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10 G 2797/03.AO•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-10-29, 10 G 2797/03.AO
10 G 2797/03.AOVerwaltungsgericht / Chamber 1029.10.2003
Ein nach (unanfechtbarer) Ablehnung eines Stoppantrages (§ 80 Abs. 5 VwGO) neu präsentiertes Beweismittel führt dann nicht zur (beantragten) Abänderung eines früheren Beschlusses, wenn die vermeintlich beweisbedürftige Tatsache von der Asylrechtsbehörde (in ihrer Entscheidung) und dem Verwaltungsgericht (in seinem ablehnenden früheren Beschluss) nicht bezweifelt wurde.
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: 10 G 2797/03.AO
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1029.10G2797.03.AO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein nach (unanfechtbarer) Ablehnung eines Stoppantrages (§ 80 Abs. 5 VwGO) neu präsentiertes Beweismittel führt dann nicht zur (beantragten) Abänderung eines früheren Beschlusses, wenn die vermeintlich beweisbedürftige Tatsache von der Asylrechtsbehörde (in ihrer Entscheidung) und dem Verwaltungsgericht (in seinem ablehnenden früheren Beschluss) nicht bezweifelt wurde.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1 I.
Mit seinem (erneuten) Antrag (vom 10.06.2003) auf Abänderung bzw. Aufhebung der Beschlüsse vom 24.03.2003, 17.02.2003 und 13.05.2003 will der 1982 geborene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 11.02.2003 gegen die im Bescheid vom 23.01.2003 angedrohte Abschiebung in die Türkei erreichen.
2 Seine Klage gegen den abgelehnten Asylantrag stützt der 2001 aus der Türkei ausgereiste Antragsteller im wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er werde in der Türkei gesucht.
3 Mit seinem vorliegenden Eilantrag will der Antragsteller erneut die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung erreichen. Dies begründet er damit, dass er nach dem Melderegister seiner Heimatgemeinde in der Türkei von der Gendarmerie gesucht werde. Er fügte den Melderegisterauszug und eine Übersetzung bei.
4 Der Antragsteller beantragt,
die Beschlüsse des VG Frankfurt vom 24.03.03 (10 G 1274/03.AO(2)), vom 27.02.03 (10 G 615/03.AO(2)) und vom 13.05.03 (10 G 2089/03.AO(2)) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim VG Frankfurt unter 10 E 614/03.AO(2) anhängige Klage herzustellen, soweit sich diese gegen die Abschiebeandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.01.2003 richtet.
5 Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.
6 Dem Gericht haben die bereits genannten Akten und ferner die Behördenakten des Bundesamtes (2712848-163) vorgelegen.
7 II.
Auch der dritte Abänderungsantrag und (vierte Stoppantrag) muss scheitern. Es kann dahinstehen, ob er rechtsmissbräuchlich ist und daher unzulässig, denn er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände beantragen. Die dargelegten Umstände können jedoch nur dann durchschlagend sein, wenn Zweifel an der offensichtlichen Unbegründetheit des Folgeantrages bestehen (§ 71 Abs. 4, § 36 AsylVfG). Das ist hier nicht der Fall.
8 Ein veränderter Umstand liegt nicht vor. Die mit dem vorgelegten Melderegisterauszug zu belegende Tatsache ist bereits Gegenstand in der Entscheidung des Bundesamtes gewesen und demgemäß Gegenstand des Beschlusses vom 17.02.2003 (10 G 615/03.AO). Auch das "neue" Beweismittel ist nicht relevant, weil die behauptete Tatsache (Fahndung) bereits in dem Bescheid des Bundesamtes nicht bezweifelt wurde.
9 Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Ausführungen in den bisherigen Beschlüssen zu den vorher gestellten Abänderungsanträgen verwiesen.
10 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten werden in Asylstreitigkeiten nicht erhoben.
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