VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-08-14, 9 E 3602/02

9 E 3602/02Verwaltungsgericht / Chamber 914.08.2003

Regest

Vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 3602/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 9 E 3602/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0814.9E3602.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

2 Der früher bei der Deutschen Bundesbahn, sodann bei der Deutsche Bahn AG und zuletzt bei der DB Regio AG beschäftigt gewesene Kläger wurde von dieser "im Rahmen der beruflichen Neuorientierung" mit Wirkung vom 1.11.2001 der DB Vermittlung GmbH zur Dienstleistung zugewiesen, da sein frührer Arbeitsplatz im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen war. Im Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 28.12.2001 war der Kläger dienstunfähig erkrankt, ebenso im Zeitraum vom 7.1.2002 bis 30.4.2002. Bereits in den vorangegangenen Jahren war es zu beträchtlichen Dienstausfallzeiten infolge von Krankmeldungen gekommen. Mit Bescheid vom 8.2.2002 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt beim Kläger einen Grad der Behinderung von 30 fest und konstatierte, dass die Behinderungen eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit verursachen.

3 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen veranlasste eine bahnärztliche Untersuchung des Klägers, die am 6.3.2002 stattfand. Bei dieser Untersuchung wurden als "krankhafte Veränderungen" eine schwere arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung und kalzifizierender Pericarditis, eine chronische Sinusitis mit Zustand nach neunmaligem operativen Eingriff, ein Zustand nach Meningiom und Migräne sowie orthopädischerseits ein WS-Syndrom und Bandscheibenvorfall L 5/S 1 und Zustand nach Operation nach Patella-Querfraktur links sowie Reizknie rechts bei Zustand nach Meniskusoperation und Knorpelglättung am 15.2.2002 festgestellt. Der Bahnarzt Dr. F empfahl, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen; dieser Empfehlung stimmte der für das beklagte Bundeseisenbahnvermögen tätige Oberbahnarzt Dr. M zu. Aufgrund dieser Untersuchung erachtete der Leiter der Dienststelle Mitte des beklagen Bundeseisenbahnvermögens den Kläger für dauernd bahndienstuntauglich und teilte dem Kläger durch Schreiben vom 14.3.2002 mit, dass er beabsichtige, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.3.2002 "Widerspruch" gegen die beabsichtigte Maßnahme. Er wies auf seine erfolgreiche Tätigkeit im Prüfdienst trotz der bereits zuvor festgestellten Betriebsdienstuntauglichkeit hin und teilte mit, dass seine gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere der hohe Blutdruck, in Folge der eingeleiteten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen wieder rückläufig seien. Darüber hinaus legte er dar, dass es für ihn ein Schock gewesen sei, als er erfahren habe, dass der Dienstposten, auf dem er gesundheitlich keine Probleme gehabt habe, wegfallen sollte. Der Kläger beantragte die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung.

4 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen betrachtete das Vorbringen im Widerspruchsschreiben als Einwendungen im Sinne von § 44 Abs. 2 BBG. Mit Schreiben vom 16.4.2002 erteilte der Präsident des beklagten Bundeseisenbahnvermögens sein Einvernehmen zu der beabsichtigten Maßnahme. Der auf Bitte des Klägers beteiligte Besondere Personalrat beim Bundeseisenbahnvermögen - Dienststelle Mitte stimmte der beabsichtigten Maßnahme nicht zu. Mit am 5.6.2002 in der Geschäftsstelle des Besonderen Personalrats abgegebenem Schreiben des Leiters der Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens teilte dieser dem Besonderen Personalrat im Hinblick auf § 72 Abs. 3 BPersVG mit, dass man den Einwendungen des Besonderen Personalrats nicht Folge leisten wolle. Dieser rügte mit am 11.6.2002 eingegangenem Schreiben vom 10.6.2002 die Rechtswidrigkeit des Beteiligungsverfahrens; der Besondere Personalrat sei nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Maßnahme umfassend informiert und die Maßnahme sei mit ihm auch nicht rechtzeitig erörtert worden.

5 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen veranlasste im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers eine erneute bahnärztliche Untersuchung am 1.7.2002, aufgrund derer der Oberbahnarzt Dr. M zu dem Ergebnis kam, dass eine weitere Dienstleistung des Klägers allein schon wegen des Bluthochdrucks bedenklich sei. Im übrigen wurden alle anderen Diagnosen der Voruntersuchung erneut bestätigt.

6 Durch Bescheid vom 22.7.2002 versetzte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Kläger mit Ablauf des 31.7.2002 in den Ruhestand. Der Kläger erhob am 31.7.2002 Widerspruch, den er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 30.3.2002 begründete. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.8.2002 wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der bahnärztlichen Untersuchungen zurück.

7 Der Kläger hat am 18.9.2002 Klage erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass die ihn behandelnden Ärzte seine volle Dienstfähigkeit bestätigt hätten, insbesondere sei der Blutdruck auf ein Maß gesunken, welches Dienstfähigkeit erwarten lasse. Er legt ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich ergibt, dass keine gravierende Herzerkrankung vorliege. Daraus folgert der Kläger, er sei in der Lage, zumindest seinen Dienstposten als DPT-Prüfer oder als Zugbegleiter uneingeschränkt auszuüben, zumal er auch derzeit in der Lage sei, eine - von Seiten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens nicht beanstandete - Nebentätigkeit als Interviewer in Zügen auszuüben. Ausweislich eines am 11.7.2003 ausgestellten ärztlichen Attests des InterNen Dr. N habe die letzte Langzeitblutdruckmessung vom September letzten Jahres eine befriedigende Blutdruckeinstellung gezeigt.

8 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 22.7.2002 und den Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 28.8.2002 aufzuheben.

9 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung verweist es auf die bahnärztlichen Untersuchungsergebnisse, die auch durch die neueren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste nicht in Frage gestellt würden, zumal der Kläger nicht allein im Hinblick auf die bei ihm festgestellte Hypertonie in den Ruhestand versetzt worden sei. Darüber hinaus weist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen darauf hin, dass der Kläger außerhalb des gerichtlichen Verfahrens das Ziel verfolge, eine vorzeitige Zurruhesetzung ohne finanzielle Einbußen zu erreichen. Folglich sei zu vermuten, dass ihm an einer weiteren Dienstleistung nicht gelegen sei. Darüber hinaus habe er vor seiner Zurruhesetzung selbst mehrfach ärztliche Atteste vorgelegt, in denen die ausstellenden Ärzte eine vorzeitige Pensionierung des Klägers nahe gelegt hätten.

11 Die den Kläger betreffenden Personalakten (zwei Bände) sowie ein gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Bundeseisenbahnvermögens (Blatt 1-35) lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter allein entscheidet (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, bleibt in der Sache aber erfolglos. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

13 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 BBG erfüllt; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat es im Hinblick auf § 44 Abs. 2 BBG den "Widerspruch" des Klägers vom 30.3.2002 als Einwendung gegen die vorzeitige Zurruhesetzung angesehen und im Hinblick darauf eine erneute bahnärztliche Untersuchung des Klägers veranlasst sowie die weiteren aus dem Widerspruchsschreiben sich ergebenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen, insbesondere das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Behörde hergestellt und den Besonderen Personalrat beteiligt. Besondere verfahrensrechtliche Schritte in Bezug auf die Behinderung des Klägers waren nicht geboten, da der Kläger im Hinblick auf den bei ihm festgestellten Grad der Behinderung von 30 nicht schwerbehindert oder eine Schwerbehinderten gleichgestellte Person ist (§ 2 Abs. 2 SGB IX), die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Personen nach dem SGB IX - Teil 2 folglich für ihn nicht gelten (§ 68 Abs. 1 SGB IX).

14 In Bezug auf die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung leidet die Zurruhesetzungsverfügung nicht an einem Verfahrensfehler. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Besonderen Personalrats bei der Dienststelle Mitte des beklagten Bundeseisenbahnvermögens berechtigt ist, die beabsichtigte Zurruhesetzung sei vor ihrer Durchführung nicht mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm erörtert worden (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Denn einerseits hat der Besondere Personalrat diese Verfahrensrüge nicht unverzüglich erhoben, sondern unter Verzicht auf eine entsprechende Rüge zunächst in der Sache zu der geplanten Maßnahme Stellung genommen. Die später nach Verstreichen mehrerer Wochen erhobene Rüge dieses angeblichen Verfahrensverstoßes erweist sich bei dieser Sachlage als unbeachtlich. Zum anderen hat hier die Dienststelle des beklagten Bundeseisenbahnvermögens dem Personalrat ihre Entscheidung, seinen Einwendungen nicht folgen zu wollen, unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, ohne dass der Personalrat binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung die Angelegenheit den übergeordneten Dienststellen mit dem Antrag auf Entscheidung vorgelegt hätte (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, war die beabsichtigte Maßnahme auch nicht bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen (§ 72 Abs. 5 BPersVG).

15 Die auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die in § 44 BBG geregelten Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit sind erfüllt. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hielt den Kläger auf der Grundlage der bahnärztlichen Untersuchung am 6.3.2002 sowie der zusätzlichen bahnärztlichen Stellungnahme vom 10.7.2002 für dienstunfähig. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen sah sich insbesondere augenscheinlich nicht an die ärztlichen Feststellungen gebunden, was rechtlich zu beanstanden wäre, sondern kam zusätzlich noch nach eigener Ermessensbetätigung (§ 42 Abs. 1 BBG) zu der Überzeugung, dass der Kläger für ein Amt seiner Laufbahn dauernd dienstunfähig sei und ihm aus medizinischen oder gesundheitlichen Gesichtspunkten kein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen oder unter Beibehaltung seines Amts eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden könne (§ 42 Abs. 3 BBG; Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Unter diesen Umständen ist die Zurruhesetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden; das beklagte Bundeseisenbahnvermögen war gehalten, seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten; Raum für weitere Ermessenserwägungen bestand bei dieser Sachlage nicht (Plog/Wiedow, § 44 BBG Rdnr. 4 a).

16 Durchgreifende Bedenken gegenüber den bahnärztlichen Feststellungen sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen sind zwar lediglich in einem Formularbogen festgehalten; sie beruhen aber offenkundig auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der von ihm bereits im vorangegangenen Zeitraum vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen. Auch in der Bewertung des Gesundheitszustands weichen die bahnärztlichen Feststellungen nicht gravierend von den privatärztlichen Feststellungen ab, wie sie sich aus den bei den Personalakten befindlichen privatärztlichen Bescheinigungen ergeben. So geht zum Beispiel aus der letzten vorgelegten Bescheinigung von Herrn Dr. S vom 24.1.02 ausdrücklich hervor, dass auch dieser Arzt im Hinblick auf wiederholte Infektionen der Kieferhöhlen und Stirnhöhlen mit eitrigen Abflüssen sowie dadurch bedingte Operationen eine vorzeitige Pensionierung als "die beste Lösung" ansah, da der Kläger trotz massiver Therapie an chronischen Kopfschmerzen und wiederholten Infektionen der oberen Luftwege leide und eine langanhaltende Besserung nicht zu erwarten sei.

17 Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe, kann dies die Rechtmäßigkeit der Einschätzung des Dienstherrn, er sei dauernd dienstunfähig, im Ergebnis nicht in Frage stellen. Einerseits bestätigen die nunmehr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, z. B. von Herrn Dr. C vom 1.3.2001, dass der Kläger jedenfalls an einer hypertensiven Herzerkrankung leidet. Andererseits vermögen der Hinweis von Herrn Dr. N vom 20.9.2002, dass die gemessenen hohen Blutdruckwerte im wesentlichen durch spontane Affekte bestimmt seien, sowie der durch ärztliches Attest von Herrn Dr. N vom 11.7.2003 nochmals bestätigte Hinweis darauf, dass eine Langzeitblutdruckmessung vom 17. auf den 18.9.2002 keine extrem hohen Blutdruckwerte erbracht habe, die bahnärztlichen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zu Recht hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht nur wegen der bei ihm gemessenen hohen Blutdruckwerte in den Ruhestand versetzt worden sei. Auch die Stellungnahme von Dr. M vom 10.7.2002 lässt solches nur auf den ersten Blick vermuten; bei näherem Hinsehen zeigt sich gleichwohl, dass die Gesamtsymptomatik des Klägers umfassend berücksichtigt wurde. Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 28.8.2002 an. Die neueren im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beruhen auf Untersuchungen und Feststellungen, die sämtlich nach diesem Zeitpunkt lagen. Im Hinblick auf seinen heutigen Gesundheitszustand ist es dem Kläger jedoch unbenommen, seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu verlangen, wenn er zu der Auffassung gelangt sein sollte, seine Dienstfähigkeit sei wieder hergestellt (§ 45 Abs. 2 BBG).

18 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V: m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.