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1 E 3380/01•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-12-01, 1 E 3380/01
1 E 3380/01Verwaltungsgericht / 1. Kammer01.12.2003
Ablehnung wegen Befangenheit
Entscheidungsdatum: 2003-12-01
Aktenzeichen: 1 E 3380/01
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1201.1E3380.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ablehnung wegen Befangenheit
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
1 Der in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2003 gestellte Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dr. G ist verspätet.
2 Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Nach § 406 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsantrag vor dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Findet zunächst eine Vernehmung des Sachverständigen durch das Gericht nicht statt, sondern erfolgt eine schriftliche Begutachtung (§§ 98, 411 ZPO) ist eine Ablehnung nur bis zur Vorlage des Gutachtens möglich. Dieser von den Prozessbeteiligten bei schriftlicher Begutachtung für die Stellung eines Befangenheitsantrages zu beachtende Grund war in § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der bis zum 30.04.1990 geltenden Fassung des § 406 Abs. 6 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelt. Dass durch die jetzige, durch das Rechtspflegevereinfassungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, Seite 2847) erfolgte Neufassung der Bestimmung insoweit eine sachliche Änderung und eine zeitlich unbeschränkte Zulassung des Ablehnungsrechtes im Falle der schriftlichen Begutachtung gemäß § 411 ZPO beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 11.09.1998, NVwZ 2000, Seite 211). Daraus folgt, dass Ablehnungsgründe gegen den herangezogenen Sachverständigen Dr. Gliemann bis zur Vorlage des Gutachtens vom 20.06.2003 hätten vorgebracht werden müssen. Da die angebliche Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber dem Kläger aus dem Inhalt des Gutachtens vom 20.06.2003 hergeleitet wird, hätten die Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen unverzüglich nach Kenntniserlangung von diesen Gründen vorgetragen werden müssen. Als unverzüglich ist die Stellung eines Befangenheitsantrages grundsätzlich dann nicht mehr anzusehen, wenn dem Prozessbevollmächtigten durch das Gericht eine angemessene Zeit - hier bis zum 04.08.2003 - zur Stellungnahme zu dem Gutachten eingeräumt wurde und ihm deshalb eine ausreichende Frist zur Prüfung und Überlegung der entsprechenden Ablehnungsgründe gegeben wurde und er diese Frist hat verstreichen lassen. In diesem Falle verliert der Kläger sein Ablehnungsrecht dann, wenn er dem Befangenheitsantrag erst nach Ablauf dieser Frist und erst dann stellt, nachdem ein Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt wurde. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. G in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2003 in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Klägers vom 04.08.2003 sein Gutachten vertiefend erläutert hat. Der Kläger hat zur Begründung des Befangenheitsgesuches gegenüber dem Sachverständigen Dr. G allein auf seinen Schriftsatz vom 04.08.2003 Bezug genommen und will den Befangenheitsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens ableiten. Da der Kläger den nunmehrigen Befangenheitsantrag daher schon im Schriftsatz vom 04.08.2003 hätte stellen können, ist sein nunmehriger Befangenheitsantrag nicht mehr als unverzüglich gestellt anzusehen. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen Dr. G ist für den Kläger auch nicht dadurch neu eröffnet worden, dass der Sachverständige in Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 04.08.2003 sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung wiederholt und erläutert hat. Denn der Kläger hat sein Befangenheitsgesuch nicht auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G in der mündlichen Verhandlung, sondern aus dessen schriftlicher Stellungnahme vom 20.06.2003 hergeleitet.
3 Ungeachtet dessen ist das Befangenheitsgesuch auch unbegründet. Nach § 42 Abs. 2 ZPO, dessen Grundsätze insoweit Anwendung finden, findet wegen der Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Schriftsatz des Klägers vom 04.08.2003 setzt sich zwar kritisch mit dem Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. G auseinander und teilt die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht. Jedoch lassen sich aus dem Schriftsatz des Klägers und Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gutachter gegenüber dem Kläger parteiisch war. Allein der Umstand, dass der Sachverständige - wie er eingehend begründet - aufgrund seiner Sachkunde und einer Exploration des Klägers zu einem für den Kläger negativen Aussage kommt, begründet keine Befangenheit des Sachverständigen. Die im Schriftsatz vom 04.08.2003 aufgeführten Unzulänglichkeiten bzw. Fehler des Gutachtens bzw. ein überschreiben der Sachkompetenz sind grundsätzlich ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, die Parteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Gegenüber diesen Einwendungen des Klägers hat der Sachverständige sein Gutachten sachlich verteidigt.
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