.2003 ordnete die Antragsgegnerin das persönliche Erscheinen des Antragstellers unter Vorlage seines türkischen Reisepasses bis spätestens 17.11.2003 an. Insoweit ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass sich der Antragsteller dieser Aufforderung wiedersetze, drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ferner zur Durchsetzung der Maßnahme die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens diene insbesondere der Wahrung und Durchsetzung der Passvorlagepflicht nach § 40. Dies ergebe sich aus Ziffer 70.4.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz. Die Vorlage des Nationalpasses sei erforderlich, da sich der ausländerrechtliche Status des Antragstellers grundlegend geändert habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller versucht sein könnte, für sich Rechte oder Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, auf die er aufgrund seines tatsächlichen ausländerrechtlichen Status keinen Anspruch habe. Ferner könne er mittels des in seinem Pass befindlichen Aufenthaltstitels innerhalb der Schengenstaaten ungehindert reisen. Auch sei der Gefahr der Erfüllung von Straftatbeständen bzw. Ordnungswidrigkeitstatbeständen vorzubeugen.

10 Mit Schriftsatz vom 14.11.2003 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bestehe keine Pflicht, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und den Pass abzugeben. Ferner seien die Voraussetzung des § 70 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Es sei nicht dargelegt, dass das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen erforderlich sei. Welche Maßnahme vorbereitet und durchgeführt werden sollten, sei nicht dargelegt. Auch gebe es kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs.

11 Mit Schriftsatz vom 14.11.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen an diesem Tag, sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. In der angefochtenen Verfügung habe die Antragsgegnerin ohne Darlegung der Erforderlichkeit von Maßnahmen i. S. d. § 70 Abs. 4 AuslG das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.11.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller seinen Pass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten abgegeben habe.

12 Der Antragsteller beantragt,

13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.11.2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.11.2003 anzuordnen.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 den Antrag zurückzuweisen.

16 Mit Schreiben vom 19.11.2003 trägt sie vor, dass sich die Erforderlichkeit einer persönliche Vorsprache zum einen daraus ergebe, dass der Reisepass abzugeben sei und zum anderen der Antragsteller eine Bescheinigung über seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus bedürfe. Ferner solle der Antragsteller über seinen derzeitige Status und die Rechtsfolgen belehrt werden. Dies sei sinnvollerweise nur durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers möglich. Dem Antragsteller sei dies auch nicht unzumutbar.

17 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beiden Ausländerakten verwiesen, die zu dem Verfahren 1 G 5554/03 vorgelegt worden sind.

18 II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen belastende Verwaltungsakte, die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen wären. Das Begehren des Antragstellers geht dahin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.11.2003 bzgl. des persönlichen Erscheinens wiederherzustellen, denn insoweit ist die sofortige Vollziehung angeordnet und bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, denn diese Anordnung ist gem. § 80 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 16 HessAGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

19 Die unter den Nummern 1 und 3 verfügten Maßnahmen im Bescheid vom 07.11.2003 erweisen sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des persönlichen Erscheinens besteht ein besonderes öffentliches Interesse, welches das persönliche Interesse des Antragstellers überwiegt und über das den angegriffenen Verwaltungsakt rechtfertigende Interesse hinausgeht.

20 Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung vom 07.11.2003 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Behörde zur besonders sorgfältigen Prüfung der Vollziehungsanordnung veranlassen. Beide Gesichtspunkte werden vor den Hintergrund der Begründung erfüllt.

21 Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1 der Verfügung vom 07.11.2003 ist § 70 Abs. 4 S. 1 AuslG. Danach kann das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Als Maßnahme in diesem Sinne steht vorliegend die Realisierung der ausweisrechtlichen Pflichten des Antragstellers gem. § 40 Abs. 1 AuslG im Vordergrund. Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass und seine Aufenthaltsgenehmigung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Norm wiederum sind offensichtlich erfüllt, da mit dem Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung vom 29.09.2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, über die der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt verfügt hat, gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erloschen ist. Diese Wirkung tritt gem. § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG auch unabhängig davon ein, ob gegen die Ausweisungsverfügung Widerspruch eingelegt wurde bzw. ob diese sofort vollziehbar ist. Dieses Erlöschen ist, wie von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung dargelegt, deklaratorisch in Papierform auszuweisen. Gem. § 25 Nr. 7 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz hat der Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, die Verpflichtung, sein Reisedokument unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind. Auch hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der ausländerrechtlichen Maßnahme, eine unzutreffende Eintragung in eine zutreffende abzuändern. Ist eine Aufenthaltserlaubnis erloschen so muss der Ausländer ferner eine Bescheinigung über seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus erhalten. Ferner hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 07.11.2003 sowie in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2003 zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Antragsteller im Nachgang der Ausweisungsverfügung "diverse Fragen" im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Antragstellers zu erörtern sind. Im Rahmen dieser Erörterung soll der Antragsteller über seinen derzeitigen Status und die Rechtsfolgen belehrt werden. Eine Erörterung bzw. Belehrung kann dabei sinnvollerweise nur gegenüber dem Antragsteller persönlich erfolgen, um ihm seine ausländerrechtliche Situation eindringlich darzustellen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für eine Anordnung des persönlichen Erscheinens Anlass besteht, da aus ihrer Sicht ein schriftlicher Kontakt nicht hinreichend erscheint. Diese Bewertung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Maßgabe. Die zuständige Behörde muss die Möglichkeit haben, vor Entscheidungen über Maßnahmen für oder gegen den Ausländer, diesen selbst zu hören (vgl. Bundestagsdrucksache 11/6321, 81 zu Abs. 4 des § 70, zitiert nach Gemeinschaftskommentar). Letzteres gilt umso mehr, als der Antragsteller in einem Schreiben vom 06.10.2003, betreffend den Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung vom 29.09.2003 einen Antrag gestellt hat, die Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO bis zur bestandskräftigen Entscheidung auszusetzen. Auch bei einer Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber kann der persönliche Eindruck des Antragstellers und seine persönlichen Darlegungen zur Ausweisungsverfügung eine Rolle spielen.

22 Die in § 70 Abs. 4 S. 1 AuslG vorausgesetzte Erforderlichkeit ist somit gegeben. Das eröffnete Ermessen hat die Antragsgegnerin ausgeübt. Bei einer derartigen Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüft wird, hat die zuständige Behörde alle relevanten Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Interessen des Antragstellers gegen die persönliche Vorsprache unter Vorlage seines Nationalpasses sprechen könnten und/oder wieso die persönliche Vorsprache unter Vorlage des Nationalpasses unzumutbar sein sollte.

23 Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Insoweit ist auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der angegriffenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller mit einer, der Papierform nach existenten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sich frei im Schengenraum bewegen kann, während er nach Rechtslage hierzu nicht mehr berechtigt ist.

24 Die in Nr. 3 der Verfügung vom 07.11.2003 ausgesprochene Androhung des unmittelbaren Zwanges findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 4 S. 2 AuslG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 53 HSOG. Danach kann eine Anordnung nach § 70 Abs. 4 S. 1 zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer dieser Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet. Die Frage der Zulässigkeit dieses Verwaltungszwanges richtet sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff. HSOG, da die Ausländerbehörde das Ausländerwesen als Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnimmt, § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden. Gem. § 47 Abs. 1 HSOG kann der ordnungsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Wie sich aus dem oben dargelegten ergibt, hat der eingelegte Widerspruch gegen die Nr. 1 der Verfügung vom 07.11.2003 keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin den Sofortvollzug zu Recht angeordnet. Vorliegend wurde der unmittelbare Zwang als gem. § 48 Abs. 1 HSOG mögliches Zwangsmittel auch zurecht angedroht. Die gem. § 53 Abs. 1 HSOG notwendige Fristsetzung ergibt sich im Zusammenhang mit der Nr. 1 der Verfügung vom 07.11.2003. Das von der Antragsgegnerin gewählte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges erscheint auch nicht unverhältnismäßig, da wie bereits oben dargelegt, sich eine persönliche Vorsprache als notwendig erweist, beim Antragsteller keinerlei Interessen negativ beeinträchtigt werden und der Sinn und Zweck einer persönlichen Vorsprache erreicht werden kann.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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