VG Frankfurt 6. Kammer, 2003-12-03, 6 E 3330/03

6 E 3330/03Verwaltungsgericht / Chamber 603.12.2003

Regest

Das Aufstellen eines Anhängers mit Werbeplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 3330/03 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2003-12-03

Aktenzeichen: 6 E 3330/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1203.6E3330.03.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 16 StrG HE, § 17a StrG HE

Leitsatz

Das Aufstellen eines Anhängers mit Werbeplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger betreibt in Frankfurt am Main die Fitness-Studios X. und Y.. Im Rahmen von Kontrollen stellte die Beklagte fest, dass der Kläger im Zeitraum Februar/März 2003 Wohnwagenanhänger mit den amtlichen Kennzeichen F - ... und F - .... auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Borsigallee vor dem Media Markt in Frankfurt am Main abgestellt hatte. Die Wohnwagenanhänger waren an allen vier Seiten mit großflächigen Werbeplakaten, mit denen für die Fitness-Studios X. und Y. geworben wurde, versehen. Die Beklagte fertigte hierüber eine Fotodokumentation an. Bereits im Jahr 2002 waren der Beklagten ähnliche vom Kläger aufgestellte Wohnwagen aufgefallen, die an verschiedenen Stellen in Frankfurt am Main abgestellt waren. Damals erhob die Beklagte Sondernutzungsgebühren. Die Gebührenbescheide waren Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens VG Frankfurt am Main

  • 6 G 2189/02(1).

2 Mit Bescheid vom 07.04.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, die mit Werbung für die Fitness-Studios X. und Y. versehenen Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen F - ..., F - ... und F - ... von der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft Borsigallee (Media Markt) bis zum 22.04.2003 zu beseitigen. Außerdem sprach sie eine Unterlassungsverfügung hinsichtlich unerlaubter Werbenutzung von öffentlichen Verkehrsflächen aus und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € an. Begründet wurde dies damit, dass die Werbung durch Anschlag von Plakaten an Wohnwagenanhängern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis betrieben werde. Es handele sich hierbei um eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus.

3 Mit Schreiben vom 14.04.2003 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung ein, ohne diesen jedoch zu begründen.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 - dem Kläger am 10.06.2003 zugegangen -wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rechtliche Grundlage für die Beseitigungsverfügung sei § 16 Hess.StrG i.V.m. § 17 a Hess.StrG. Bei dem Werbeanschlag an dem Wohnwagen - genannt wird im Widerspruchsbescheid nur der Wohnwagen mit dem Kennzeichen F - ... - handele es sich um eine Sondernutzung im Sinne des Hessischen Straßengesetzes, da diese dann anzunehmen sei, wenn das Abstellen des Wohnwagens mit dem Plakatanschlag keinen verkehrsüblichen Vorgang gemäß der Straßenverkehrsordnung mehr darstelle. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Reklame den alleinigen oder zumindest überwiegenden Zweck der Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen darstelle. Der verkehrsfremde Zweck sei immer dann gegeben, wenn der Anhänger seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet werde. Dies sei hier der Fall. Der an allen vier Seiten mit großen Werbeplakaten versehene Wohnwagen werde seit mehreren Monaten im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, sodass der Zweck der Werbung bei weitem den einem Wohnwagen anhaftenden Transportzweck überwiege. Die Sondernutzung sei ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt worden, sodass die Beseitigung dieses Zustandes verlangt werden könne.

5 Der Kläger hat am 10.07.2003 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, für das Abstellen der Anhänger sei keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, da es sich um Gemeingebrauch handele. Aus diesem Grunde sei die Beseitigungsanordnung rechtswidrig.

6 Der Kläger beantragt sinngemäß,

7 den Bescheid vom 07.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die angeordnete Beseitigung des Wohnwagens und somit der daran angebrachten Werbung ein geeignetes Mittel zur Beendigung der unerlaubten Nutzung der öffentlichen Straße sei. Es handele sich hierbei um die für den Kläger am einfachsten durchführbare Maßnahme zur Beendigung des unerlaubten Zustandes. Die Umsetzung der Verfügung sei dem Kläger auch in der ihm gesetzten Frist ohne Probleme möglich gewesen. Da der Kläger schon wiederholt durch unerlaubte Werbung im öffentlichen Straßenraum aufgefallen und den bisherigen Aufforderungen zur Beseitigung nicht nachgekommen sei, sei eine allgemeine Unterlassungsverfügung erlassen worden, um eine zukünftige unerlaubte Straßennutzung zu unterbinden. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Beseitigung der Werbung bzw. des Wohnwagens durch sie - die Beklagte - sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Bei der Beseitigung der Werbeplakate vom Wohnwagen sei nicht auszuschließen, dass diese beschädigt würden. Letztlich sei eine Beseitigung des Wohnwagens durch sie - die Beklagte - auch wegen seiner Aufstellung zwischen einem Straßenbegleitgrün und geparkten Pkw nicht möglich.

11 Mit Beschluss vom 25.11.2003 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden.

12 Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.09.2003 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen worden; ihnen ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (ein Hefter) haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden; ebenso die Gerichtsakte 6 G 3814/03 (Zwangsgeldfestsetzung).

Entscheidungsgründe

14 Die Kammer kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die in § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO vorgesehene Anhörung der Beteiligten ist erfolgt.

15 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16 Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung der Wohnwagen ist § 17 a Abs. 1 Satz 1 Hess.StrG. Danach kann die Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Gemäß § 16 Abs. 1 Hess.StrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Gemeingebrauch bedeutet, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung gestattet ist (§ 14 Satz 1 Hess.StrG).

17 Für das Aufstellen der Wohnwagen mit angebrachter Werbung hätte der Kläger einer Sondernutzungserlaubnis bedurft. Zwar ist das Aufstellen von Wohnwagenanhängern ohne Werbung, die vom Zugfahrzeug abgekuppelt sind, als gemeingebräuchliche Straßennutzung anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985, NJW 1986, 337 ). Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der abgekuppelte Anhänger nachweislich über einen längeren Zeitraum an demselben Ort zu Werbezwecken abgestellt war, denn dann bildet die Reklame den überwiegenden Zweck des Abstellens des Anhängers. In diesem Fall wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug wird seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet (vgl. u.a. Bay.VGH, Urt. v. 17.05.1965, VkBl. 1965, 669; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 24, Rdnr. 111). Da hier die Wohnwagenanhänger für längere Zeit ausschließlich als Werbefläche genutzt wurden, was die Beklagte in den Verwaltungsvorgängen mit Bildern dokumentiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnwagen als solche verwendet, sondern die Wohnwagenanhänger ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt hat. Die Wohnwagen sind von allen vier Seiten mit Werbeplakaten beklebt. Aus den Fotos ergibt sich, dass dem objektiven Betrachter kaum noch auffällt, dass es sich überhaupt um einen Wohnwagenanhänger handelt. Vielmehr sticht ausschließlich die auffällige Plakatierung ins Auge. Es kann daher nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Aufstellung der Wohnwagenanhänger im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken erfolgt ist, sodass es sich nach den vorangegangenen Ausführungen um Sondernutzung und nicht - wie der Kläger meint - um Gemeingebrauch handelt.

18 Die Anordnung der vollständigen Beseitigung der Wohnwagenanhänger ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 a Abs. 1 Satz 1 Hess.StrG gedeckt. Im Rahmen dieser Vorschrift kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der erlaubnispflichtigen Nutzung anordnen. Damit ist auch die hier erfolgte Anordnung der Beseitigung der Wohnwagenanhänger, die - wie dargelegt - den Tatbestand der Sondernutzung erfüllen, erfasst. Die Beseitigung der Wohnwagenanhänger durch den Kläger ist diesem auch mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich, sodass die Beklagte nicht etwa nach § 17 a Abs. 1 Satz 2 Hess.StrG eine Ersatzvornahme hätte vornehmen lassen müssen.

19 Die in dem Bescheid vom 07.04.2003 zusätzlich enthaltene Unterlassungsverfügung hinsichtlich künftiger unerlaubter Sondernutzung durch das Aufstellen von Anhängern mit Werbeplakaten ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Allerdings ist diese Anordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 a Abs. 1 Satz 1 Hess.StrG gedeckt. Diese Vorschrift berechtigt ausschließlich zur Beseitigung einer bereits eingetretenen rechtswidrig ausgeübten Sondernutzung, nicht jedoch zur Abwehr künftiger Störungen. Als Ermächtigungsgrundlage dient hier jedoch § 11 HSOG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 Hess.StrG. Gemäß § 11 HSOG kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Von dem Begriff der öffentlichen Sicherheit ist das geschriebene Recht erfasst. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 Hess.StrG ist die unerlaubte Sondernutzung eine Ordnungswidrigkeit. Im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 11 HSOG ist die Beklagte berechtigt, den Tatbestand einer unerlaubten, als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Sondernutzung zu verhüten. Es muss jedoch ein konkreter Zusammenhang zwischen der gefahrenträchtigen Situation durch die bisherige unerlaubte Nutzung und der Maßnahme zu ihrer Bewältigung vorliegen. Der Kläger ist in der Vergangenheit wiederholt durch die unerlaubte Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen durch Werbung aufgefallen. Er hat schon im Jahr 2002 an verschiedenen Orten in Frankfurt am Main Wohnwagenanhänger mit angebrachter Werbung aufgestellt. In keinem dieser Fälle war ihm eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Die von der Beklagten daraufhin erhobenen Sondernutzungsgebühren wurden zunächst nicht beglichen (vgl. das von der Kammer entschiedene Verfahren 6 G 2189/02). Auch nach Erlass der Unterlassungsverfügung vom 07.04.2003 wurden - wie der Kammer aus dem Eilverfahren 6 G 3814/03 bekannt ist - an weiteren Stellen in Frankfurt am Main Wohnwagenanhänger des Klägers mit angebrachter Werbung aufgefunden, ohne dass dafür eine Sondernutzungserlaubnis vorlag. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers steht zu befürchten, dass eine weitere rechtswidrige Sondernutzung durch Aufstellen von Wohnwagenanhängern mit Werbung im öffentlichen Straßenraum seitens des Klägers droht, sodass die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

20 Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 Hess.VwVG kann der Pflichtige zu einer vertretbaren Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist. Die Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen ist nach den Kriterien der Effizienz und der Verhältnismäßigkeit im Einzelnen zu treffen. Für eine Beseitigungsverfügung in diesem Falle kommen grundsätzlich das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme in Betracht (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 18.11.1993, LKV 1994, 412). Wie bereits oben im Zusammenhang mit § 17 a Abs. 1 Satz 2 Hess.StrG ausgeführt, bedeutet es für den Kläger keinen großen Aufwand, die Wohnwagenanhänger zu beseitigen.

21 Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Der Betrag von 5.000,-- € liegt im unteren Bereich des Rahmens des § 76 Abs. 2 Hess.VwVG und ist zur Durchsetzung der Beachtung der Grundverfügung angemessen.

22 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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