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3 E 220/02•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-10-01, 3 E 220/02
3 E 220/02Verwaltungsgericht / 3. Kammer01.10.2003
Einzelfall einer CKW-Verunreinigung des Grundwassers
Entscheidungsdatum: 2003-10-01
Aktenzeichen: 3 E 220/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:1001.3E220.02.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Einzelfall einer CKW-Verunreinigung des Grundwassers
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtzentrum von L. gelegenen Grundstückes Gemarkung L., Flur 44, Flurstück 68/3. Dieses Grundstück bildet mit weiteren umliegenden Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit, die insgesamt eine Fläche von 3.427 qm umfasst.
2 Auf dem Flurstück 68/3 wurde von 1954 bis 1984 eine Chemische Reinigung betrieben. Die betreibende Firma T. R. Henning und Co. OHG wurde im Jahr 1994 in die Firma T. R. Hennig und Co. GbR umgewandelt. In der Zeit vom 01. September 1984 bis zum April 1992 war die Wäscherei Kammerer auf diesem Grundstück ansässig. Seit dem 01. Mai 1992 wird das Gelände von der Wäscherei Locher genutzt. Während der Betriebszeit der (auch) vom Kläger betriebenen Chemischen Reinigung gelangte Tetrachlorethen in das Erdreich. Aufgrund dieser Kontaminierung mit LHKW wird seit 1989 in Regie des Klägers die Bodenluft untersucht und abgesaugt. Ausweislich des Gutachtens der Firma bst vom April 1995 wurden damals 1.382 µg/m³ LHKW in der Bodenluft gemessen.
3 Aufgrund dieser Belastung des Bodens mit LHKW wurde das Grundstück mit Entscheidung vom 28.06.1996 zur Altlast erklärt. Widerspruch des Klägers, Klage (VG Frankfurt, 14 E 362/97) und Antrag auf Zulassung der Berufung (Hess. VGH - 8 UZ 1706/99) blieben erfolglos.
4 Etwa 350 m südlich des Betriebsgeländes der ehemaligen Chemischen Reinigung T. befand sich das Städtische Freibad, das in der Vergangenheit eine Eigenwasserförderung über einen Brauchwasserbrunnen betrieb. Seit 1985 wurde das Schwimmbad nicht mehr aus diesem Brauchwasserbrunnen versorgt, da bei Untersuchungen in den Jahren 1984 und 1985 eine CKW-Kontamination des Brauchwasserbrunnens - überwiegend durch Tetrachlorethen - festgestellt wurde. Aufgrund des nahezu identischen CKW-Spektrums lag nach Auffassung des Beklagten der Schluss nahe, dass die CKW-Verunreinigungen im Brauchwasserbrunnen des Schwimmbades ihre Ursache in Einträgen auf dem Gelände der ehemaligen Firma T. haben könnten. Da eine Kontamination des Schwimmbadbrunnens durch CKW vom Gelände der ehemaligen Firma T. von dem Kläger bestritten wurde, wurde von den Gutachtern ein Markierungsversuch vorgeschlagen, um einen eindeutigen Fließwegnachweis zwischen dem Gelände der ehemaligen Firma T. und dem Schwimmbadgelände zu erbringen. Dieser Markierungsversuch wurde vom 04.09.1996 bis zum 23.02.1998 durchgeführt und von der Firma Tr. & Partner GmbH gutachterlich begleitet. Dazu wurde am 04.09.1996 in den dazu stillgelegten Sanierungsbrunnen auf dem T.-Gelände 1,5 kg des Fluoreszens-Farbstoffs Uranin eingegeben. Während der Beobachtungszeit bis zum 23.02.1998 wurde im Schwimmbadbrunnen ab dem 02.12.1996 bei jeder Beprobung Uranin nachgewiesen. Der Maximalwert der Uranin-Konzentration wurde am 24.03.1997 erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschlussbericht der Firma Tr. & Partner GmbH vom 10.03.1998 (Bl. 865 a ff BA) verwiesen.
5 Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.09.1998 wurde der Kläger - neben seiner inzwischen verstorbenen Schwester, deren Alleinerbe der Kläger ist - dazu angehört, dass für die weitere Erkundung und nachfolgende Sanierung der Schadstofffahne, ausgehend vom Grundstück des Klägers, durch ein qualifiziertes, fachkundiges Ingenieurbüro ein Konzept zu erstellen sei und zur Prüfung und Genehmigung dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau, vorzulegen sei.
6 Am 18.12.1998 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, wobei wegen der Einzelheiten auf den Ergebnisvermerk (Bl. 722 BA) verwiesen wird.
7 Mit Bescheid vom 18.05.1999 erging folgende Entscheidung:
8 "Dem Antrag der T. - R. Henning & Co. Verwaltungsgesellschaft bR, Frau ... und Herr ..., Hanauer Straße 8-10, 6505 L. vom 19. November 1998 auf Sanierung der Bodenluft mittels einer Bodenluftreinigungsanlage wird gemäß § 13 Bundesbodenschutz-Gesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 13 Hessisches Altlastengesetz (HAltlastG) unter den Nebenbestimmungen des Abschnittes III zugestimmt (Bodenluftsanierung ehem. Betriebsgelände).
9 Sie werden verpflichtet, unter Beachtung der Regelungen in Ziffern III.3 und III.4 dieser Verfügung, Grundwasser mit 1 m³/h im Sanierungsbrunnen dauerhaft zu fördern, es nach dem Stand der Technik aufzubereiten, es als Brauchwasser zu nutzen und das Überschusswasser im ehemaligen Betriebsbrunnen zu versickern (Grundwassersanierung ehem. Betriebsgelände und Brauchwassernutzung).
10 Sie werden verpflichtet, ein Konzept zur Untersuchung und Sanierung der von Ihrem Grundstück ausgehenden Grundwasserabstromfahne vorzulegen (Grundwassersanierungskonzept, Abstromfahne).
11 a. Die räumliche Ausdehnung des sanierungsbedürftig verunreinigten Grundwasserabstroms ist derjenige Grundwasserbereich, dessen LCKW-Konzentrationen größer als 50 µg/l sind
12 b. Zur weiteren Erkundung von Art, Umfang und Ausmaß des sanierungsbedürftig verunreinigten Grundwasserabstroms ist durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro ein Untersuchungskonzept zu erstellen, in dem, aufbauend auf den bisherigen Erkenntnissen, begründete Vorschläge zur Niederbringung von Grundwassermeßstellen dargelegt werden. Ferner hat das Konzept die weitere sukzessive Vorgehensweise (z. B. Pumpversuche), die zur Sanierung des abstromigen Grundwassers auf die Zielwerte von LCKW gesamt < 10 µ g/1 und ...LCKW cancerogen < 2 µg/l notwendig wird, begründet aufzuzeigen.
13 c. Das unter 3b geforderte Untersuchungs- und Sanierungskonzept ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau bis spätestens 01. August 1999 zur Genehmigung vorzulegen.
14 d. Eine entsprechende Auftragserteilung aus der beauftragte Arbeitsumfang hervorgehoben muß, ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau, bis zum 1. Juli 1999 nachzuweisen.
15 e. Die Verpflichtung zur Konzepterstellung (Ziffer I-3a-d) wird für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
16 Die Kosten des Verfahrens tragen Herr ... und Frau Sophia ... als Sanierungspflichtige gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG in Verbindung § 12 HAltlastG gesamtschuldnerisch"
17 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem dritten Bericht der Firma Tr. & Partner vom 10. März 1998 ein direkter Fließwegnachweis vom Sanierungsbrunnen auf dem Grundstück des Klägers zum Schwimmbadbrunnen erbracht worden sei. Der im September 1996 in dem Sanierungsbrunnen eingebrachte Farbstoff Uranin konnte erstmals im Dezember 1996 und zuletzt im Februar 1998 im Schwimmbadbrunnen nachgewiesen werden. Dabei sei darüber hinaus nochmals bestätigt worden, dass die Zusammensetzung der LCKW-Belastung nahezu identisch sei. In beiden Brunnen, im Sanierungsbrunnen auf dem Gelände des Klägers und dem Schwimmbadbrunnen, dominiere mit 97% und mehr Tetrachlorethen, dass in der ehemaligen chemischen Reinigung T. nachgewiesenermaßen eingesetzt worden sei. Dies belegten auch die auf dem Grundstück der Firma T. durchgeführten Untersuchungen der Bodenluft. Der Einwand des Klägers, die in seinem Betriebsbrunnen vorgefundene LCKW-Belastung könne durch den jahrelangen Förderbetrieb herangezogen worden sein, sei durch Untersuchungen auf in Frage kommenden Betriebsgeländen in der Umgebung nicht bestätigt worden. Ferner spreche dagegen, dass bei dem durchgeführten Markierungsversuch die LCKW-Konzentration im Sanierungsbrunnen des Klägers nach Einstellung der Förderung von 3.306 µg/l im September 1996 auf 10.225 µg/l im April 1997 deutlich angestiegen sei. Dadurch werde ein erhebliches Schadstoffpotential im direkten Nahbereich des Sanierungsbrunnens nachgewiesen. Eine Heranziehung des verunreinigten Grundwassers aus dem sogenannten O.graben - heute Gelände des Schwimmbades - sei denkunmöglich. Wie der im Februar 1994 durchgeführte Pumpversuch am Betriebsbrunnen mit einer Förderleistung von 6-7m³/h gezeigt habe, sei mit einer maximalen Reichweite des Absenktrichters von 60-70 m zu rechnen. Der Schwimmbadbrunnen sei aber ca. 350 m vom Betriebsgelände entfernt. Auf der Grundlage der Leistung der Brunnenpumpe und des Brunnenausbaues sei es unmöglich, Grundwasser aus einer Entfernung von 350 m entgegen dem hydrostatischen Druck (Höhendifferenz der eingehängten Pumpen von 13,2 m) zu fördern.
Sowohl als Grundstückseigentümer als auch als ehemaliger Betreiber der für die Verunreinigung ursächlichen chemischen Reinigung sei der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz zur Sanierung der Altlast und der durch die Altlast verursachten Grundwasserverunreinigungen verpflichtet.
18 Wegen der weiteren Bestandteile des Bescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen, wird auf Bl. 989 ff BA verwiesen.
19 Gegen den in diesem Bescheid enthaltenen Sofortvollzug beantragte der Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne indes Erfolg zu haben (VG Frankfurt - Beschluss vom 23.12.1999 - 14 G 2419/99; Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 TZ 173/00).
20 Gegen den Bescheid vom 18.05.1999 legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.06.1999 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
21 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
22 Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.01.2002, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag, Klage erhoben.
23 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Bodenverunreinigungen auf dem Flurstück 68/3 zu einem unwesentlichen Teil darauf zurückzuführen seien, dass die Firma T. R. ... und Co. OHG, deren Mitgesellschafter der Kläger gewesen sei, auf dem Gelände bis zum Jahre 1983 eine chemische Reinigung betrieben habe. Dabei sei Tetrachlorethen, welches zur Reinigung verwandt worden sei, in das Erdreich gelangt. Damals sei nicht bekannt gewesen, dass Tetrachlorethen umweltschädlich sei.
24 Die Bodenverunreinigungen seien des weiteren darauf zurückzuführen, dass man auf dem Betriebsgelände über Jahrzehnte hin intensiv Grundwasser gefördert habe, der Grundwasserspiegel unter dem Betriebsgelände infolge dessen abgesunken sei und dadurch verunreinigtes Grundwasser vom Betriebsgelände der früheren Firma O. und K.-Chemie zum Grundstück des Klägers hingeflossen sei.
25 Zum wesentlichen Teil seien die Bodenverunreinigungen aber auf einen Betriebsunfall zurückzuführen, für den der Kläger nicht verantwortlich sei. Anfang März 1982 habe der Kläger bei dem früheren Lösemittellieferanten (heute: Kruse Chemie KG) vier Fässer Perchlorethylen à 315 kg bestellt. Als der Kläger am folgenden Montag zum Betriebsgelände gekommen sei, habe er feststellen müssen, dass vor dem Fabriktor drei intakte Fässer sowie ein weiteres Fass gestanden hätten, welches zerstört und bis auf einen kleinen Rest ausgelaufen sei. Exakt an dieser Stelle liege der Schwerpunkt der Bodenverunreinigungen.
26 Soweit der Gutachter des Markierungsversuches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadstoffeintrag auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma T. und der Grundwasserverunreinigung des Schwimmbadbrunnens bestehe, sei der Markierungsversuch unter irregulären Bedingungen erfolgt.
27 Der Grundwasserspiegel des Betriebsbrunnens auf dem Grundstück des Klägers liege bei Nichtbenutzung des Betriebsbrunnens bei 117,15 m über NN, der Schwimmbadbrunnen der Stadt L. bei 116,505 m über NN. Die Firma T. habe bis zum Jahr 1983 in erheblichem Umfang Grundwasser gefördert, anschließend habe die auf dem Betriebsgelände ansässige Wäscherei Grundwasser bis zum Jahre 1995 gefördert. Durch die Grundwasserentnahme sei der Grundwasserspiegel unter dem Grundstück des Klägers um 1 m bis 1,30 m gesunken und habe damit erheblich unter dem Niveau des Grundwasserspiegels des Schwimmbadbrunnens gelegen. Während der Durchführung des Markierungsversuchs seien indes sowohl der Betriebs- als auch der Sanierungsbrunnen außer Betrieb gewesen. Der Grundwasserspiegel unter dem Grundstück des Klägers sei angestiegen und habe infolge dessen über dem Grundwasserspiegel des Schwimmbadbrunnens gelegen, so dass der Markierungsstoff, der auf dem Grundstück des Klägers eingebracht worden sei, überhaupt erst nach drei Monaten im Schwimmbadbrunnen hervortreten konnte. Wäre der Markierungsversuch unter den betrieblichen Bedingungen, die von 1961 bis 1995 geherrscht hätten, durchgeführt worden, so hätte der Gutachter festgestellt, dass ein Abstrom des Grundwassers zum Schwimmbadbrunnen hin nicht stattfinde.
28 Des weiteren sei beim Markierungsversuch ein ungeeigneter Markierungsstoff, nämlich Uranin, verwandt worden. Uranin sei im Gegensatz zu Tetrachlorethen wasserlöslich. Markierungsversuche mit wasserlöslichen Stoffen wiesen allerdings nur mit erheblichen Vorbehalten Rückschlüsse auf die Ausbreitung nicht mischbarer Flüssigkeiten zu.
29 Der Auffassung des Klägers, als Verursacher der Grundwasserverunreinigung des Schwimmbadbrunnens mit Tetrachlorethen sowohl der ehemalige Gemeindemüllplatz als auch die früheren Firmen O.. und Kinzig Chemie in Betracht, die sich in unmittelbarer Nähe des Schwimmbadbrunnens befunden hätten und deren ehemaliges Betriebsgelände unstreitig Tetrachlorethen-Verunreinigungen aufwiesen.
30 Das beklagte Land gehe in seinem Bescheid vom 18.05.1999 im übrigen von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus hinsichtlich seiner Annahme, eine Grundwasserabstromfahne gehe vom Grundstück des Klägers aus. Dies sei nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall, zumindest aber nicht nachgewiesen. Das beklagte Land lasse die Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers in den Jahren 1966 bis 1995 vollkommen unberücksichtigt.
31 Darüber hinaus sei es fraglich, ob der Kläger nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz überhaupt verantwortlich sei. Nach seiner Auffassung entfalle eine Zustandsverantwortlichkeit als Grundstückseigentümer im Lichte der sogenannten Opferlehre und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000. Auf der anderen Seite habe der Kläger für die Grundstückssanierung allein bis zum 31.07.2000 Aufwendungen in Höhe von 358.167,55 DM getätigt, die den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks bereits um ein Vielfaches überstiegen. Die weiteren finanziellen Belastungen, die mit Ziffer I 3 des Bescheides verbunden seien, seien für den Kläger unzumutbar und hätten seinen finanziellen Ruin zur Folge.
32 Das beklagte Land habe des weiteren sein Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt, in dem es den Kläger in Anspruch genommen habe. Nach Auffassung des Klägers hätte das beklagte Land die Firma Kruse Chemie KG in Anspruch nehmen müssen. Die sei nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr geboten, weil es sich bei der Firma Kruse Chemie KG um ein finanziell leistungsfähiges, haftpflichtversichertes Großunternehmen handele.
33 Der Kläger, der ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.05.1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001 aufzuheben, beantragt nunmehr ausweislich der Klagebegründung im Schriftsatz vom 13.05.2003 sinngemäß,
34 den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.05.1999 hinsichtlich Ziffer I 3 sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.12.2001 aufzuheben.
35 Der Beklagte beantragt,
36 die Klage abzuweisen.
37 Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lasse, da der Kläger nicht nur als Grundstückserwerber, sondern gleichzeitig zumindest auch als Mitverursacher in Anspruch genommen werde. Schließlich sei klarzustellen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz unabhängig von der Heranziehung einzelner Verpflichteter bestehe und es dabei gerade nicht auf die behördliche Inanspruchnahme ankomme.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte die einschlägige Behördenakte (5 Ordner), sowie die Akten der Verfahren 14 E 362/97(2) und 14 G 2419/99(2) verwiesen.
39 Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwies, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO
40 Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger, der in seiner Klageschrift vom 18.01.2002 noch die Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.05.1999 in der Fassung des entsprechenden Widerspruchsbescheides begehrte, hat in seiner Klagebegründung vom 13.05.2003 klargestellt, dass sich seine Klage ausschließlich gegen Ziffer I 3 dieses Bescheides richte. Darin ist eine konkludente teilweise Klagerücknahme zu sehen, so dass insoweit das Verfahren einzustellen war.
41 Die im übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
42 Die nunmehr alleine noch streitbefangene Ziffer I 3 des Bescheides vom 18. Mai 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
43 "Rechtsgrundlage zu Ziffer 3 des Bescheides ist § 13 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz; danach kann die zuständige Behörde bei Altlasten anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen haben.
44 Dies ist vorliegend der Fall. Das Grundstück des Klägers ist aufgrund des Betreibens der chemischen Reinigung auf dem T.-Gelände mit CKW kontaminiert, und rechtskräftig als Altlast festgestellt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass diese Kontamination auf das Grundwasser übergegriffen hat, was die Zutageförderung von kontaminiertem Grundwasser erweist. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass sich die Grundwasserkontamination in Richtung der Grundwasserfließrichtung ausgebreitet hat, da der von dem Kläger betriebene Sanierungsbrunnen nicht bis zu einem Grundwassernichtleiter reicht.
45 Die vom Kläger geforderten Maßnahmen zur Untersuchung der vom Grundstück des Klägers ausgehenden Grundwasserabstromfahne sind deshalb erforderlich, um weitere Sanierungsmaßnahmen vorbereiten zu können. Dazu hat das Gericht in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 23.12.1999 (14 G 2419/99(2)) ausgeführt:
46 "Der Antragsgegner hat zu Recht die Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz als Verantwortliche herangezogen. Die Ermessensauswahl hat der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellerin in den Vordergrund gestellten Verursachungsbeitrages der Firma Kruse Chemie mit Schriftsatz vom 18.10.1999 ermessensfehlerfrei begründet.
47 Dass die Grundwasserkontamination, wie die Antragsteller vermuten, entweder durch die auf dem Schwimmbadgelände der geschlossenen Mülldeponie oder durch die ehemalige Kinzig Chemie verursacht sein könnte, ist durch die vorgelegten Gutachten widerlegt. So kommt der Untersuchungsbericht zum Projekt "ehemaliger Gemeindemüllplatz am Schwimmbad" in L." (S. 5 des Berichtes) zu dem Ergebnis, dass Untersuchungen der Bodenluft durch die AGU im Jahre 1993 keine Hinweise auf eine signifikante CKW-Belastung des ehemaligen Gemeindemüllplatzes erbracht hätten. Das Gutachten fährt weiter fort (S. 6), dass sämtliche bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse einen Zusammenhang zwischen dem kontaminierten Schwimmbadbrunnen und der CKW-Verunreinigung auf dem Betriebsgelände T. vermuten ließen. Zum weiteren Nachweis schlägt dieses Gutachten einen Markierungsversuch vor, der den Fließwegnachweis zwischen den Sanierungsbrunnen T. und dem Schwimmbadbrunnen erbracht hat (vgl. S. 20 des Gutachtens Projekt: Markierungsversuch L. Abschlussbericht). Auch der Untersuchungsbericht Projekt "Gefahrerforschung auf dem Aldi-Gelände (ehemalige K.-Chemie) in L." kommt zu dem Ergebnis, dass bei den Bodenuntersuchungen auf Kohlenwasserstoffe und leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe CKW praktisch nur in Spuren nachweisbar gewesen seien und dass die Grundwasseruntersuchungen wie die Boden- und Bodenluftuntersuchungen keinerlei Hinweis auf eine bestehende CKW-Verunreinigung im Untersuchungsbericht ergeben hätten.
48 Damit erscheint es ausgeschlossen, dass die Grundwasser-CKW-Verunreinigungen von anderen Verursachern stammen. Der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller stellt sich lediglich als bloße Vermutung dar, die durch keinerlei zusätzliche Tatsachen gestützt werden kann. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Antragsteller der Änderung der Grundwasserfließrichtung. Diese ist durch den Markierungsversuch in L. eindeutig belegt. Der Antragsgegner hat zutreffend im Schriftsatz vom 18.10.1999 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Förderung des Grundwassers auf dem Grundstück der Antragsteller die Umkehr der Fließrichtung physikalischen Gesetzmäßigkeiten widersprechen würde, da auf der Grundlage der Leistung der Brunnenpumpe sich ein Absenktrichter mit einer Reichweite von maximal 60-70 m errechne und lediglich innerhalb des Absenktrichters das Grundwasser zur Förderung hinfließe, außerhalb dieses Absenktrichters sich das Grundwasser in Richtung seines natürlichen Gefälles zum Schwimmbadbrunnen bewege."
49 Dies erachtet das erkennende Gericht auch im vorliegenden Verfahren mit der dafür notwendigen Überzeugungsgewissheit für zutreffend.
50 Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass (wesentliche) Ursache der Bodenverunreinigung der Umstand sei, dass verunreinigtes Grundwasser vom Betriebsgelände der früheren Firmen O. und K.-Chemie zum Grundstück des Klägers hingeflossen seien, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang hat die Untere Wasserbehörde des Main-Kinzig-Kreises mit Schreiben vom 08.04.1997 (Bl. 386 ff BA) überzeugend darauf hingewiesen, dass die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der K.-Chemie (O.) festgestellten Kontaminationen ein völlig anderes Schadensspektrum der einzelnen CKW-Einzelparameter aufwiesen als die Schadstoffverteilung im Sanierungsbrunnen auf dem ehemaligen T.-Gelände und im Schwimmbadbrunnen.
51 Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Bodenverunreinigung im wesentlichen auf einen Betriebsunfall im März 1982 zurückzuführen sei, wo bei einer Anlieferung durch den früheren Lösemittellieferanten eines von vier Fässern à 315 kg zerstört und bis einen kleinen Rest ausgelaufen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die vom Kläger beauftragte Firma bst kommt in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2000 (Bl. 855 BA) zu dem Ergebnis, dass in dem Zeitraum November 1992 bis Dezember 1999 alleine aus der Bodenluft Lösungsmittel von ca. 500-600 kg ausgetragen wurden. Bereits diese Menge, die den Schadstoffaustrag aus dem Wasser nicht berücksichtigt - nach dem Sachstandsbericht der Firma bst vom 31.01.2000 (Bl. 905 ff BA) wurden alleine im Jahre 1999 ca. 58,4 kg Lösemittel aus dem Wasser ausgetragen - ist durch den vom Kläger geschilderten Betriebsunfall nicht zu erklären.
52 Auch die Auffassung des Klägers, dass durch die Grundwasserentnahme auf seinem Grundstück der Grundwasserspiegel gesunken sei und unter dem Niveau des Grundwassers im Schwimmbadbrunnen gelegen habe, so dass ein Abstrom vom Grundwasser zum Schwimmbadbrunnen ausgeschlossen sei, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. Diese Auffassung des Klägers, die im Ergebnis davon ausgeht, dass der Schadensherd im Bereich des Schwimmbadbrunnens liegt und der Sanierungsbrunnen auf dem Grundstück der ehemaligen Firma T. im Bereich der Schadstofffahne befindet, vermag unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Anders als Schadstoffe mit einer geringeren Dichte als Wasser - wie beispielsweise Mineralöl - schwimmt der hier im Raum stehende Schadstoff Tetrachlorethen aufgrund seiner größeren Dichte als Wasser nicht auf dem Grundwasserspiegel auf, sondern wandert nach unten ab. Anders als bei wasserlöslichen oder auf Wasser aufschwimmenden Schadstoffen ist deshalb ein durch die Förderung von Grundwasser erzeugte Absenktrichter nicht aussagekräftig bei Schadstoffen, deren Dichte - wie hier CKW - größer ist als die Dichte von Wasser. Das erkennende Gericht weiß aus vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit, dass sich die Fließrichtung solcher Schadstoffe, die schwerer als Wasser sind, nach den geologischen Gegebenheiten richtet, der Schadstoff sich also von oben nach unten bewegt, wie auch Grundwasser, sofern es unbeeinflusst von menschlichen Eingriffen fließen kann. Deshalb hat das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass der Schadstoff CKW vom Grundstück des Klägers in Richtung auf die abströmig gelegenen Gewässer Kinzigsee und Ruhlsee zuläuft, und sich deshalb der Schwimmbadbrunnen im Bereich der Schadstofffahne befindet. Der Einholung eines Sachverständigen - Gutachtens bedurfte es deshalb nicht.
53 Aus diesem Grund geht auch die Auffassung des Klägers ins Leere, dass bei dem Markierungsversuch ein ungeeigneter Markierungsstoff, nämlich Uranin, verwandt worden sei, weil Uranin im Gegensatz zu Tetrachlorethen wasserlöslich sei. Damit wird verkannt, dass der Markierungsversuch lediglich dazu diente, den Nachweis einer hydraulischen Verbindung zwischen dem Sanierungsbrunnen auf dem Gelände der Firma T. und dem Schwimmbadbrunnen herzustellen. Dieser Nachweis ist, - wie ausgeführt - gelungen. Auch insoweit bedarf es keines Sachverständigen - Gutachtens mehr.
54 Die Auffassung des Klägers, dass der Sanierungsbrunnen auf seinem Grundstück im Bereich der Abstromfahne eines Grundwasserschadens im Bereich des Schwimmbadbrunnens liege, wird auch widerlegt durch den Umstand, dass nach Einstellung der Grundwasserförderung auf dem T.-Gelände die CKW-Konzentration im Sanierungsbrunnen von 3.306 µg/l am 04.09.1996 auf 10.225 µg/l am 28.04.1997 anstieg. Dagegen blieb die CKW-Konzentration im Schwimmbadbrunnen nahezu gleich (04.09.1996: 3.892 µg/l, 28.04.1997: 3.213 µg/l). Würde es sich tatsächlich, wie der Kläger meint, bei der CKW-Kontamination auf seinem Grundstück um einen durch Grundwasserförderung eingetragenen Schaden handeln, hätte es in dieser Zeit, in der keine Grundwasserförderung in den beiden Brunnen stattgefunden hatte, nicht zu dieser exorbitanten Steigerung der CKW-Konzentration im Sanierungsbrunnen kommen können. Das erkennende Gericht hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Grundwasserschaden vom Gelände der ehemaligen T.-Reinigung ausgeht.
55 Da - wie oben dargelegt - die wesentliche Verunreinigung des Grundstücks des Klägers nicht auf den Betriebsunfall Mitte März 1982 zurückzuführen ist, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein Raum für eine Beschränkung der Verantwortlichkeit bzw. der Inanspruchnahme des Klägers im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 (BVerfGE 102, 1 ff).
56 Dies hat auch der Beklagte in einem Schriftsatz vom 09.07.2003 zutreffend dargelegt.
57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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