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9 E 2725/03•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-09-25, 9 E 2725/03
9 E 2725/03Verwaltungsgericht / Chamber 925.09.2003
Der Dienstherr verfügt bei der Bescheidung des Antrags auf Versetzung zu einem anderen Dienstherrn über ein weites Ermessen, das durch den grundsätzlichen Vor-rang öffentlicher Belange gekennzeichnet ist und in dem persönliche Belange grundsätzlich keinen Versetzungsanspruch begründen können.
Entscheidungsdatum: 2003-09-25
Aktenzeichen: 9 E 2725/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0925.9E2725.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 BBG, § 26 Abs 1 S 1 BBG, § 87 Abs 1 BBG, § 18 Abs 1 BRRG, § 123 Abs 1 BRRG ... mehr
Der Dienstherr verfügt bei der Bescheidung des Antrags auf Versetzung zu einem anderen Dienstherrn über ein weites Ermessen, das durch den grundsätzlichen Vor-rang öffentlicher Belange gekennzeichnet ist und in dem persönliche Belange grundsätzlich keinen Versetzungsanspruch begründen können.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn dienstherrenübergreifend in das Land Thüringen zum dortigen Landesamt für Verfassungsschutz zu versetzen, hilfsweise seine diesbezügliche Bewerbung an das Land Thüringen weiterzuleiten und ihn im Falle einer Übernahmebereitschaft freizugeben.
2 Der Kläger ist seit vielen Jahren als Polizeivollzugsbeamter beim Bundesgrenzschutzamt Frankfurt Flughafen tätig. Mit Schreiben vom 22. Februar 2003, beim Bundesgrenzschutzamt /Flughafen/Frankfurt Main eingegangen am 24.02.2003, reichte er eine Bewerbung für eine Tätigkeit beim Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz ein. Er gab an, seine Frau stamme Thüringen, seine Tochter sei dort geboren. Aus diesen Gründen wolle er seinen Lebensmittelpunkt nach Thüringen verlegen. Er sei versetzungswillig und bitte darum, seine Bewerbung als Dauerbewerbung zu verwenden.
3 Mit Bescheid vom 12. März 2003 (Bl. 13 d.A.) teilte das Grenzschutzpräsidium Mitte dem Kläger unter Bezug auf dessen Schreiben vom 22. Februar 2003 mit, dem Antrag, in dem er eine Versetzung zum Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaates Thüringen erbitte, könne nicht entsprochen werden. Im Hinblick auf das im Bereich des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main bestehende erhebliche Personal fehle im mittleren Polizeivollzugsdienst sei derzeit keine Versetzung von Vollzugsbeamten des Grenzschutzes in den Verfassungsschutz der Länder möglich.
4 Am 27. März 2003 erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 14 d. A.). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 (Bl. 18-22 d. A.) wies das Grenzschutzpräsidium Mitte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 07. Mai 2003 zugestellt.
5 Am 04. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, die Beklagte müsse den von ihr behaupteten erheblichen Personalfehlbestand beim Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main darlegen, allgemeine Hinweise oder Behauptungen genügten nicht. Im übrigen gehe es schon im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nicht an, das Bewerbungsgesuch auf Versetzung nach Thüringen überhaupt nicht an die dortigen Stellen weiterzuleiten, sondern in den eigenen Unterlagen zu belassen. Schließlich seien auch die persönlichen Gründe unzureichend gewürdigt worden. Er wohne mit seiner Familie in Bad Hersfeld, sodass unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten eine Abwesenheit von 12-13 Stunden täglich keine Seltenheit sei. Die hierdurch entstehenden Belastungen seien ihm dauerhaft nicht zuzumuten. Zudem sei seine Frau erneut schwanger, mit der Niederkunft werde Ende November 2003 gerechnet. Dadurch würden sich die Probleme im persönlichen und familiären Bereich weiter verschärfen. Aufgrund seiner beruflichen Situation sei er nicht in der Lage, im erforderlichen Maß zur Betreuung der gemeinsamen Kinder beizutragen. Die familiäre Härte könne nur durch einen Umzug des Klägers nach Thüringen, nicht aber durch einen Umzug in die Nähe des Dienstortes gelöst werden.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 12. März 2003 und seinen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 aufzuheben,
8 die Beklagte zu verpflichten, dem Versetzungsantrag des Klägers vom 22. Februar 2003 stattzugeben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers vom 22. Februar 2003 an das Thüringische Landesamt für Verfassungsschutz weiterzuleiten und ihn im Falle einer Übernahmebereitschaft durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz freizugeben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie verteidigt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist auf das erhebliche dienstliche Bedürfnis für eine Verwendung des Klägers an seinem bisherigen Dienstposten in Frankfurt am Main. Die erheblichen Fahrtzeiten könne der Kläger durch einen Umzug in die Region Frankfurt lösen.
12 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
13 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 Das Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide das Versetzungsbegehren des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt haben und auch den Hilfsanträgen des Klägers nicht zu entsprechen ist.
15 § 26 Abs. 1 S. 1 BBG lässt Versetzungen auf Antrag eines Beamten im Bereich seines Dienstherrn zu. Da der Kläger jedoch unter Fortsetzung seines zur Beklagten begründeten Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes versetzt werden will, nämlich in die Dienste des Landes Thüringen treten will, ohne sich dort neu einstellen zu lassen, richtet sich die Möglichkeit des Versetzungsbegehrens nicht nach § 26 Abs. 1 S. 1 BBG sondern ausschließlich nach § 123 Abs. 1 BRRG. Die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 1 BRRG erlaubt Versetzungen schlechthin auf Antrag des Beamten, wobei sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen ergibt, dass das Amt auch im Bereich eines anderen Dienstherren liegen kann. Einen derartigen Antrag hat der Kläger gestellt. Er verpflichtet die Beklagte aber lediglich dazu, den Antrag sachlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und zu bescheiden, was vorliegend auch geschehen ist.
16 Das gesetzliche Antragsrecht, wie es in § 26 Abs. 1 S. 1 BBG für den Bereich des eigenen Dienstherrn und in § 18 Abs. 1 S. 1 BRRG auch für eine Versetzung zu anderen Dienstherren anerkannt ist, begründet kein subjektives Recht auf Versetzung noch wird dadurch das Versetzungsermessen des Dienstherrn zugunsten des Versetzungsbewerbers eingeschränkt. Sowohl § 26 Abs. 1 S. 1 BBG wie auch §18 Abs. 1 S. 1 BRRG stellen nämlich die Entscheidung über den Antrag eines versetzungswilligen Beamten in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherren, ohne ansonsten weitere Vorgaben für die Ermessensausübung zu machen. Damit beschränken sich die Rechte von Versetzungsantragstellern darauf, dass der Dienstherr sein Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG) ausübt, was im Rahmen von § 114 VwGO einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da das Gericht nicht berechtigt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn zu setzen. Der Dienstherr darf in seinen Zweckmäßigkeitserwägungen sowohl organisatorische, personalplanerische Belange berücksichtigen, das Gewicht des für die Dienstselle maßgebenden Dienstleistungsauftrags bestimmen oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht auf persönliche Umstände abstellen. Die Gewichtung dieser unterschiedlichen Aspekte ist jedoch Teil der Ermessensausübung und keine Rechtsanwendung. Folglich kann die Gewichtung in verschiedenen Fallgestaltungen auch unterschiedlich ausfallen, sofern nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Innerhalb dieses Spielraums besitzt der Dienstherr jedoch eine große Entscheidungsfreiheit, in die das Gericht nicht eingreifen darf (§ 114 VwGO), auch nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht. Es ist im Rahmen der Ermessensausübung grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr öffentlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG, Art. 33 Abs. 4 GG).
17 Vorliegend hat die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung alle vom Kläger genannten persönlichen Aspekte einbezogen, ist ihnen jedoch nicht gefolgt, insbesondere hat sie ihnen nicht das vom Kläger selbst beigemessene Gewicht zukommen lassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es dem Zweck der Ermessensausübung, entspricht, die Gewichtung der unterschiedlichen in einer Ermessenausübung einzubeziehenden privaten und öffentlichen Aspekte zu bestimmen und gegeneinander in Relation zu setzen. Der Vorrang öffentlicher Interessen, eine optimale Aufgabenerfüllung im Bereich des Frankfurter Flughafens sicherzustellen, liegt innerhalb des der Beklagten zustehenden Entscheidungsspielraums.
18 Damit ist es, wie bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und in der Klageerwiderung richtig vertieft, nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Hinblick auf die erheblichen Personalanforderungen für den Bereich des Frankfurter Flughafens und die dort zu erledigenden vollzugspolizeilichen Aufgaben im Ballungsgebiet Rhein-Main, hier insbesondere im stark frequentierten Frankfurter Flughafen, davon ausgeht, dass der Kläger dort verbleiben soll und eine Abgabe an eine andere Dienststelle nicht angebracht ist. Es ist Sache des Personalsteuerungsermessens der Beklagten, über die Einsatzbedingungen ihrer Beamten zu entscheiden, insbesondere auch festzulegen, an welchen Dienstorten wie viele Beamte mit welcher Qualifikation benötigt und eingesetzt werden. Das Gericht muss entsprechende Festlegungen im Rahmen des weiten Versetzungsermessens hinnehmen, da hier kein dienstliches Bedürfnis für die Belassung des Klägers an seiner bisherigen Dienststelle zu prüfen ist, vielmehr lediglich das durch den Antrag des Klägers ausgelöste weite Versetzungsermessen in seiner konkreten Betätigung zu überprüfen ist. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass die Beklagte im Einzelnen näher darlegt oder gar nachweist, wie sie zu ihren Annahmen des erheblichen Personalfehlbestandes oder doch jedenfalls des besonderen Personalbedarfs im Grenzschutzamt Flughafen Frankfurt/ Main kommt. Im übrigen ist der Kammer, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, aus einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren bereits hinreichend bekannt, dass am Frankfurter Flughafen die dortigen Grenzschutzbehörden in erheblichen Ausmaß auf Personal angewiesen sind und diesen Personalbedarf nur unter Schwierigkeiten befriedigen können, z. B. durch vorübergehende Abordnungen anderer Dienstkräfte. Da der Kläger ständiger Bediensteter des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main ist, darf die Beklagte insoweit auch ein berechtigtes Interesse kundtun, ihn dort weiter zu beschäftigen. Der Kläger muss dies wie den grundsätzlichen Vorrang dieser Belange aufgrund seiner dienstlichen Treuepflicht hinnehmen.
19 Die vom Kläger angeführten persönlichen Belange durfte die Beklagte ohne Rechtsfehler hintan stellen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihnen ein Gewicht zumessen, dass sich daraus die Möglichkeit einer Versetzung zu Lasten der öffentlichen Interessen an einem möglichst hohen Personalbestand im Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main ergibt. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Vielzahl von Beamten ähnliche persönliche Belange werden anführen können, sodass sich aus einer positiven Bescheidung des klägerischen Versetzungsantrags im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 BPersVG die Notwendigkeit weiterer Versetzungen ergeben könnte, was die Erfüllung des Dienstleistungsauftrags am Frankfurter Flughafen ernsthaft gefährden könnte. Darauf dürfte sich die Beklagte nicht einlassen.
20 Die Beklagte darf insoweit auch darauf verweisen, dass der Kläger dienstrechtlich (§ 87 Abs. 1 BBG) gehalten ist, seinen Wohnsitz nach Möglichkeit in der Nähe der Dienststelle zu nehmen, sodass er jederzeit ungehindert seinen Dienst aufnehmen und verrichten kann. Wenn sich der Kläger aus persönlichen Gründen dafür entscheidet, in größerer Entfernung vom Dienstort zu wohnen, ist dies seine persönliche Entscheidung. Eine solche Entscheidung kann jedoch keine Verpflichtungen für den Dienstherrn auslösen, da § 87 Abs. 1 BBG den entsprechenden Konflikt zugunsten des Dienstherrn und damit zulasten des Beamten löst. Ein Bundesbeamter muss zudem aufgrund seines Dienstverhältnisses und seiner besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen stets damit rechnen, im gesamten Bereich seines Dienstherrn eingesetzt zu werden und kann nicht im Hinblick auf einen persönlich gewählten Wohnsitz verlangen, dass der Dienstort gerade im Hinblick auf den jeweiligen persönlichen Wohnsitz vom Dienstherrn ausgewählt oder verändert wird. Diese rechtlich bedingte Reihenfolge der öffentlichen und privaten Aspekte ist daher zutreffend zur Grundlage der Ermessensentscheidung im angefochtenen Widerspruchsbescheid gemacht worden.
21 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass es die Beklagte unterlassen hat, den Versetzungsantrag des Klägers, als solchen will er ihn laut seinem eigenen Widerspruch auch verstanden wissen, nicht an das Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen weiterzuleiten. Der Kläger strebt, wie er sowohl durch seine Widerspruchsbegründung wie auch des Vorbringens im Klageverfahren deutlich gemacht hat, keine Neueinstellung beim Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen an, sondern will unter Beibehaltung der bereits im Bundesdienst erworbenen Anwartschaften und insbesondere unter Fortdauer des mit der Beklagten begründeten Beamtenverhältnisses in den Bereich des Landes Thüringen versetzt werden, um dort das mit der Beklagten begonnene Beamtenverhältnis fortzusetzen. Damit will der Kläger von den besonderen Möglichkeiten des Beamtendienstrechts Gebrauch machen, das dienstherrenübergreifende Versetzungen ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses ermöglicht. Dann aber handelt es sich der Sache nach bei der Bewerbung des Klägers um eine reine Versetzungsbewerbung, die von der Beklagten folglich auch unter Berufung auf ihre besonderen öffentlichen Interessen ermessensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Diese Ablehnung wiederum hat zur notwendigen Folge, dass die Versetzungsbewerbung des Klägers gar nicht erst an das Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen weitergeleitet wird, will die Beklagte einem solchen Versetzungsbegehren doch selbst dann nicht folgen, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen Interesse an einer Übernahme des Klägers äußern sollte. Seitens der Beklagten besteht nämlich auch für diesen Fall kein Freigabewille, wie die Ermessensentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden rechtlich fehlerfrei deutlich machen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung für eine Versetzung nach Thüringen nach dort weitergeleitet wird.
22 Es bleibt dem Kläger unbenommen, sich als Einstellungsbewerber beim Land Thüringen zu bewerben und dann ggf. durch Entlassung das Verhältnis zur Beklagten zu beenden, um unmittelbar im Anschluss daran ein Dienstverhältnis zum Land Thüringen neu zu begründen. Dieses Vorgehen hat jedoch mit der Fürsorgepflicht der Beklagten nichts zu tun. Folglich kann der Kläger eine solche Bewerbung mit eigenen Mitteln ohne jede Hilfestellung der Beklagten durchführen. Will er aber von den privilegierten Möglichkeiten der dienstherrenübergreifenden Versetzung Gebrauch machen, steht der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BRRG auch die Möglichkeit zu, die Bewerbung, d. h. den Versetzungsantrag von vornherein abzulehnen.
23 Damit hat das Begehren des Klägers weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg.
24 Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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