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9 G 2022/03 (2)•VG Frankfurt 9. Kammer, 2003-08-13, 9 G 2022/03 (2)
9 G 2022/03 (2)Verwaltungsgericht / Chamber 913.08.2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-13
Aktenzeichen: 9 G 2022/03 (2)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0813.9G2022.03.2.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 134 Verf HE, § 8 Abs 1 S 1 BG HE
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.479,37 € festgesetzt.
1 Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, bei der Besetzung der im Polizeipräsidium Frankfurt am Main ausgeschriebenen Planstelle "Dienstgruppenleiter / Dienstgruppenleiterin beim 1. Polizeirevier (D 101) - Besoldungsgruppe A 12 BBO" vor Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens den Beigeladenen dem Antragsteller vorzuziehen und zu befördern, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im übrigen zulässig.
2 In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Er ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 S. 1 HBG). Der Antragsgegner hat den auf eine faire, chancengleiche Behandlung der Bewerbung des Antragstellers gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Das Auswahlverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden, und der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei getroffen.
3 Der Antragsgegner hat die streitige Stelle per Fernschreiben vom 16.01.2003 ordnungsgemäß und unter Anfügung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils ausgeschrieben. Das Anforderungsprofil lässt hinreichend erkennen, welche Anforderungen seitens des Dienstherrn an die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der künftigen Stelleninhaberin, des künftigen Stelleninhabers gestellt werden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf der Grundlage aktueller, aus diesem Anlass erstellter dienstlicher Beurteilungen sowie der in zusätzlichen Vorstellungsgesprächen mit den einzelnen Bewerbern gewonnenen Erkenntnisse eine vergleichende Abwägung unter den Bewerbern im Hinblick auf die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils vorgenommen und auf dieser Grundlage unter Beteiligung der Personalvertretung und der Frauenbeauftragten seine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen. Damit ist er den Maßstäben der Kammer wie auch des HessVGH für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Auswahlentscheidung gerecht geworden.
4 Die Auswahlentscheidung leidet nicht an Rechtsfehlern. Der Antragsgegner attestiert sowohl dem Antragsteller wie auch dem ausgewählten Beigeladenen, dass sie die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllen. Beide sind ausweislich der zuletzt eingeholten dienstlichen Beurteilungen für die ausgeschriebene Funktion "besonders geeignet", wobei im Hinblick auf das Gesamturteil ein leichter Vorsprung des Beigeladenen (13,53 Punkte) gegenüber dem Antragsteller (13,46 Punkte) festzustellen ist, der freilich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BVerwG vom 27.02.2003 (2 C 16.02 - ZTR 2003, 418) noch nicht die Annahme eines wesentlichen Beurteilungsunterschieds rechtfertigt. Von einem wesentlichen Unterschied in den Eignungsbeurteilungen ist auch der Antragsgegner zu Recht nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Hinblick auf die "Leistungsdichte" derjenigen Bewerber, die auf Grund der vorliegenden Beurteilungen sowie der ergänzenden Eignungsprognosen für die Auswahl grundsätzlich berücksichtigt werden konnten, mit diesen ergänzende Auswahlgespräche geführt und auf der Grundlage der in diesen Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse die Einschätzung gewonnen, dass der Beigeladene der am besten geeignete Bewerber für die wahrzunehmende Funktion sei. Dies wird auf Seite 8 des von der Abteilung Einsatz am 04.04.2003 gefertigten und vom Polizeipräsidenten am 07.04.2003 gebilligten Auswahlvermerk im einzelnen begründet. Demgegenüber habe der Antragsteller zwar auch eine persönlich wie fachliche gute Leistung gezeigt, die jedoch im direkten Vergleich etwas schwächer als diejenige des Beigeladenen einzuordnen sei. Da die einzelnen Themen und Fragestellungen, die Gegenstand der Auswahlgespräche waren (vgl. Bl. 35 ff. d. Verwaltungsvorgangs), einen Bezug zu den stellenspezifischen Anforderungen aufweisen, wie sie im Anforderungsprofil aufgeführt sind, kann diese Vorgehensweise des Antragsgegners im Ergebnis nicht beanstandet werden, auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer wie auch des HessVGH, der zufolge der Stellenwert derartiger Überprüfungsgespräche gegenüber der in den dienstlichen Beurteilungen manifestierten kontinuierlichen, langfristigen Leistungsbeobachtung und -bewertung nicht allzu hoch angesetzt werden darf. Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Auswertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Eignungsprognosen der Bewerber im Hinblick auf die Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils nicht zu einer eindeutigen Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers hat führen können, darf der Dienstherr nach seinem Ermessen auf die in einem derartigen Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse als Hilfskriterium zusätzlich zurückgreifen, um seine Auswahlentscheidung zu begründen. Dies begegnet im vorliegenden Fall schließlich auch deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sich in den Vorstellungsgesprächen ausweislich der Protokollierung und des Auswahlvermerks auch keine Erkenntnisse ergeben haben, die zu einer auch nur im Ansatz den dienstlichen Beurteilungen widersprechenden Einschätzung von Eignung und Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen geführt hätten; vielmehr haben die Gespräche den bereits von den dienstlichen Beurteilungen angedeuteten leichten Vorsprung des Beigeladenen bestätigt. Im übrigen hat der Antragsgegner ausführliche Niederschriften über die durchgeführten Auswahlgespräche angefertigt; mit den darin enthaltenen Ausführungen lässt sich die im Auswahlvermerk vertretene Einschätzung über die in den Gesprächen gezeigten Leistungen in nachvollziehbarer Weise belegen.
5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners, sowohl der Antragsteller wie der Beigeladene erfüllten in vollem Umfang das Anforderungsprofil, rechtlichen Bedenken begegnet, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass von den Bewerbern ein überdurchschnittliches Maß an bisheriger Verwendungsbreite gefordert wird. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 01.08.2002 (Bl. 12 ff. d. Verwaltungsvorgangs) und der Bestätigungsbeurteilung vom 22.01.2003 (Bl. 28 d. Verwaltungsvorgangs) wird dem Antragsteller eine breite Erfahrung aufgrund seiner langjährigen Verwendung in Führungspositionen als Dienstgruppenleiter, stellvertretender Dienstgruppenleiter und Zugführer, stellvertretender Hundertschaftsführer zuerkannt. Das gleiche gilt im Ergebnis aber auch in Bezug auf den Beigeladenen ausweislich der Beurteilung vom 14.08.2002 und der Bestätigungsbeurteilung vom 13.02.2003 (Bl. 23 ff., 29 d. Verwaltungsvorgangs). Danach verfügt der Beigeladene über eine langjährige Erfahrung als Dienstgruppenleiter bei verschiedenen Revieren, ebenso über fachliche Kenntnisse in der Stabs- und Projektarbeit; er hat darüber hinaus Verwendung als Gruppen- und Zugführer bei unterschiedlichsten BSOD-Lagen gefunden und ist wiederholt mit der eigenständigen Durchführung von Revierlagen betraut worden. Dies hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25.06.2003 noch weiter dahingehend präzisiert, dass der Beigeladene von 1991 bis 1994 Dienstgruppenleiter beim 2. Polizeirevier gewesen sei und dabei eine Dienstgruppe von bis zu 12 Beamtinnen und Beamten geführt habe, wobei er eine Vielzahl von Lagen zu bewältigen gehabt habe, die für ein Innenstadtrevier typisch seien. Darüber hinaus habe der Beigeladene in der Zeit von 1998 bis 2000 herausgehobene Stabs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang mit seiner Qualifikationsverwendung für die Zulassung für den höheren Polizeivollzugsdienst wahrgenommen. Schließlich sei der Beigeladene auch in der Führungsgruppe der Kriminaldirektion verwendet worden und als Leiter eines Stabsbereichs im Behördenführungsstab bei Sonderlagen tätig gewesen. Die Einschätzung des Antragsgegners, infolge dessen weise auch der Beigeladene die erforderliche Verwendungsbreite auf, lässt sich vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht beanstanden, zumal der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hinweist, dass es seine Sache sei, das für die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals notwendige Maß an Verwendungsbreite selbst zu bestimmen, solange er dabei nicht willkürlich verfährt. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich; die Einschätzung des Antragsgegners ist aufgrund der dargelegten Ausführungen vielmehr in vollem Umfang nachvollziehbar.
6 Soweit der Antragsteller rügt, der Beigeladene verfüge nicht über die nötigen Erfahrungen bei der Führung geschlossener Einheiten sowie fundierte Kenntnisse im Bereich der operativen Kriminalitätsbekämpfung, kann dies seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller hat selbst erkannt, dass es sich bei diesen Merkmalen nicht um zwingende, sondern lediglich fakultative Merkmale des Anforderungsprofils handelt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, dass auch in Bezug auf den Beigeladenen von einer Erfüllung dieser Anforderungsmerkmale ausgegangen werden könne, da dieser als Zugführer bei Sonderlagen innerhalb des Stadtgebiets geschlossene Einheiten geführt habe. Darüber hinaus sei der Beigeladene als Leiter von Kontrollstellen zur Terrorismusbekämpfung, zur Eindämmung der Eigentumskriminalität oder allgemeiner Verkehrsdelikte eingesetzt gewesen, er könne mithin auch Kenntnisse der operativen Kriminalitätsbekämpfung vorweisen. Dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag dieses Anforderungsmerkmal besser erfülle als der Beigeladene, ist seine eigene Einschätzung, die der Dienstherr nicht notwendig teilen muss. Insoweit hat der Antragsteller keine substantiierten Darlegungen vorgebracht, die eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten aus diesem Grund als zwingend erforderlich hätten erscheinen lassen können. Der Antragsteller stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass es unter der Voraussetzung der Erfüllung des Anforderungsprofils - die hier, wie dargelegt, vom Antragsgegner fehlerfrei sowohl in Bezug auf den Antragsteller als auch in Bezug auf den Beigeladenen festgestellt wurde - Sache des Dienstherrn ist, darüber zu entscheiden, im Hinblick auf welches Kriterium er eine Auswahlentscheidung trifft, solange diese nicht willkürlich getroffen wird. Der Antragsgegner durfte seine Entscheidung nach Ermessen auf jedes sachgerechte Hilfskriterium stützen, ohne dass der Umstand, dass er genauso gut die Entscheidung auf ein anderes Kriterium hätte stützen können, die auf dieser Grundlage getroffene Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft erweisen kann.
7 Die Auswahlentscheidung geht zwar nicht auf die zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen ein, was nach der neueren Auffassung des BVerwG erforderlich ist, um die Anforderungen des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfüllen (U. v. 27.02.2003 a. a. O.; 19.12.2002 - 2 C 31.01 - ZTR 2003, 419 f.). Darin liegt jedoch kein Mangel, dessen Berücksichtigung die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren begründen kann. Die für den Beigeladenen erstellten zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen sind nämlich alle deutlich besser ausgefallen als die für den Antragsteller am 08.04.2001 erstellte Beurteilung, die den Zeitraum bis 1992 abdeckt und unterhalb des Punktwertes von 13 geblieben ist. Zudem wird für den Antragsteller für die 2002 erstellte Beurteilung eine deutliche Leistungsverbesserung festgestellt. Im Unterschied dazu hatte der Beigeladene dieses bessere Niveau bereits in einem früheren Stadium erreicht. Folglich hätte der Rückgriff auf frühere Beurteilungen nur zum Nachteil des Antragstellers ausschlagen können.
8 Schließlich vermag auch der Umstand, dass bei dem Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller die Vertreterin der Frauenbeauftragten, beim Vorstellungsgespräch mit dem Beigeladenen hingegen diese selbst anwesend war, die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht in Frage zu stellen. Diesbezüglich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Frauenbeauftragten in Bezug auf die Teilnahme am Auswahl- oder Vorstellungsgespräch im Hinblick auf § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGlG lediglich ein Beteiligungsrecht eingeräumt ist, ebenso in Bezug auf die endgültige Auswahlentscheidung. Diesen Beteiligungsrechten wurde hier Genüge getan; dass im einen Fall die Vertreterin an dem Auswahlgespräch teilgenommen hat, führt folglich nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, die allein vom Dienstherrn zu treffen ist. Abgesehen davon weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller insoweit auch nicht deutlich gemacht hat, dass eine Teilnahme der Frauenbeauftragten statt ihrer Vertreterin an seinem Vorstellungsgespräch sich zu seinen Gunsten hätte auswirken müssen, was aber Voraussetzung für die Beachtlichkeit dieses Einwands gegen die Auswahlentscheidung wäre. Auch in Bezug auf die Beteiligung eines Vertreters der zuständigen Personalvertretung sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
9 Auch im übrigen sind Ermessensfehler nicht erkennbar.
10 Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
11 Zu einer Billigkeitsentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da er keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 GKG. Ausgehend vom 6,5-fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBO ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung und den Umstand, dass der ausgewählte Bewerber sich zunächst auf der Stelle zu bewähren hat, ein Streitwert in Höhe von 2/8 des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.
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