VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-08-25, 1 E 3921/00

1 E 3921/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer25.08.2003

Regest

Hanfbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3921/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-25

Aktenzeichen: 1 E 3921/00

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0825.1E3921.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Hanfbeihilfe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer EU-Nutzhanfbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99.

2 Der Kläger zeigte unter dem 09.06.1998 den Anbau von Nutzhanf auf einer Aussaatfläche von 31,47 ha an, die Aufgangsfläche betrug nach Angaben des Klägers 27,2926 ha.

3 Unter dem 29.12.1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer EU-Nutzhanfbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99 und gab die abgeerntete Fläche mit 31,47 ha bzw. 27,29 ha an.

4 Im Rahmen einer Betriebsprüfung am 25.01.1999 stellte der Prüfer Born fest, dass das geerntete Stroh noch auf dem Feld lagerte. Laut Erntemeldung habe die Ernte zum 15.10.1998 erfolgen sollen. Da die Erntemaschine des Dienstleisters jedoch nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich der Ablauf der Ernte verzögert. Da inzwischen sehr schlechte Witterungsbedingungen (starke, langanhaltende Regenfälle) eingetreten seien, seien die Hanffläche nicht mehr befahrbar gewesen. Da sich diese Bedingungen nicht geändert hätten, sei es zum Totalausfall der reifen Samen gekommen. Mit der Mahd sei dann Ende November / Anfang Dezember nach Beginn der Frostperiode begonnen worden. Die Arbeiten hätten jedoch mit Beginn des Tauwetters abgebrochen werden müssen, so dass noch ca. 8 ha zu mähen gewesen seien.

5 Der Kläger seinerseits erklärt mit Schreiben vom 25.01.1999 das die Ernte noch nicht abgeschlossen sei, da die Flächen nicht befahrbar seien. Innerhalb der nächsten Frostperiode werde jedoch die Ernte und die Räumung des Feldes abgeschlossen.

6 Mit Bescheid vom 01.10.1999 lehnte die Beklagte den Beihilfeantrag des Klägers ab. Nach den Feststellungen des Prüfers sowie nach eigenen Angaben des Klägers habe die Ernte auf einer Fläche von 8 ha nicht abgeschlossen werden können. Unter Zugrundelegung einer maximalen Erntefläche von 27,29 ha betrage die Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche 29,31%. Nach Art. 8 Abs. 5 a 2. Gedankenstrich Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 müsse die Beihilfe abgelehnt werden, wenn bei einer Kontrolle festgestellt werde, dass der Unterschied zwischen der beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche 25% übersteige.

7 Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.10.1999 Widerspruch ein und gab unter Vorlage einer Erklärung des landwirtschaftlichen Dienstleisters Nebelung an, dass insgesamt 29 ha Hanf abgeerntet worden seien. Wegen der widrigen Wetterbedingungen hätten sich die Arbeiten bis ins Jahr 1999 hinausgezögert. Lediglich eine Restfläche von ca. 1 ha habe nicht gemäht werden können.

8 In seinem ergänzenden Bericht vom 29.05.2000 gab der Prüfer Born an, bei der Kontrolle am 25.01.1999 habe die gesamte Ernte noch im Schwad gelagert. Die nicht abgeerntete Fläche sei gemeinsam mit dem Kläger in Augenschein genommen worden. Die Fläche sei augenscheinlich geschätzt worden. Die Größenangaben seien durch den Kläger erfolgt und von ihm für plausibel gehalten worden.

9 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.07.2000 zurückgewiesen. Unstreitig sei die Gesamtfläche zum 31.12.1998 nicht vollständig abgeerntet gewesen. Die vorgelegte Erklärung des Dienstleisters Nebelung ergebe lediglich, dass insgesamt 29 ha abgeerntet worden seien. Welche Flächen bis zum 31.12.1998 abgeerntet worden seien, lasse sich aufgrund der Erklärungen des Dienstleisters nicht feststellen. Der Kläger selbst habe in seiner eigenen schriftlichen Erklärung angegeben, dass das Abmähen der Anbaufläche im Januar 1999 noch nicht vollständig abgeschlossen worden sei. über die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch abzuerntenden Fläche könne er keine Auskunft geben. Deshalb sei auf die Prüfberichte des Prüfers abzustellen, in denen die Feststellung getroffen worden sei, dass am 25.01.1999 ca. 8 ha noch nicht abgemäht gewesen seien.

10 Der Kläger hat am 03.08.2000 Klage erhoben.

11 Er trägt vor, die bestellte Fläche sei bis auf eine Fläche im Umfang von 1 ha bis Dezember 1998 abgeerntet gewesen. Auch der Prüfbericht des Prüfers Born komme zu keinem anderen Ergebnis. Der Prüfer habe keine Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen festgestellt. Auch seien keine tatsächlichen Feststellungen der Größe der nicht abgemähten Flächen durch Vermessung erfolgt. Der Prüfer habe lediglich festgestellt, dass die Fläche nicht befahrbar gewesen sei.

12 Die Nichteinbringung des Strohs stehe dem Anspruch auf Gewährung der Beihilfen nicht entgegen. Im Jahre 1998 seien die Witterungsbedingungen extrem schlecht gewesen. Die Hanffelder hätten zwar gemäht werden können, es sei jedoch absehbar gewesen, dass eine Einbringung des Hanf bis zum Jahresende aufgrund der Nässe auf den Feldern unmöglich war. Die EU- Kommission habe deshalb entschieden, dass die Hanfbeihilfe gezahlt werden könne, wenn der Hanf bis zum Jahresende abgeerntet sei. Auf die zusätzliche Einbringung sei aufgrund der Witterungsbedingungen verzichtet worden.

13 Außerdem könne die Beklagte die fehlende Einbringung des Strohs dem Kläger auch deshalb nicht entgegenhalten, weil in dem ihm überreichten Merkblatt von einer Einbringung des Hanf nicht die Rede sei. Schließlich habe sich die Beklagte auch in dem ablehnenden Bescheiden nicht darauf berufen, dass der Kläger das Stroh nicht eingebracht habe. Auch könne die Beklagte nicht nunmehr plötzlich vom Kläger Nachweise über die schlechten Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt der Ernte verlangen. Der Umstand, dass seinerzeit schlechte Witterungsbedingungen für die Einbringung des Strohs geherrscht hätten, ergebe sich bereits aus dem Prüfbericht des Prüfers Born vom 25.01.1999. Der Nachweis der Witterungsbedingungen hätte bereits seinerzeit vom Kläger eingeholt werden können. Im übrigen sei die Tatsache, dass eine Aberntung und Nichteinbringung des Strohs im Jahre 1998 nicht mehr habe erfolgen können, nicht auf den eingeschalteten Dienstleister Nebelung zurückzuführen, denn auch wenn ein anderer Dienstleister beauftragt worden wäre, hätte dieser die Felder nicht befahren können.

14 Schließlich habe der Kläger auch das Stroh nicht einfach auf dem Feld liegen lassen. Das Stroh sei gemäht und in einem zweitem Arbeitsgang geschwadet worden. Damit sei der erste Arbeitsschritt zur Einbringung getan worden. Als nächster Arbeitsschritt wäre der Schwad aufgenommen und zu Rundballen gepresst worden. Erst danach könne das Stroh abtransportiert werden. Hierzu sei es jedoch witterungsbedingt nicht mehr gekommen. Da der Kläger von den Witterungsbedingungen ebenso betroffen worden sei wie Hanfbauern im Havelland, die unstreitig Hanfbeihilfe erhalten hätten, liege in der Nichtgewährung der Beihilfe auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

15 Im übrigen sei die von der Beklagten als Rechtsgrundlage genannte Vorschrift des Art. 8 Abs. 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 inzwischen aufgehoben worden.

16 Der Kläger beantragt,

17 den Bescheid der Beklagten vom 01.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EU-Nutzhanfbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99 antragsgemäß zu gewähren.

18 Die Beklagte,

19 die Klage abzuweisen.

20 Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Beihilfe sei Art. 8 Abs. 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 1164/93. Zwar sei diese Vorschrift durch Art. 1 Ziff. 10 Bst. g der Verordnung (EWG) Nr. 2814/98 gestrichen worden. Nach Art. 2 der Änderungsverordnung sei die Streichung aber erst zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 wirksam geworden.

21 Die Voraussetzungen der somit maßgeblichen Vorschrift seien erfüllt, da die Flächenabweichung 29,31% betrage.

22 Zum Stichtag 31.12.1998 seien 8 ha Hanfstroh noch nicht gemäht gewesen. Dies ergebe sich aus dem Prüfbericht des Prüfer vom 25.01.1999.

23 Aus den Erklärungen des Dienstleisters Nebelung ergebe sich lediglich, dass insgesamt 29 ha Hanfstroh abgemäht worden seien und, dass diese Arbeiten bis zum Juni 1999 abgeschlossen worden seien. In welcher Größenordnung die Anbauflächen bis zum 31.12.1998 abgemäht worden seien, ergebe sich daraus nicht.

24 Unbestritten sei im übrigen, dass die Anbaufläche im Umfang von 1 ha bis zum 31.12.1998 nicht abgemäht worden sei, dies ergebe sich sowohl aus den Erklärungen des Klägers und der Erklärung des Dienstleisters Nebelung. Bestätigt werde dieser Sachverhalt auch dadurch, dass der Dienstleister Nebelung dem Kläger unter dem 15.12.1998 eine Rechnung für das Abmähen von 20 ha Anbaufläche gestellt habe. Es spreche alles dafür, dass diese Rechnung die vorgenommenen Abmäharbeiten bis zum Jahresende erfasse. Bestätigt werde dies durch die Feststellungen des Prüfers Born, der am 25.01.1999 festgestellt habe, dass 8 ha der Anbaufläche von ca. 28 ha nicht abgemäht gewesen seien. Aus der zweiten Rechnung des Dienstleisters Nebelung vom 15.04.1999 über das Abmähen von 10 ha ergebe sich, dass diese Arbeiten erst im Jahre 1999 durchgeführt worden seien.

25 Im übrigen setze der Beihilfeanspruch voraus, dass auch das Hanfstroh eingebracht worden sei. Dies ergebe sich aus Art. 4 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89. Nach den Angaben des Prüfers Born in seinem Ergänzungsbericht vom 29.05.2000 sei die Ernte auch deshalb noch nicht abgeschlossen gewesen, da seinerzeit das Hanfstroh auf der gemähten Fläche noch im Schwad lagerte, d. h., dass zum damaligen Zeitpunkt die Felder noch nicht geräumt gewesen seien.

26 Allerdings habe die Beklagte im Falle des Nachweises bestimmter Voraussetzungen auch die Hanfbeihilfe bewilligt, wenn das Hanfstroh nicht eingebracht worden sei. Aufgrund außergewöhnlich hoher Niederschläge im Wirtschaftjahr 1998/99 sei es im Emsland zu witterungsbedingten Problemen beim Bergen des gemähten Hanfstrohes gekommen. In den Fällen, in denen sich Wirtschaftsteilnehmer in dem jeweils streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr ausdrücklich auf außergewöhnliche Witterungsbedingungen und damit verbundenen Problemen bei der Bergung des abgemähten Hanfs berufen hätten, habe sie einen Nachweis über die außergewöhnlichen Bedingungen verlangt, der von einer unabhängigen Institution habe ausgestellt sein müssen. Des weiteren sei eine gesonderte Vor- Ortkontrolle durch Betriebsprüfer der Beklagten durchgeführt worden, um festzustellen, ob die Bergungsprobleme tatsächlich auf die außergewöhnliche Witterung zurückzuführen gewesen seien. Einen entsprechenden Nachweis habe der Kläger bisher nicht geführt. Im Falle des Klägers sei die Verzögerung der Beerntung der Hanfflächen vielmehr vom Dienstleister und Zeugen Nebelung verursacht worden, der aus nicht wetterbedingten Gründen die Hanfflächen des Klägers erst so spät habe abmähen wollen. Außerdem scheitere die Gewährung der Beihilfe selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass im November und Dezember außergewöhnliche Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Denn das Hanfstroh habe sich noch nach dem 31.12.1998 auf den Feldern befunden.

27 Für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 habe die Kommission um außergewöhnlichen Witterungsbedingungen Rechnung zu tragen, gewisse Abweichungen von der Grundverordnung zugelassen. Ein Abernten und damit ein Einbringen des geernteten Hanfstrohs sei aber immer unabdingbar gewesen. Nur im Falle einer Überschwemmung sei auf das Abernten verzichtet worden. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Artikel 12 a Abs. 5 Verordnung (EWG) Nummer 1164/89 berufen, da diese Vorschrift im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 1998/99 ausschließlich für Flachsstroh gegolten habe. Eine Ausdehnung auch auf Hanf sei erst für das Wirtschaftjahr 1999/2000 erfolgt.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

29 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Born und Nebelung. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten EU-Nutzhanfbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99.

31 Nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission zur Durchführung der Beihilfenregelung für Faserflachs und Hanf vom 28.04.1989 (ABlEG Nr. L 121 vom 24.04.1989, Seite 4 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2720/98 vom 16.12.1989 (ABl Nr. L 342 vom 17.12.1998 Seite 18) wird die Beihilfe für Flächen gewährt, die voll ausgesät und abgeerntet und für die die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden. Was als Aberntung gelten soll spezifiziert Art. 8 der Verordnung, in dem er in Absatz 1 als spätesten Einreichungszeitpunkt für einen Hanfbeihilfeantrag den 31.12. bestimmt und als Mindestvoraussetzungen in Absatz 2 folgende Angaben verlangt:

32 das Datum der Ernte

33 das Datum der Einbringung

34 die Menge abgeerntetes/eingebrachtes Stroh

35 der Lagerort des betreffenden Erzeugnisses.

36 Nach Auffassung der Kammer lassen diese Mindestangaben einen Rückschluss auf die Anforderungen zu, die Art. 4 der Verordnung 1164/89 an die Beihilfegewährung stellt. Aus den geforderten Angaben: Datum der Ernte, Datum der Einbringung und Menge geerntetes/eingebrachtes Stroh sowie Lagerort folgert die Kammer, dass der Verordnungsgeber eine Aberntung bzw. Einbringung des Hanfstrohs verlangt, was jedenfalls eine Verbringung des Hanfstrohs vom Feld an einen bestimmten Lagerort voraussetzt. Ansonsten wären die Angaben Datum der Ernte, Datum der Einbringung und Angaben wie viel denn geerntet bzw. eingebracht worden ist und die Frage, wo das Erntegut gelagert wird überflüssig (vgl. bereits Urt. v. 28.06.2001, Az.: 1 E 2245/99(3)).

37 Vorliegend hat der Kläger unstreitig das Hanfstroh bis zum 31.12.1998 nicht eingebracht. Wie der als Zeuge gehörte Prüfer Born in der Sitzung vom 25.04.2000 erklärt hat, lag die ganze Ernte zum Zeitpunkt der Prüfung am 25.01.1999 noch weitgehend im Schwad. Auch der Zeuge Nebelung bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung am 20.06.2002, dass der Kläger wie alle Hanfbauern in diesem Jahr die Ernte wegen der schlechten Witterungsbedingungen nicht habe einbringen können. Der abgemähte Hanf habe zum Jahresende noch auf dem Feld gelegen. Da somit das Hanfstroh zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingebracht war, hat die Beklagte den Beihilfeanspruch des Klägers zu Recht abgelehnt.

38 Die Beklagte hat auch entgegen dem Vortrag des Klägers im Wirtschaftsjahr 1998/99 auf die Einbringung des Hanfstrohs nicht verzichtet, wenn dies wegen extremer Witterungsverhältnisse nicht möglich war. Soweit der europäische Gesetzgeber zur Abwendung von besonderen Härten tätig geworden ist, ist der Kläger von diesen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht betroffen. Durch Verordnung (EG) Nr. 1614/98 der Kommission vom 24.07.1998 (ABl Nr. L 209 vom 25.07.1998 Seite 27) hat die Kommission in Art. 1 der Verordnung entschieden, dass die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 auf die Beihilfe für Hanf im Wirtschaftsjahr 1998/99 keine Anwendung findet. Diese Vorschriften betreffen nicht die Ernte, sondern das Verhältnis Erzeuger verarbeitet. Mit einer weiteren Verordnung und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 88/2001 der Kommission vom 17.01.2001 (ABl Nr. L 1414 vom 18.01.2001) hat die Kommission entschieden, dass abweichend von Art. 4 in bestimmten Gebieten, die von Überschwemmungen betroffenen Flächen, auf denen ein Erntevorgang unmöglich geworden ist, für das Wirtschaftjahr 2000/2001 als abgeerntet gelten, sofern diese Flächen voll ausgesät und dort alle üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden und dem Mitgliedstaat hinreichend nachgewiesen wird, dass der Wachstumszyklus der Pflanzen durch die Überschwemmungen beendet worden ist. Diese Verordnung kann auf den Fall des Klägers schon deshalb nicht angewandt werden, als sie nur für ein späteres Wirtschaftsjahr gilt und im übrigen die Ernte auf den Flächen des Klägers nicht durch Überschwemmungen unmöglich geworden ist. In einer weiteren Verordnung (EG) Nr. 354/2001 der Kommission vom 22.02.2001 (ABl Nr. L 353/4 vom 23.02.2001) hat die Kommission für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 entschieden, dass die Erzeuger von Hanf den Beihilfeantrag für die Flächen, die wegen außergewöhnlichen Witterungsbedingungen erst nach dem 31.12.2000 abgeerntet werden konnten, bis zum 30.04.2001 stellen können. Auch diese Vorschrift ist auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, weil sie ein späteres Wirtschaftsjahr betrifft.

39 Die Beklagte musste für das Wirtschaftsjahr 1998/99 auf den Vorhalt des Klägers einräumen, dass sie auch im Wirtschaftsjahr 1998/99 in Abstimmung mit der Kommission und auf Weisung des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei witterungsbedingten Problemen beim Bergen des gemähten Hanfstrohes aufgrund außergewöhnlicher Umstände Erzeugern unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfe gewährt hat, obwohl die Beihilfevoraussetzungen nicht gegeben waren. So hat die Beklagte im Wirtschaftsjahr 1998/99 Erzeugern aus der Region nördliches Emsland (Niedersachen) Beihilfe gewährt, obwohl der Hanf nicht eingebracht war. In tatsächlicher Hinsicht wurde von den betroffenen Erzeugern der Hanf im September verordnungskonform mit dem Ziel der Verwertung vollständig abgemäht und anschließend überröstete der Hanfstroh in Folge außergewöhnlicher Witterungsbedingungen völlig, so dass eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ausgeschlossen war. In dieser Situation wandten sich die Erzeuger an die Beklagte, die dann den Erzeugern gleichwohl die beantragte Beihilfe gewährte, wenn

40 nach einer Vor-Ortkontrolle durch einen Betriebsprüfer der Tatbestand der fehlenden sinnvollen wirtschaftlichen Verwertung des Hanfstrohs festgestellt wurde

41 die extremen Witterungsbedingungen durch Messergebnisse eines Wetterdienstes nachgewiesen waren und die Felder am 31.12.1998 geräumt waren, d. h. das Hanfstroh jedenfalls am Feldrand gelagert war.

42 Ungeachtet der Frage, ob diese Verfahrensweise der Beklagten, die nicht im Einklang steht mit den einschlägigen EG-Verordnungen steht über Art. 3 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch des Klägers auf Gleichbehandlung begründen könnte, kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf diese Praxis der Beklagten berufen, weil bei ihm der Sachverhalt anders liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Sachverhalten liegt darin, dass sich der Kläger bis zum 31.12.1998 weder an die Beklagte gewandt hat und auf die schwierigen Witterungsbedingungen hingewiesen hat noch die Felder bis zum 31.12.1998 geräumt hat und das Hanfstroh auch nicht wertlos war. Denn wie der Betriebsprüfer Born in seinem Briefbericht vom 25.01.1999 festgestellt hat, rechtfertigte die Qualität des Hanfstrohs den Abschluss der Ernte. Ursache für die fehlende Einbringung des Hanfstrohs im Falle des Klägers zwar vielmehr, dass aus Gründen, die in der Person des Dienstleisters Nebelung liegen, nicht wie geplant am 15.10.1998 mit der Ernte begonnen werden konnte, und zu dem Zeitpunkt, als der Dienstleister Nebelung schließlich mit der Ernte hätte beginnen können, ein Befahren der Felder wegen starker, langanhaltender Regenfälle nicht möglich war. Als dann Ende November/Anfang Dezember mit einer eintretenden Frostperiode schließlich mit der Ernte begonnen werden konnte, mussten die Arbeiten wegen Tauwetters bald wieder abgebrochen werden und konnten erst gegen Ende des Jahres wieder aufgenommen werden. Dieser Sachverhalt zeigt, dass Ursache für das Nichteinbringen des Hanfstrohs nicht allein die schlechten Witterungsbedingungen waren, sondern in erster Linie der späte Erntebeginn des Klägers, der ihm jegliche terminliche Ausweichmöglichkeiten nahm.

43 In Ansehung des Vorbringens des Klägers ist auch das Vorliegen eines Falles der höheren Gewalt zu verneinen, so dass das Gericht auch nicht gehalten ist, die einschlägige Verordnung an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen und zu fragen, ob diese ungültig ist, weil die einschlägige Verordnung die Möglichkeit zur Berufung auf einen Fall höherer Gewalt nicht vorsieht.

44 Der Begriff der höheren Gewalt hat in dem Bereich des Agrarrechts der europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in zahlreichen Entscheidungen eine Klärung erhalten. Der Europäischen Gerichtshofes hat entschieden, dass der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen Inhalt haben kann, so das seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EUGH, Urt. v. 30.01.1974 Slg 1974 S. 101). In mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EUGH geht dieser unabhängig hiervon im Agrarrecht der Gemeinschaft davon aus, dass unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten nicht vermieden werden können (vgl. EUGH Urt. v. 18.03.1993 EUZW 1993 Seite 447). Der Begriff der höheren Gewalt, wie er vom EUGH im Bereich des Agrarrechts herausgearbeitet wurde, setzt also neben zwei objektiv geprägten Elementen und zwar dem Eintritt eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, das außerhalb der Einflusssphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegt, ein subjektives Element voraus, das darin besteht, dass der Betroffene alles in seiner Macht stehende getan hat, insbesondere alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat, um den Eintritt des schädigenden Ereignisses zu verhindern.

45 Der von der Rechtsprechung des EUGH geprägte begriff der höheren Gewalt erweist sich somit zum einen als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Grabitz/Hilf Kommentar zur Europäischen Union, Art. 43 EGV Rn. 30), der sich hierin allerdings nicht erschöpft und führt zum anderen um eine Abgrenzung der Risikosphären zwischen der Gemeinschaft und den Marktteilnehmern.

46 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass nach der Rechtsprechung des EUGH die Annehme höherer Gewalt dazu dient, bestimmte Fälle mangelnden Verschuldens des Marktteilnehmers abzufedern, soweit die Sanktion sich sonst als unverhältnismäßig darstellen würde. Vorliegend hat sich der Kläger darauf berufen, dass ein Teil der Ernte nicht habe abgemäht werden können und die Ernte im übrigen nicht habe eingebracht werden können, weil wegen der schlechten Witterungsbedingungen ein Befahren des Feldes nicht möglich gewesen wäre. Diese Darlegungen des Klägers genügen nicht, um einen Fall höherer Gewalt zu belegen. Insbesondere ist durch das Vorbringen nicht ausreichend konkret dargetan, dass eine Ernte des Hanfes bei Ausnutzung aller sich bietender Möglichkeiten nicht doch noch im Jahre 1998 möglich gewesen wäre. Um einen Fall höherer Gewalt bejahen zu können, wäre aber erforderlich gewesen, bezogen auf konkrete Daten detailliert die Unmöglichkeit der Ernteeinbringung im Einzelnen darzulegen. Des weiteren wäre die subjektive Komponente des Begriffes der höheren Gewalt nur dann erfüllt, wenn er im Einzelnen dargelegt hätte, dass er alles ihm mögliche unternommen hat, um die Hanfernte 1998 einzubringen. Hierzu hätte gehört, dass er - nachdem sich abzeichnete, dass der Dienstleister Nebelung zu dem vereinbarten Erntetermin 15.10.1998 nicht zur Verfügung stand, sich um einen anderen Dienstleister zur Durchführung der Ernte bemüht hätte. Darüber hinaus hätte dazu die Darlegung gehört, dass auch im Dezember 1998 als - so die Aussage des Dienstleisters Nebelung - eine Ernte zeitweise möglich war, auch unter Einsatz gegebenenfalls mehrerer Dienstleister ein Abschluss der Ernte durch Einbringung des Hanfstrohs nicht möglich war.

47 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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