VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-11-11, 10 E 535/02

10 E 535/02Verwaltungsgericht / Chamber 1011.11.2003

Regest

1. Ausländer (auch Staatenlose) haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche. Die Wohngeldgewährung aus Ausländer ist jedoch davon abhängig, dass diese sich mit einer (Aufenthaltsgenehmigung oder) Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes aufhalten, weil nur dann von einer gewissen Aufenthaltsdauer, die dem Zweck des § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entspricht, ausgegangen werden kann. 2. Wer geduldet wird, bleibt ausreisepflichtig; es sei denn er hat andere Bleiberechte. Die Duldungsbescheinigung schützt den Ausländer lediglich bis zu der in der Bescheinigung angegebenen Frist vor dem zweisweisen Vorgehen der Behörde. 3. Eine Grenzübertrittsbescheinigung stellt keine ("faktische") Duldung im Hinblick auf die Erfordernisse des Wohngeldgesetzes dar.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 535/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 10 E 535/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1111.10E535.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ausländer (auch Staatenlose) haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche. Die Wohngeldgewährung aus Ausländer ist jedoch davon abhängig, dass diese sich mit einer (Aufenthaltsgenehmigung oder) Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes aufhalten, weil nur dann von einer gewissen Aufenthaltsdauer, die dem Zweck des § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entspricht, ausgegangen werden kann.

  2. Wer geduldet wird, bleibt ausreisepflichtig; es sei denn er hat andere Bleiberechte. Die Duldungsbescheinigung schützt den Ausländer lediglich bis zu der in der Bescheinigung angegebenen Frist vor dem zweisweisen Vorgehen der Behörde. 3. Eine Grenzübertrittsbescheinigung stellt keine ("faktische") Duldung im Hinblick auf die Erfordernisse des Wohngeldgesetzes dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der K. Straße 161 in Frankfurt am Main, wofür er am 24.04.2001 die Gewährung von Wohngeld beantragte. Den Antragsunterlagen waren u.a. lediglich die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Klägers beigefügt. Der Kläger selbst war vielmehr bis zum 10.06.2001 zur Ausreise verpflichtet, die Frist wurde später bis 17.08.2001 verlängert.

2 Mit Bescheid vom 15.08.2001 lehnte die Behörde den Antrag auf Wohngeld mit der Begründung ab, gemäß § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) i.V.m. Teil A Nr. 1.02 der Wohngeldverwaltungsvorschrift habe der Kläger kein Recht auf Wohngeld, weil Ausländer nur dann Wohngeld erhielten, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 01.10.2001, den er damit begründete, dass er zwischenzeitlich eine Aufenthaltsgenehmigung bis September 2003 habe. Einen Antrag auf Wohngeld ab Oktober 2001 stellte der Kläger trotz Anraten der Behörde nicht.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002 wies die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurück. Im einzelnen ist dort ausgeführt:

5 "Gem. § 3 des WoGG ist für die Stellung eines Antrags auf Mietzuschuss antragsberechtigt der Mieter von Wohnraum. Zwar hat der Widerspruchsführer - wie aus dem vorgelegten Mietvertrag mit der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH Hessen vom 26.03.1999 ersichtlich ist - die Wohnung in der K. Straße 161 angemietet, jedoch kommt ein Wohngeldanspruch gleichwohl aus anderen Gründen nicht in Betracht.

6 Die Bewilligungsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gem. Teil A Nr. 1.02 Ausländer nur dann einen Wohngeldanspruch haben, wenn sie über eine Aufenthaltsgenehmigung (d.h. eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis) oder eine Duldungsbescheinigung verfügen. Nicht ausreichend ist dagegen eine Grenzübertrittsbescheinigung, wie sie der Widerspruchsführer vorgelegt hat, da hiermit gerade dokumentiert wird, dass der Inhaber dieser Grenzübertrittsbescheinigung verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die ursprünglich dem Widerspruchsführer erteilte Duldungsbescheinigung war am 15.04.2001 abgelaufen, so dass sich diese nicht mehr auf die Stellung des Wohngeldantrags auswirken konnte.

7 Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers vermag es hieran nichts zu ändern, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung zum 01.10.2001 eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet erhalten hat. Der Widerspruchsführer hat es ausdrücklich abgelehnt, einen Wohngeldantrag ab Oktober 2001 zu stellen, nachdem er wieder seine Tätigkeit als Bauhelfer aufgenommen hatte. Ohne Belang ist es auch, dass die Ehefrau des Widerspruchsführers durchgehend über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt hat. Da diese - wie sich ebenfalls aus dem Mietvertrag ergibt - nicht Mieterin der Wohnung ist, für die Wohngeld beantragt worden war."

8 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.01.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit am 14.02.2002 eingegangenem Fax hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Er lebe seit über acht Jahren in Deutschland, sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Ehefrau sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Da der Kläger sich wegen des Kosovo-Krieges in der Vergangenheit in der Bundesrepublik aufgehalten habe, habe ihm keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden können. Es habe aber das tatsächliche und rechtliche Abschiebungshindernis für jugoslawische Passinhaber bestanden. Dementsprechend werde diesem Personenkreis eine Duldung erteilt. Aufgrund der Eheschließung mit einer ebenfalls Drittstaatsangehörigen sei dem Kläger zum Zweck der Einholung des Sichtvermerks bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Duldung gehabt habe. Der Status einer Grenzübertrittsbescheinigung sei nicht eindeutig geklärt, man könne insoweit von einer faktischen Duldung sprechen. Da der Kläger nicht ausreisepflichtig gewesen sei, weil eben Abschiebungshindernisse dem entgegengestanden hätten, hätte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung nicht ausgehändigt werden dürfen. Demgemäß sei die Ablehnung von Wohngeld rechtswidrig.

9 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 15.08.2001 und 16.01.2002 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld zu gewähren.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Der Kläger habe über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der geeignet gewesen wäre, einen Wohngeldanspruch zu begründen. Auch eine Duldungsbescheinigung habe er während des Wohngeldverfahrens nicht vorlegen können. Eine Grenzübertrittsbescheinigung stelle keine Duldung im Sinne des Ausländergesetzes dar.

12 Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheidet.

13 Die Behördenakten der Beklagten (Blatt 1 bis 88) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die die Gewährung von Wohngeld ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ausländer (auch Staatenlose) haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, abgesehen von hier nicht interessierenden Personengruppen (Mitglieder der Truppe der NATO-Streitkräfte und deren zivilen Gefolge, bestimmte Personen im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Die Wohngeldgewährung an Ausländer ist jedoch davon abhängig, dass diese sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes aufhalten, weil nur dann von einer gewissen Aufenthaltsdauer, die dem Zweck des § 1 des Wohngeldgesetzes entspricht, ausgegangen werden kann. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt seines Widerspruchs weder eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt noch eine Duldungsbescheinigung vorgelegt. Der Kläger war also ausreisepflichtig, denn auch der geduldete Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Der von ihm gemietete Wohnraum erfüllte mithin nicht den in § 1 Abs. 1 WoGG genannten Sicherungszeck. Da Duldungen für eine gewisse Zeit längstens bis zur Dauer eines Jahres erteilt werden dürfen, ist davon auszugehen, dass ein derartiger Aufenthalt dem Sicherungszweck des § 1 des Wohngeldgesetzes entspricht. Andere Dokumente, als eine Bescheinigung über die Duldung nach § 56 des Ausländergesetzes sind nicht geeignet, den Nachweis über eine bestehende Duldung zu führen. Das gilt insbesondere für eine Grenzübertrittsbescheinigung. Dort wird aus der Bezeichnung bereits ersichtlich, dass es sich (um keinen Aufenthaltstitel und auch) nicht um eine Duldung, auch nicht um eine faktische Duldung handeln kann.

16 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und § 711 ZPO geboten.

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