VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-11-11, 10 E 4005/02

10 E 4005/02Verwaltungsgericht / Chamber 1011.11.2003

Regest

Wohngeld, unklare Einkommensverhältnisse unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelsätze

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4005/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 10 E 4005/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1111.10E4005.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Wohngeld, unklare Einkommensverhältnisse unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelsätze

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1960 geborene Kläger bewohnte im X-Weg Y in Frankfurt am Main, ein 12 qm großes Zimmer mit Badbenutzung, für das er 330,-- DM Miete (incl.) zu entrichten hatte. Er ist in Frankfurt am Main mit Nebenwohnsitz gemeldet; sein Hauptwohnsitz befindet sich in einen Ort außerhalb Frankfurts. Für das Zimmer in Frankfurt beantragte er im Januar 2002 Wohngeld. Den Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass der Kläger für Aushilfstätigkeiten monatlich 500,-- DM von einer Bäckerei erhält.

2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.06.2002 wegen fehlender Mitwirkung i.S. der §§ 60 ff. SGB I ab, nachdem sie bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem nach sozialhilferechtlichen Vorschriften ermittelten Lebenshaltungskostenbedarf eine erhebliche Unterschreitung festgestellt und den Kläger aufgeforderte hatte, weitere Einkünfte sowie der Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben. Hierzu hatte der Kläger erklärt, seine Mutter zahle die Krankenversicherungsbeiträge, weiterhin unterstützten ihn Freunde. Er lebe außerordentlich sparsam und habe seine Bedürfnisse sehr stark eingeschränkt. Nähere Angaben über die Höhe der Zuwendungen von dritter Seite machte er nicht.

3 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er die Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sorgsam und ausführlich beantwortet habe. Ihm sei bewusst, dass das verfügbare Geld nicht geeignet sei, ein Leben zu führen, das dem allgemein üblichen Standard entspreche.

4 Die Behörde wies den Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002). Zur Begründung führte sie aus:

5 "Das Wohngeldrecht ist gem. Art. 2 § 1 Ziff. 14 des I. Sozialgesetzbuches (SGB I) ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, auf den die Vorschriften des Teils I (Allgemeiner Teil) und des Teils X (Verwaltungsverfahren) anzuwenden sind, soweit im Wohngeldrecht keine spezielle Regelung getroffen oder deren Anwendung ausgeschlossen ist. Die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers richtet sich somit nach den §§ 60 und 61 i. V. mit § 65 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, sowie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers erforderliche Unterlagen vorzulegen. Der Leistungsträger bestimmt dabei gem. § 20 Abs. 1 SGB X Art und Umfang der Ermittlungen. Kommt ein Antragssteiler seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann der Leistungsträger die Leistung nach § 66 SGB I versagen.

6 Der Kläger ist mehrfach aufgefordert worden, eine plausible Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Als einzig nachgewiesene Einnahmequellen haben sich jedoch lediglich die Aushilfstätigkeit bei der Bio-Bäcker-Vollwert-GmbH mit einem Verdienst von 255,65 Euro monatlich erkennen lassen sowie die Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge durch die Mutter. Nicht näher beziffert hingegen ist eine "teilweise" finanzielle Unterstützung durch Herrn Ernst-Peter ..., bei dem der Kläger vor der Anmietung seiner jetzigen Wohnung vorübergehend wohnte. Im übrigen wurden auch keine genauen Angaben über die Höhe der unregelmäßigen Unterstützung von Freunden gemacht ebenso wie der Wert der nicht verkauften Produkte aus der Bäckerei offen geblieben ist. Eine Bedarfsberechnung hat eine Unterschreitung des als notwendig anzusehenden Bedarfssatzes von mehr als 200,-- Euro im Monat erbracht. Angesichts dieser ermittelten Unterschreitung gegenüber dem Bedarfssatz kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verwiesen werden, die folgendes ausführt:

7 "Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem sozialhilferechtlich anerkannten Lebensbedarf das Existenzminimum eines Hilfesuchenden abgesichert werden soll, so wird deutlich, dass ein Einkommen, das diesen Minimalsatz beträchtlich unterschreitet, für sich allein schwerlich zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichend sein kann. In einem solchen Falle drängt sich geradezu zwangsläufig der Verdacht auf, dass die Klägerin seinerzeit über weitere Einkünfte verfugt haben muss, die sie der Beklagten nicht offenbart hat" (Urteil vom 26.05.1998 Az.: 7 E 2620/93(1) -; Urteil vom 29.06.1998 - Az.: 7 E 606/93(1) -; Urteil vom 04.07.1997 - Az. : 7 E 2833/92(2) -, Urteil vom 08.03.2000 - Az.: 10 E 1058/96(2); Urteil vom 10.07.1998 - Az. : 7 E 1652/94; Urteil vom 07.10.1998 - Az.: 10 E 3595/96; Urteil vom 04.02.2002 - Az.: 10 E 715/01(2) -; Beschluss vom 22.02.1999 -Az. : 10 G 4083/98)."

8 Weiter argumentierte die Behörde in dem Bescheid: Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger einen außerordentlich bescheidenen bis ärmlichen Lebensstandard pflege, so seien seine bisherigen Angaben nicht geeignet, ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es unter den geschilderten Umständen möglich sei, ein Mobiltelefon zu unterhalten bzw. ein Kraftfahrzeug zu unterhalten.

9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.09.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Dagegen richtet sich die mit Fax am 02.10.2002 erhobene Klage. Der Kläger argumentiert, er sei bereits mit 12 Jahren aus der Schule entlassen worden, habe keinerlei Ausbildung und sich immer mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Er sei zu 60 % schwerbehindert und für "normale" Arbeiten nicht vermittelbar. Er habe immer wieder irgendwo Unterschlupf gefunden und im wesentlich von seinen Tätigkeiten und der Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie seiner Großmutter gelebt.

10 Der Kläger beantragt,

11 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17.06.2002 und 02.09.2002 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld ab Antragstellung (30.01.2002) bis zum 31.10.2003 zu bewilligen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angegriffenen Bescheide.

15 Auch aus den Ausführungen der Klageschrift werde nicht deutlich, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gestalten. Es werde dort zwar eingeräumt, dass sowohl finanzielle Mittel zumindest in der Vergangenheit zugewendet worden sind, als auch dass Naturalien dem Kläger zugewendet worden sind und offenbar auch werden, die es ihm ermöglichen, sein bescheidenes Auskommen zu sichern. In welcher Höhe dies erfolge, lasse diese Darstellung nicht erkennen. Da das Wohngeldgesetz in der Form konstruiert sei, dass eine präzise Berechnung des Einkommens zu einem konkreten Wert führen müsse, anhand dessen in einer Tabelle ein potentieller Wohngeldbetrag festgestellt wird, bestehe derzeit keine Möglichkeit, dem gestellten Antrag nachzukommen.

16 Ferner argumentiert die Beklagte:

17 Ungeklärt sei weiterhin, was es mit dem Hauptwohnsitz des Klägers in Breitenbach am Herzberg auf sich hat, da der Kläger hier in Frankfurt am Main lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Der Kläger verfüge anscheinend über ein Mobiltelefon, für das Kosten anfielen. Dass der Kläger bisher nur einen "ausgeleierten Trabbi" fuhr, dürfte nicht zutreffen, weil er im Schreiben vom 05.07.2001 an das Ordnungsamt folgendes mitgeteilt habe: "Ich hatte am 31.07.2000 einen VW Golf mit dem Kennzeichen F- T 1631 angemeldet und für 2000 sind noch 227,-- DM Steuer und 18,-- DM Säumniszuschläge zu zahlen; am 25.04.2001 habe ich ihn verkauft."

18 Wie angesichts der geschilderten finanziellen Lage die Anschaffung von Kraftfahrzeugen und ihr Betrieb überhaupt möglich sei, erschließe sich der Beklagten nicht.

19 Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheidet.

20 Die Behördenakten der Beklagten (Blatt 1 bis 54) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die die Gewährung von Wohngeld ablehnenden Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

22 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

23 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO geboten.

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