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3 G 4092/03•VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-09-05, 3 G 4092/03
3 G 4092/03Verwaltungsgericht / 3. Kammer05.09.2003
Die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Trauerkleidung setzt den ernsthaften Wunsch des Hilfebedürftigen voraus, seiner Trauer nach außen Ausdruck zu verleihen. Daran fehlt es, wenn der Hilfebedürftige noch nicht einmal an der Beerdigung teilgenommen hat.
Entscheidungsdatum: 2003-09-05
Aktenzeichen: 3 G 4092/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0905.3G4092.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 BSHG, § 123 VwGO
Die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Trauerkleidung setzt den ernsthaften Wunsch des Hilfebedürftigen voraus, seiner Trauer nach außen Ausdruck zu verleihen. Daran fehlt es, wenn der Hilfebedürftige noch nicht einmal an der Beerdigung teilgenommen hat.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der am 21.08.2003 sinngemäß gestellte Antrag,
2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe für die Anschaffung für Trauerkleidung in Höhe von 142,-- €, eine Beihilfe für ein Desinfektionsmittel in Höhe von 11,-- €, eine Beihilfe für Schlüsselnachfertigung in Höhe von 40,-- € sowie eine Beihilfe in Höhe der Kosten für die Heimfahrt zur Teilnahme an einem Gedenkgottesdienst zu bewilligen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
5 Soweit der Antragsteller eine Beihilfe für die Anschaffung von Trauerbekleidung begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob anlässlich eines Todesfalles die Ausstattung mit schwarzer Kleidung notwendig im Sinne der sozialhilferechtlichen Maßstäbe ist (so Hess. VGH, Urteil vom 06.02.1990 - FEVS 41, 33 (34)), oder ob dies nicht zum notwendigen Bedarf gehört, da ausreichend die Ausstattung mit angemessener Alltagskleidung in ordnungsgemäßem Zustand, die grundsätzlich auch Oberbekleidung in gedeckten Farben umfasst (so OVG Hamburg, Beschluss vom 12.03.1991 - FEVS 42, 95 (97)), kann hier dahinstehen. Denn die Eltern des Antragstellers sind bereits am 15.06.2003 (Mutter) und am 19.07.2003 (Vater) gestorben und inzwischen auch beerdigt worden, ohne dass der Antragsteller an diesen Beerdigungen teilgenommen hätte. Auch nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (a. a. O.) setzt ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Trauerbekleidung den ernsthaften Wunsch eines Menschen voraus, aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen seiner Trauer nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen. An der Ernsthaftigkeit dieses Wunsches fehlt es ersichtlich, wo ein Hilfebedürftiger weder an der Beerdigung seiner Mutter noch der seines Vaters teilgenommen hat.
6 Soweit der Antragsteller die Gewährung von Beihilfen zur Beschaffung eines Desinfektionsmittels sowie in Höhe der Kosten für Ersatzschlüssel begehrt, hat er sich zur Unzeit an das Gericht gewandt. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfes und damit für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist es nämlich, dass der Antragsteller - auch vor einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorträgt und ihr Gelegenheit gibt, unter erforderlicher eigener Mitwirkung dieses zu prüfen und ihm gegebenenfalls zu entsprechen. Entscheidet die Behörde abschlägig oder trifft sie - insbesondere in Verkennung einer gegebenen Eilbedürftigkeit - in einem angemessenen Zeitraum keine Entscheidung, so erwächst erst daraus ein berechtigtes Bedürfnis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht in Anspruch zu nehmen. Hier ist ersichtlich durch die Antragsgegnerin keine endgültige Ablehnung der Gewährung dieser begehrten Beihilfen erfolgt, weil bei der letzten Vorsprache des Antragstellers am 21.08.2003 der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden konnte. Denn der Antragsteller hatte bei diesem Termin einen Stoffbeutel dabei, den er auf den Bürotisch des Sachbearbeiters legte und an dem er während der Vorsprache verschiedentlich Handgriffe ausübte. Nachdem der Sachbearbeiter die Vermutung geäußert habe, dass der Antragsteller wohl versuche, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen, und dass dies nicht geduldet werden könne, verließ der Antragsteller kommentarlos das Büro.
Dies geht - wie dargelegt - zu Lasten des Antragstellers. Es ist bei dieser Sachlage auch nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, insoweit weitere Aufklärung zu betreiben. Der Antragsteller ist vielmehr zunächst darauf zu verweisen, bei der für ihn zuständigen Behörde die notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.
7 Soweit der Antragsteller eine Beihilfe für Fahrtkosten zu einem Gedenkgottesdienst begehrt, hat sich der Antragsteller auch insoweit zur Unzeit an das Gericht gewandt. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen verwiesen werden. So hat der Antragsteller bislang auch nicht glaubhaft gemacht - dass und gegebenenfalls wann - ein solcher Gedenkgottesdienst stattfinden soll.
8 Unabhängig davon kommt auch die Gewährung einer Beihilfe zur Ermöglichung der Teilnahme an einem Gedenkgottesdienst nur in Betracht vor dem glaubhaft gemachten ernsthaften Wunsch eines Menschen, seiner Trauer nach außen Ausdruck zu verleihen und durch die Teilnahme an dem Gedenkgottesdienst dem Verstorbenen Liebe, Ehrerbietung und Dank zu bekunden (vgl. BGHZ 32, 72 (74)).
9 Die Ernsthaftigkeit dieser Bekundung ist jedoch - wie oben bereits dargelegt - dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der Hilfebedürftige nicht einmal an der Beerdigung des oder der Verstorbenen teilgenommen hat.
10 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. abzulehnen war.
11 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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