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9 E 176/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-12-01, 9 E 176/03
9 E 176/03Verwaltungsgericht / Chamber 901.12.2003
Kein Anspruch auf Gewährung von Jubiläumszuwendung und Dienstbefreiung für Dienstjubiläen im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000.
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: 9 E 176/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1201.9E176.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Kein Anspruch auf Gewährung von Jubiläumszuwendung und Dienstbefreiung für Dienstjubiläen im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der seit dem 01.08.1975 im Beamtenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes tätige Kläger beantragte am 13.09.2001 beim Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main, den Eintritt seines fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläums festzustellen und die Jubiläumszuwendung nach der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen vom 11.05.2001 an ihn auszuzahlen. Am 14.05.2002 beantragte er darüber hinaus Dienstbefreiung nach der genannten Verordnung. Das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main stellte den Eintritt des fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläums am 01.08.2000 durch Schreiben vom 21.05.2002, berichtigt am 26.07.2002, fest, lehnte indes unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Jubiläumsverordnung rückwirkend zum 01.01.2001 die Zahlung einer Jubiläumszuwendung ab, da zum Zeitpunkt des fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläums des Klägers eine Rechtsgrundlage hierfür nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 22.07.2002 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, die Nichtgewährung der Jubiläumszuwendung und der Dienstbefreiung sei willkürlich. Mit Schreiben vom 11.10.2002 erhob der Kläger formell Widerspruch, den das beklagte Land durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 zurückwies. Eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch habe am 01.08.2000 nicht bestanden. Eine entsprechende Anwendung der seit dem 01.01.2001 geltenden diesbezüglichen Rechtsgrundlagen komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnungsgeber hätten sich bewusst dafür entschieden, eine Regelung für diejenigen Dienstjubiläen, welche in den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 gefallen seien, nicht zu treffen. Darin liege keine willkürliche Ungleichbehandlung. Auch die Verwaltung behandele den Kläger nicht willkürlich ungleich, da sie zur Zahlung der Jubiläumszuwendung und zur Gewährung der Dienstbefreiung angesichts der Rechtslage nicht berechtigt sei.
2 Der Kläger hat gegen den ihm am 16.12.2002 zugegangenen Widerspruchsbescheid am 14.01.2003 Klage erhoben, die er unter Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren begründet. Er vertritt die Auffassung, dass er einen Anspruch geltend machen könne, da zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die entsprechenden Grundlagen bereits in Kraft gewesen seien. Soweit der Verordnungsgeber für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 eine Zuwendungsgewährung nicht mehr vorgesehen habe, habe er entweder unbewusst eine Regelungslücke geschaffen, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Jubiläumsverordnung zwingend erforderlich mache, oder aber eine willkürliche Ungleichbehandlung geschaffen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
3 Der Kläger beantragt,
4 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 zu verurteilen, an ihn 306,78 Euro (DM 600,00) zu zahlen und ihm einen Tag Dienstbefreiung zu gewähren.
5 Das beklagte Land beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Für die Anspruchsentstehung könne auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Aushändigung der Urkunde abgestellt werden. Der Kläger werde auch nicht willkürlich ungleich behandelt.
8 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.
9 Zwei Hefter Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
10 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
11 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Zuwendung und die Gewährung einer Dienstbefreiung.
12 Zu Recht hat sich das beklagte Land im Widerspruchsbescheid darauf berufen, dass es zum Zeitpunkt der Vollendung des fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläums des Klägers an einer Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen fehlte. Gemäß § 96 HBG, der durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 555, 559) in das Hessische Beamtengesetz eingefügt wurde, erhalten die Beamten "bei Dienstjubiläen" eine Ehrengabe, wobei die Landesregierung das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln hat. Durch § 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Dienstjubiläumsverordnung (JVO) vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251) wird dieser Anspruch dahingehend präzisiert, dass die Beamtinnen und Beamten des Landes "bei Vollendung einer Dienstzeit" von 25 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde erhalten; im übrigen wird aus Anlass des Dienstjubiläums an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt (§ 2 Abs. 2 S. 2 JVO). Schon aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich, wie das beklagte Land im Widerspruchsbescheid wie auch im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt hat, dass maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Vollendung der Dienstzeit von 25 Jahren, also der Tag des Dienstjubiläums ist. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 25-jährigen Dienstjubiläums des Klägers am 01.08.2000 galten indes weder § 96 HBG noch die Dienstjubiläumsverordnung. Die durch das Gesetz vom 19.12.2000 (a. a. O.) bewirkte Gesetzesänderung trat nach Art. 5 des Gesetzes erst zum 01.01.2001 in Kraft, nachdem der frühere § 96 HBG zuvor durch Art. 10 Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 412, 434) ersatzlos aufgehoben worden war, und zwar mit Wirkung ab dem 01.01.1998. Folglich konnten nach dem 01.01.1998 Ansprüche auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung oder einer Dienstbefreiung nicht mehr entstehen. Ob der Verordnungsgeber auf der Grundlage der seit dem 01.01.2001 geltenden Regelung des § 96 HBG befugt gewesen wäre, auch für den Zeitraum ab dem 01.01.1998 rückwirkend die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und Dienstbefreiung vorzusehen, kann offen bleiben; denn die Dienstjubiläumsverordnung trat nach ihrem § 8 Nr. 1 ausdrücklich erst mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Ansprüche aufgrund der Vollendung von Dienstjubiläen in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.1998 und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begründet die Verordnung folglich nicht. Mithin fehlt es für das Begehren des Klägers, wie das beklagte Land im Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt hat, an einer Rechtsgrundlage.
13 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus nicht auf das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke geschlossen werden, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden könnte. Eine analoge Anwendung der Vorschriften der JVO, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, kommt nicht in Betracht. Zum einen enthält § 96 HBG eine abschließende Regelung und nimmt damit allen Dienstherren im Geltungsbereich des Gesetzes die Möglichkeit, Leistungen des selben oder eines ähnlichen Zwecks nach Maßgabe eigener Kriterien zu gewähren. Vielmehr sind die Dienstherren sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungsgewährung wie der Höhe einer Jubiläumszuwendung an die Bestimmungen der JVO gebunden, soweit diese nicht ihrerseits Abweichungen erlaubt (von Roetteken in HBR IV § 96 HBG Rdnr. 7). Zum anderen ist für eine analoge Anwendung der Vorschriften der JVO für Dienstjubiläen in den Jahren 1998 bis 2000 auch deswegen kein Raum, weil davon auszugehen ist, dass dem Verordnungsgeber die Problematik, deren Bewältigung die analoge Anwendung der Vorschriften zu dienen bestimmt wäre, bewusst war, ohne dass er dies indes zum Anlass genommen hätte, für die Jahre 1998 bis 2000 die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und eines Tages Dienstbefreiung vorzusehen. Dies ergibt sich aus der in den Informationen des Hessischen Städtetages, Heft 10/2000 veröffentlichten Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom April 2000, auf die sich die Beteiligten im Verwaltungsverfahren auch bezogen haben und die der Vertreter des Klägers im Wortlaut vorgelegt hat. Daraus geht hervor, dass das Ministerium zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden hatte, inwieweit es zu einer "Nachzahlung" der Jubiläumszuwendung für die Dienstjubiläen kommen werde, welche in den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 fielen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Bewusstsein um diese Problematik von einer entsprechenden rückwirkenden Regelung abgesehen hat, so dass für die Annahme einer planwidrigen, nicht bedachten Regelungslücke von vornherein kein Raum ist, die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften der JVO folglich außer Betracht bleiben muss.
14 Höherrangiges Recht ist nicht verletzt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, willkürlich ungleich behandelt zu werden. Infolge der Aufhebung des § 96 HBG konnten nach dem 01.01.1998 Ansprüche auf eine Jubiläumszuwendung oder die Gewährung eines Tages Dienstbefreiung nicht mehr entstehen; folglich konnte der Kläger diesbezüglich nicht einmal eine Anwartschaft erwerben noch kann er sich auf entsprechendes schützenswertes Vertrauen berufen, er werde bei Vollendung des 25-jährigen Dienstjubiläums entsprechende Ehrengaben erhalten. Da es sich bei der Jubiläumszuwendung nicht um einen Bestandteil der Besoldung handelt, sondern um eine Fürsorgeleistung (von Roetteken a.a.O. Rdnr. 14 m.w.N.), kann sich der Kläger wegen der Vorenthaltung der Jubiläumszuwendung nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Alimentation berufen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 1 HV, Art. 3 Abs. 1 GG) kann hier nicht festgestellt werden. Zum einen sind ausnahmslos alle Beamtinnen und Beamten von der Gewährung der Jubiläumszuwendung und der Dienstbefreiung ausgenommen, deren Vollendung der 25-jährigen Dienstzeit in den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 fiel. Zum anderen ist die Ungleichbehandlung dieser Beamtinnen und Beamten gegenüber denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in den Genuss einer Zuwendung und einer Dienstbefreiung kommen, jedenfalls nicht willkürlich. Der Aufhebung der früheren Regelung zum 01.01.1998 lagen insbesondere haushaltspolitische Erwägungen zugrunde, die in Anbetracht des Umstands, dass die Gewährung entsprechender Zuwendungen ohnehin grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn liegt, nicht zu beanstanden sind. Der Wegfall der Ehrengaben war folglich aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Dass nach neuerer Einschätzung des Dienstherrn diese haushaltspolitischen Gründe nicht mehr vorliegen oder es jedenfalls aus haushaltspolitischen Gründen gerechtfertigt erschien, mit Wirkung vom 01.01.2001 den Verzicht auf die Zahlung von Jubiläumszuwendungen wieder rückgängig zu machen, kann die erneute Begründung entsprechender Rechtsansprüche rechtfertigen, ohne dass sich daraus zugleich die Pflicht ergibt, diese Ansprüche ausnahmslos rückwirkend und damit auch für einen Zeitraum zu begründen, in dem haushaltspolitische Erwägungen derartigen Ansprüchen entgegen standen. Für die Annahme, der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber hätten sich insoweit willkürlich verhalten, fehlt hier mithin jeder Anhaltspunkt.
15 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass in dem Bereich der Landesverwaltung, in dem er tätig ist, unabhängig von der Aufhebung von § 96 HBG und der auf seiner Grundlage erlassenen JVO zum 01.01.1998 Ehrengaben gewährt worden wären. Dies war zwar grundsätzlich möglich (von Roetteken, a.a.O., Rdnr. 17); dass in der Schulverwaltung entsprechend verfahren worden wäre, hat der Kläger indes nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Auf die gegenteilige unzutreffende Rechtsansicht, die das beklagte Land im Widerspruchsbescheid vertritt, kommt es infolge dessen nicht entscheidungserheblich an.
16 Da der Kläger unterliegt, sind im die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 154 Abs. 1VwGO.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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