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1 E 776/00•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-09-08, 1 E 776/00
1 E 776/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer08.09.2003
Abschiebungshindernis
Entscheidungsdatum: 2003-09-08
Aktenzeichen: 1 E 776/00
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0908.1E776.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Abschiebungshindernis
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind ehemalige jugoslawische Staatsangehörige und stammen aus dem Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 06.07.1994 wegen des Kosovokonfliktes ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden in der Folgezeit im Hinblick auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Jugoslawien geduldet.
2 Im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten Abschiebung gaben die Kläger an, sie hätten in ihrer Heimat kein Eigentum und keine Wohnung und hätten Angst vor Problemen mit der serbischen Regierung.
3 Mit Verfügung vom 12.02.1998 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger verpflichtet sind, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, inzwischen sei eine Rückführung nach Jugoslawien wieder möglich. Da die Kläger ohne in Besitz eines gültigen Reisepasses und eines erforderlichen Visums zu sein in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, sei ihre Einreise unerlaubt gewesen. Nach § 42 AuslG seien sie zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Ihnen sei lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Form einer Duldung zuerkannt worden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht möglich. Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Die Kläger legten mit Schreiben vom 24.02.1998 Widerspruch ein und gaben an, es handele es sich bei ihnen um sogenannte Kosovoalbaner islamischen Glaubens, insoweit legten sie Bescheinigungen der islamischen Kulturgemeinschaft der Moslems aus Bosnien vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2000 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Kläger zurück. Die Kläger seien vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, da sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besäßen. Klarstellend wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass im Hinblick auf die albanische Volkszugehörigkeit eine Abschiebung nur in den Kosovo in Betracht komme. Der Abschiebung stünden insbesondere § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht entgegen. Die Situation im Kosovo habe sich dadurch inzwischen verändert, dass Restjugoslawien keine Staatsgewalt mehr im Kosovo ausübe. Diese werde vielmehr von der KAFOR wahr genommen.
4 Die Kläger haben am 10.02.2000 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der Verfügung begehren. Die Kläger gaben an, sie seien sogenannte Kosovo- Bosniaken moslemischen Glaubens und könnte deshalb nicht in den Kosovo zurückkehren.
5 Die Kläger beantragen,
die Verfügung der Beklagten vom 12.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.02.2000 aufzuheben.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Den Klägern könne nach der Bleiberechtsregelung für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien- Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 12.06.2001 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, da ihr Lebensunterhalt nicht ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sei. Die Kläger hätten in den letzten zwei Jahren durchgehend Sozialhilfe bezogen. Im übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei den Klägern tatsächlich um Kosovo- Bosniaken handele. Aber selbst dann, wenn es sich bei den Klägern um Kosovo- Bosniaken handele, sei eine Rückführung inzwischen möglich. Aufgrund eines Memorandums of Understanding vom 31.03.2003 zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nation für das Kosovo könne ab April 2000 eine Rückführung der Angehörigen der Bosniaken in das Kosovo erfolgen. Innerhalb des ersten Jahres sollten dabei aus Deutschland insgesamt 1.000 Personen zurückgeführt werden, wobei die freiwilligen Rückkehrer Vorrang genössen. Entsprechend dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 15.03.2003 solle die Abschiebung nur noch jeweils um einen Monat ausgesetzt werden. Duldungen sollten nur so lange erteilt werden, so lange eine Rückführung nicht möglich sei.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge und die Akte des Verfahrens 1 G 1879/00 (V) Bezug genommen.
9 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage der Kläger ist nicht begründet. Die Verfügungen des Beklagten vom 12.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.02.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
10 Der Beklagte hat die Kläger zurecht aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und den Klägern die Abschiebung in den Kosovo angedroht.
11 Die Kläger sind nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen. Ihre Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 AuslG auch vollziehbar, da die Kläger in den Jahren 1994 bzw. 1995 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sie hätten nämlich vor der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums einholen müssen. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist. Die Abschiebung soll nach § 50 Abs. 1 schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die von der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten ist angemessen um den Klägern Gelegenheit zu geben, ihre in der Bundesrepublik Deutschland zu regelnden Angelegenheiten abzuwickeln.
12 Der Beklagte musste den Kosovo auch nicht als Staat bezeichnen, in den die Kläger nach §§ 51 und 51 Abs. 1-4 bzw. § 53 Abs. 6 AuslG nicht abgeschoben werden dürfen. Im Hinblick auf den Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates Serbien und Montenegro im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo die konkrete Gefahr drohen könnte, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder das ihnen dort wegen einer Straftat die Verhängung der Todesstrafe drohen würde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG).
13 Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Artikel 3 EMRK liegt für die Kläger hinsichtlich Serbien und Montenegro nicht vor. Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 3 EMRK erfüllt (BVerwGE 105, 322). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK sein. D.h. es muss ein geplantes, vorsätzlich oder auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegen. Da der serbische Staat im Kosovo gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt ausübt und eine von der internationalen Staatengemeinschaft ausgehende oder zu verantwortende unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK von vorneherein nicht ersichtlich ist, insbesondere Unmik- Kontrolleure sowie Mitarbeiter der OSZE im gesamten Kosovo für die Einhaltung der Menschenrechte aktiv sind, liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht vor.
14 Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG kann den Klägern ebenfalls nicht zuerkannt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur eine der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Kläger eine solche individuelle konkrete Gefahr im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen würde, liegen nicht vor. Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur den Klägern persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der sie angehören, drohen, können sich die Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden. Eine solche Regelung liegt nicht mehr vor. Nach dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 15.03.2003 sollen nach dem 30.06.2003 Abschiebungen nur um jeweils einen Monat ausgesetzt werden. Von der Abschiebung sind allein noch die Minderheiten der Serben und der Roma ausgenommen.
15 Nur dann wenn dem Ausländer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O.). Eine derartig extreme Gefahrenlage für die Kläger bei einer heutigen Rückkehr in das Kosovo ist zu verneinen. Nach dem Bericht des UNHCR von Januar 2003 hat sich die Sicherheitslage für Kosovo- Bosniaken verbessert und ist stabiler geworden. Allerdings sind die Angehörigen dieser Gemeinschaft weiterhin mit Einschüchterung, Schikanierung und Diskriminierung konfrontiert. In einigen Regionen gab es Fortschritte beim Zugang zu Gesundheits- und anderen wichtigen Diensten sowie zu Unterricht in ihrer eigenen Sprache. Allerdings beschränken die Gefahr, beim Gebrauch ihrer Sprache außerhalb ihres Wohngebiets als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Serben eingestuft zu werden und die möglichen Konsequenzen dieser Wahrnehmung ihre Bewegungsfreiheit im gesamten Kosovo. Insgesamt wird im Hinblick auf die allgemeine Verbesserung der Bedingungen eine Rückkehr in Orte des traditionellen Lebensraums von Bosniaken für möglich gehalten. In gleicher Weise kommt der ad hoc Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27.11.2002 zu dem Ergebnis, dass sich für die kosovarischen Bosniaken die Sicherheitslage wesentlich gebessert habe, insbesondere soweit sie konzentriert in ihren traditionellen Herkunftsgemeinden leben. Auch in dem Bericht des Auswärtigen Amtes heißt es, dass für die Bosniaken keine volle Bewegungsfreiheit bestehe.
16 Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage ist eine extreme Gefahrenlage für Kosovo- Bosniaken zu verneinen. Das Gericht war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, der Frage, ob es sich bei den Klägern tatsächlich um Kosovo- Bosniaken handelt, oder um Kosovo- Albaner, wie sie früher angegeben haben, weiter nachzugeben.
17 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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