VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-10-21, 10 E 4813/00

10 E 4813/00Verwaltungsgericht / Chamber 1021.10.2003

Regest

Einzelfall einer unzulässigen Klage wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse nach Klageerhebung, weil der Kläger sich bei Gericht nicht mehr gemeldet und unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4813/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-21

Aktenzeichen: 10 E 4813/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1021.10E4813.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Einzelfall einer unzulässigen Klage wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse nach Klageerhebung, weil der Kläger sich bei Gericht nicht mehr gemeldet und unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1967 geborene Kläger war Student an der Fachhochschule in Frankfurt am Main und erhielt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Juni 1999 schloss er sein Studium mit dem Diplom ab. Er reichte der Behörde Verdienstnachweise für die abgeschlossenen Bewilligungszeiträume ein. Daraufhin berechnete die Behörde die Ausbildungsförderung neu mit der Folge der Bewilligung niedrigerer Förderbeträge, der Aufhebung der früheren Bescheide und der Rückforderung der überzahlten Beträge.

2 Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2000 im wesentlichen als unbegründet zurück (im übrigen berechnete sie die Förderbeträge erneut, so dass sich ein anderer Rückforderungsbetrag ergab). Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.9.2000 (Postzustellungsurkunde) zugestellt.

3 Dagegen hat der Kläger mit dem am 29.9.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf verschiedene Berechnungsfehler der Behörde (Klagebegründung vom 12.10.2000) und beantragt eine nochmalige Überprüfung.

4 Der Beklagte beantragt,

5 die Klage abzuweisen.

6 Er beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und hält die Rügen des Klägers für unbegründet (Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.3.2003 verwiesen).

7 Die Behördenakten (Blatt 1 bis 180) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

8 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.2.2001 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Kläger hat sich nämlich seit seinem Schriftsatz vom 12.10.2000 - kurze Zeit nach der Klageerhebung - zu dem Verfahren nicht mehr geäußert. Auch Nachrichten des Gerichts haben ihn unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht erreicht. Die Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung konnte nicht zugestellt werden ("Adressat nicht zu ermitteln"), eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt brachte zwar eine neue Anschrift zutage, aber auch unter dieser konnte nicht zugestellt werden ("Adressat nicht zu ermitteln"). Andere Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen waren nicht ersichtlich. Auch auf die öffentliche Zustellung erfolgt keine Reaktion. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger das Interesse an seinem Verfahren verloren hat.

10 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

11 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO geboten.

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