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3 E 2842/03•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-09-08, 3 E 2842/03
3 E 2842/03Verwaltungsgericht / 3. Kammer08.09.2003
Eine angemessene Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG ist - wie in §§ 14, 69 b BSGH - dann erreicht, wenn der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht.
Entscheidungsdatum: 2003-09-08
Aktenzeichen: 3 E 2842/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0908.3E2842.03.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 88 Abs 3 BSHG, § 89 BSHG
Eine angemessene Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG ist - wie in §§ 14, 69 b BSGH - dann erreicht, wenn der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1937 geborene Kläger übernahm im Jahre 1989 ein Antiquitäten-Geschäft, von dessen Erträgen er bis Ende 1995 leben konnte. Seit 1996 lief das Geschäft schlechter, so dass er sich zunächst bei Freunden und Bekannten verschulden musste. Ab 1997 bezahlte der Kläger keine Mieten mehr, vermietete aber zunächst ein, später auch ein zweites Zimmer, und lebte von diesen Einnahmen.
2 Am 28. Mai 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf seinem Mietkonto ein Rückstand von rund 15.000,00 DM und dem Kläger war die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses angedroht worden.
3 Zugleich ergab sich bei der Vorsprache des Klägers am 28. Mai 1998, dass der Kläger von 1972 bis 1989 bei der D.-Versicherung angestellt gewesen war und aus diesem Angestelltenverhältnis einen unverfallbaren Anspruch auf Leistungen aus dem D.-Versorgungswerk hatte, und zwar neben laufenden Rentenleistungen ab Vollendung des 65. Lebensjahres auch Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von (damals) 34.650,60 DM.
4 Bei einer späteren Vorsprache am 15.06.1998 war der Kläger damit einverstanden, dass sich die Beklagte mit der D.-Versicherung in Verbindung setzte, um zu erfragen, ob eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Einmalzahlung möglich sei.
5 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20.07.1998 übernahm die Beklagte die Mietrückstände in Höhe von 16.761,79 DM als Darlehen nach § 15 a BSHG.
6 Mit weiterem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20.07.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 89 BSHG. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Einmalleistung der D.-Versicherung erhalte. Diese Einmalleistung könne vor dem 65. Lebensjahr nicht ausbezahlt werden, somit sei ein sofortiger Verbrauch zur Zeit nicht möglich.
7 Ebenfalls am 20.07.1998 trat der Kläger zur Sicherung eines Darlehens nach § 15 a BSHG sowie eines Darlehens nach § 89 BSHG dem Sozialamt der Beklagten die Rechte und Ansprüche auf die Einmalleistung der D.-Versicherung ab. Wegen der Einzelheiten über die Abtretungserklärung vom 20.07.1998 verwiesen (Blatt 63 BA).
8 Diese Abtretungserklärung brachte die Beklagte der nunmehr so firmierenden D.-W. mit Schreiben vom 04.08.1998 zur Kenntnis.
9 Daraufhin teilte die D.-W. unter dem 08.10.1998 mit, dass Ansprüche der Mitarbeiter nicht verpfändbar seien und nicht abgetreten werden könnten. Erst ab dem Zeitpunkt des Bezuges der gesetzlichen Rente könnten bestehende Ansprüche realisiert werden.
10 In den Monaten Juni bis September 1999 zahlte der Kläger an die Beklagte insgesamt 5.500,00 DM, die er aus dem Verkauf von Möbeln realisiert hatte.
11 Mit Schreiben vom 26.11.2002 bat die Beklagte die D.-W., den Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung an die Beklagte zu überweisen.
12 Am 13.12.2002 überwies die D.-W. darauf hin an die Beklagte 17.716,58 €.
13 Seit Dez. 2002 erhielt der Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr, da das ihm gewährte Altersruhegeld sowie die laufende Betriebsrente seinen sozialhilferechtlichen Bedarf überstiegen.
14 Mit Schreiben vom 29.11.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich die bei Abtretung der Einmalleistung maßgebenden Verhältnisse bezüglich seiner Altersversorgung so wesentlich zu seinem Nachteil geändert hätten, dass ihm die Aufrechterhaltung der Abtretung nicht mehr zugemutet werden könne.
15 Mit Bescheid vom 07.01.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von dem vereinnahmten Betrag von 17.716,58 € dem Kläger ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 2.301,00 € verbleibe. Der Rest in Höhe von 15.415,58 € verbleibe bei der Beklagten.
16 Von den im Jahre 1998 übernommenen Mietschulden habe der Kläger durch Vermögensverkäufe 5.500.00 DM getilgt, so dass die Restschuld 5.758,06 € betrage. Dieser Betrag werde einbehalten, damit sei dieses Darlehen getilgt.
17 Der verbleibende Betrag von 9.657,52 € verbleibe ebenfalls bei der Beklagten. Die Sozialhilfeleistungen von 1998 bis Nov. 2002 seien als Darlehen gewährt worden. Auf eine detaillierte Erfassung aller Sozialhilfeleistungen seit dem 15.06.1998 könne verzichtet werden, da mit dem Träger Einverständnis erzielt worden sei, dass die Beklagte ein Mehrfaches an Sozialhilfe geleistet habe. Deshalb verbleibe auch der Restbetrag in Höhe von 9.657,52 € bei der Beklagten.
18 Dagegen legte der Kläger am 30.01.2003 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Einmalleistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk der D.-W. ein Vermögenswert sei, aus dem seine Altersversorgung sichergestellt werden sollte. Indem das Sozialamt diese Einmalleistung einbehalte, habe er keine ausreichende Altersversorgung mehr. Dies verstoße gegen § 88 BSHG.
19 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003, dem Kläger zugestellt am 16. Mai 2003, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
20 Dagegen hat der Kläger am 11.06.2003 Klage erhoben.
21 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Abtretungserklärung vom 20.07.1998 hinsichtlich der Einmalzahlung aus dem betrieblichen Versorgungswerk der D.-W. unwirksam sei. Dies ergebe sich aus § 13 des Versorgungswerks.
22 Eine einvernehmliche Vertragsänderung habe es nicht gegeben. Er habe beim Versorgungswerk auf Vertragserfüllung bestanden, zuletzt telefonisch am 29.11.2002, also vor der Auszahlung.
23 Im übrigen habe die Anwartschaft auf die Einmalzahlung aus dem betrieblichen Versorgungswerk nicht zum einsetzbaren Vermögen gehört. Bei der Einmalzahlung habe es sich um "steuerbegünstigte Versorgungsbezüge" für mehrere Kalenderjahre gehandelt.
24 Der Kläger beantragt,
25 die Beklagte zu verpflichten, den einbehaltenen Betrag von 15.415,58 € an den Kläger zu leisten.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Versorgungswerk habe, falls die Abtretung tatsächlich ausgeschlossen gewesen sei. Allerdings dürfte in der abgegebenen Abtretungserklärung und der nach Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Versorgungswerk erfolgten Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung an das Sozialrathaus die einvernehmliche Vertragsänderung im Sinne der Aufhebung des Abtretungsausschlusses zu sehen sein.
29 Darüber hinaus entspreche die Auszahlung an das Sozialamt dem Grundsatz des Nachhangs der Sozialhilfe, wie auch in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG Ausdruck gefunden habe.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.
31 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
32 Die zulässige Klage ist unbegründet.
33 Der Bescheid vom 07.01.2003 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 12.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 Die Beklagte durfte den Betrag von 15.415,58 € für sich vereinnahmen.
35 Zunächst war die Beklagte berechtigt, in den Jahren 1998 bis 2002 dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen und nicht als Zuschuss zu gewähren, wie dies mit Bescheid vom 20.07.1998 geschehen war. Unabhängig von der Bestandskraft dieses Bescheides lagen auch die Voraussetzungen des § 89 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - vor. Danach soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Da auch die Einmalleistung aus dem Versorgungswerk der D.-W. erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fällig war, war sie in den Jahren 1998 bis Nov. 2002 noch nicht verwertbar. Da jedoch bei Einsetzen der Hilfe im Juni 1998 absehbar war, dass in etwas mehr als 4 Jahren die Einmalleistung zur Verfügung stehen würde, handelte es sich um eine vorübergehende Unmöglichkeit der Verwertung des Vermögens, so dass die Beklagte berechtigt war, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger als Darlehen zu gewähren.
36 Dass hier nach § 88 Abs. 3 BSHG die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von der Verwertung des Vermögens auf Seiten des Klägers abhängig gemacht werden durfte, weil auch die Einmalleistung durch die D.-W. vom Kläger für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung benötigt würde, vermag das Gericht nicht zu sehen. Der Begriff der "angemessenen Alterssicherung", den das BSHG auch an anderer Stelle verwendet (§§14, 69 b Abs. 1 BSHG), ist nach Auffassung des Gerichts einheitlich auszulegen. Eine angemessene Alterssicherung ist dann erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der Berechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1990 - BverwGE 85, 102 (104); Urt. v. 09.10.1992 -FEVS 43, 313 (314), jeweils m. w. N.). Dies ist beim Kläger der Fall, dessen Einkommen (Altersruhegeld und Werksrente) seinen sozialhilferechtlichen Bedarf deutlich übersteigt.
37 Aus diesen Erwägungen dufte die Beklagte auch die im Jahre 1998 aufgelaufenen Mietschulden darlehensweise nach Maßgabe von § 15 a BSHG übernehmen.
38 Der Vereinnahmung des gesamten Betrages von 15.415,58 € stehen auch keine sonstigen Hindernisse entgegen, insbesondere kein Abtretungsverbot.
39 Sozialhilfe- oder sonstige sozialrechtliche Regelungen, die der Abtretung der Einmalleistung an die Beklagte entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Allerdings war nach § 13 der Bestimmungen des D.-Versorgungswerkes eine Abtretung der Einmalleistung ausgeschlossen. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Abtretung gilt nicht nur innerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses, also zwischen dem Kläger und der D.-W., sondern macht eine Abtretung auch jedem Dritten gegenüber unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.1987, BGHZ 102, 293 (301) mwN). Nachdem der Kläger jedoch - an sich vertragswidrig - den künftigen Anspruch auf Einmalleistung an die Beklagte abgetreten hatte und die D.-W. am 13.12.2002 die Einmalleistung an die Beklagte leistete, ist darin zwar keine "Genehmigung" der Abtretung, aber das Einverständnis von D.-W. als Schuldnerin mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989 - BGHZ 108, 172 (176).
40 Nach dieser einvernehmlichen Aufhebung des Abtretungsverbotes zwischen dem Kläger und der D.-W. stand der Einvernahme des Betrages durch die Beklagte nichts mehr entgegen.
41 Auch wenn man mit dem Kläger der Auffassung sein wollte, dass es eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht gegeben habe, insbesondere weil der Kläger beim D.-Versorgungswerk auf Vertragserfüllung bestanden habe, und zwar vor der Auszahlung der Einzelleistung an die Beklagte, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann hätte der Kläger nach wie vor einen Anspruch gegenüber der D.-W. auf Einmalleistung, während die Beklagte von der D.-W. etwas zu Unrecht erhalten hätte, aber lediglich im Verhältnis zur D.-W. zur Rückzahlung verpflichtet wäre. Eine "Abkürzung" dergestalt, dass der Kläger direkt auf die nach seiner Meinung zu Unrecht geleistete Einzelleistung bei der Beklagten Zugriff nehmen könnte, kommt nicht in Betracht, weil grundsätzlich solche Rückabwicklungen in dem jeweiligen Leistungsverhältnis stattzufinden haben.
42 Dass schließlich die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in die betriebliche Altersversorgung pauschal besteuert wurden (§ 40 b EStG) und damit steuerbegünstigt waren, ist für die Frage, ob die Einmalleistung von der Beklagten vereinnahmt werden durften, ohne Bedeutung.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
44 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGI i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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