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1 E 2225/03.AO•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-07-14, 1 E 2225/03.AO
1 E 2225/03.AOVerwaltungsgericht / 1. Kammer14.07.2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-14
Aktenzeichen: 1 E 2225/03.AO
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0714.1E2225.03.AO.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 16a GG, § 51 AuslG, § 26a AsylVfG
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin ist ihren Angaben nach aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragte am 16.07.2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen ihrer Anhörung am 24.07.2002 gab sie an, sie habe Aserbaidschan am 10.06.2002 verlassen und sei am 06.07.2002 in Deutschland angekommen. Sie sei mit dem PKW mit einem guten Freund namens Mohammed über die Ukraine nach Deutschland gekommen. Durch welche Staaten sie gereist sei, wisse sie nicht. Sie habe sich in den letzten sieben Jahren vor ihrer Ausreise versteckt halten müssen. Die Ausreise habe ihr Freund Mohammed bezahlt. Sie sei bereits seit November 1993 mit einen Aserbaidschaner armenischer Volkszugehörigkeit verheiratet. Ihr Mann lebe seit sechs oder sieben Monaten ebenfalls in Deutschland. Sie hätten allerdings nur bis 1995 in Aserbaidschan zusammengelebt. Zu diesen Zeitpunkt habe ihr Ehemann Aserbaidschan verlassen. Wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie haben jetzt erst zufällig in Deutschland erfahren, dass ihr Ehemann ebenfalls in Deutschland lebe. Sie sei seinerzeit von dem Schlepper auf einer Raststätte ausgesetzt worden. Zufällig habe ein Armenier gemerkt, dass sie hilflos gewesen sei und nicht gewusst habe, wo sie hingehen solle. Es habe ihr dann versprochen, sie nach Schwalbach zu bringen. Im Rahmen des Gespräches habe er ihr eröffnet, dass er ihren Ehemann kenne und ihren Ehemann informiert. Dieser habe sie dann abgeholt.
2 1998 habe es ein Massaker an den Armeniern gegeben. Auch ihre Familie sei betroffen gewesen. Ihr Haus sei geplündert worden, sie seien geschlagen worden. Ihr Ehemann sei deshalb im Jahre 1995 geflohen. Sie sei jedoch mit der Schwiegermutter zurückgeblieben. Nachbarn hätten sie und ihre Schwiegermutter an verschiedenen Orten versteckt. Sie habe keinen Kontakt mehr zur Schwiegermutter gehabt und habe von ihr nichts mehr gehört. Vom Nachbarhaus aus habe sie gesehen, wie ihr eigenes Haus niedergebrannt worden sei. Darauf hin sei sie von ihrem Bekannten in ein Dorf gebracht worden, wo sie sieben Jahre gelebt habe. Sie habe die ganze Zeit in einem Zimmer gelebt und sei nur nachts auf den Hof gegangen, um frische Luft zu schnappen. Als in dem Dorf Gerüchte aufgetaucht seien, dass ein armenisches Mädchen versteckt gehalten werde, habe sie Probleme für sich befürchtet und sei mit einem Bekannten über die Ukraine ausgereist. Ihre Eltern seien bereits 1993 ausgereist. Wo sie sich aufhielten wisse sie nicht.
3 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25.04.2003 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne schon deshalb nicht als politisch Verfolgte anerkannt werden, weil ihr Vortrag unglaubhaft sei. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin tatsächlich aus Armenien stamme. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin seit sieben Jahren in einem Dorf habe versteckt halten müssen, ohne das dies irgendjemandem aufgefallen sei. Auch die Art und Weise wie die Klägerin ihren Ehemann in Deutschland wiedergetroffen habe, sei vollkommen unglaubhaft.
4 Die Klägerin hat am 06.05.2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, sie sei in Aserbaidschan politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Diese drohe ihr auch nach wie vor. Insoweit beantragt die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im übrigen weißt sie darauf hin, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Schließlich habe sie am 26.02.2003 ihren ehelichen Sohn V. geboren, die Abschiebung mit einem Säugling zum derzeitigen Zeitpunkt sei unzulässig.
5 Die Klägerin beantragt,
6 den Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzung von § 53 AuslG vorliegen.
7 Die Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Erkenntnismittel, wie sie in der Quellenliste Aserbaidschan nach dem Stand vom 17.04.2002 enthalten sind. Weiter wird Bezug genommen auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 02.10.2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig, die Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 27.06.2002, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.08.2002 sowie das Schreiben der Deutsch- Armenischen Gesellschaft vom 03.08.2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
10 Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch sind in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 noch die des § 53 AuslG gegeben.
12 Einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte steht schon die Drittstaatenregelung des Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegen. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29.06.1999, NVWZ 2000, Seite 81) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 31.01.2000, Aktenzeichen 3 UE 2377/99.A) davon aus, dass den Asylbewerber zwar keine Beweisführungspflicht trifft, er wohl aber die materielle Beweislast für seine Behauptung trägt, ohne Berührung eines sicheres Drittstaates nach Artikel 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Land- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt vorliegend, dass der Einreiseweg der Klägerin nicht aufgeklärt worden ist und nicht weiter aufgeklärt werden kann, mit dem Ergebnis, dass die Einreise der Klägerin auf dem Luftweg nicht bewiesen ist. Die Klägerin hat weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren sachdienliche Angaben gemacht, die dem Gericht Anlass für eine weitere Sachaufklärung geben könnten. Die Klägerin hat lediglich erklärt, sie sei über die Ukraine mit dem LKW über ihr nicht bekannte Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
13 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass in ihrer Person festgestellt wird, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
14 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin zu verneinen.
15 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)).
16 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)).
17 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ).
18 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksales politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
19 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich.
20 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)).
21 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)).
22 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zurecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint. Das Vorbringen der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal ist bereits unglaubhaft. Das Gericht vermag der Klägerin nicht zu glauben, dass sie sich in der von ihr beschriebenen Weise über sieben Jahre hinweg ohne Kontakt zu ihren Eltern bzw. zu ihrem Ehemann versteckt und nach Verlassen des Aserbaidschan zufällig ihren Ehemann in Deutschland wiedergetroffen hat. Die Aussage der Klägerin war zwar bestimmt, blieb jedoch auf Nachfragen detailarm und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Hinzu kommt weiter, dass sich die Angaben der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahren und im behördlichen Verfahren im Detail unterschieden. Hinzukommt, dass die Angaben der Klägerin über ihr Versteck in einem Dorf im Aserbaidschan so unbestimmt und detailarm gehalten waren, dass dem Gericht kein Ansatz für eine Überprüfung der Angaben durch eine Einschaltung des Auswärtigen Amtes gegeben war. So vermochte die Klägerin auch auf nachdrückliches Befragen des Gerichtes lediglich das Dorf, in dem sie sich versteckt haben will, zu bezeichnen, konnte aber keinerlei konkrete Angaben über das Dorf machen, weil sie über sieben Jahre hinweg angeblich in einem Zimmer gelebt hat und nur abends auf den Hof hinausgetreten ist. Darüber hinaus vermochte sie - obwohl sie sieben Jahre lang bei einem älteren Ehepaar gelebt haben will - lediglich den Vornamen des Ehemannes "Mohammed" aber keine sonstigen Personalangaben bzgl. des Ehepaares machen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es der Klägerin - wenn sie tatsächlich in so großer Gefahr war - im Verlaufe von sieben Jahre keine Möglichkeit hatte, das Dorf bzw. ihre Heimat zu verlassen und auch in dieser Zeit weder ihre Eltern noch ihr Ehemann versucht haben, mit ihr Kontakt aufzunehmen bzw. ihr bei der Ausreise behilflich waren. Die Klägerin machte aber auch in Detail unterschiedliche Angaben. Zum einen gab sie im gerichtlichen Verfahren an, dass sie nach der Eheschließung zu ihrem Ehemann gezogen sei. Im Anhörungsverfahren gab sie als letzte Anschrift vor ihrer Ausreise hingegen die Wohnung ihrer Eltern an. Dieser Widerspruch ist nicht erklärlich, zumal die Klägerin andererseits angegeben hat, dass ihre Eltern den Aserbaidschan bereits 1993 verlassen hätten und sie nach der Ausreise des Ehemannes im Jahre 1995 gemeinsam mit der Schwiegermutter in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Weiterhin hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung geschildert, dass sie von einem guten Freund Namens Mohammed in die Ukraine gebracht worden sei und sie zuvor sich über sieben Jahre hinweg bei einem alten Ehepaar versteckt habe. Im gerichtlichen Verfahren hat sie hingegen angegeben, dass der Ehemann des Ehepaares bei dem sie sich versteckt gehalten habe Mohammed geheißen habe und dieser sie auch in die Ukraine gefahren habe. Eine weitere Ungereimtheit in den Aussagen der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie einerseits angegeben hat, der LKW mit dem sie aus der Ukraine gekommen sei, sie an einer Raststätte abgesetzt habe, wo sie von einem Armenier angesprochen worden sei, der ihren Ehemann gekannt habe und diesen informiert habe, so dass ihr Ehemann sie später abgeholt habe. Im gerichtlichen Verfahren hat sie hingegen andererseits angegeben, dass der Armenier, den sie zufällig an der Raststätte getroffen habe, sie nach Schwalbach gefahren, sich dort bei der Verwaltung nach ihrem Ehemann erkundigt habe und sodann ihren Ehemann aus Steinau nach Schwalbach gebracht habe. Abgesehen davon, dass es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, das die Antragstellerin zufällig einen armenischen Landsmann auf einer Autobahnraststätte getroffen hat, der sie nach Schwalbach gefahren hat, deuten auch die unterschiedlichen Darstellungen der Klägerin daraufhin, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Unterstützt wird dies noch dadurch, dass die Klägerin andererseits angibt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht wusste wo ihr Ehemann war und ihr auch nicht bekannt war, dass sie nach Deutschland gebracht werden solle. Auch dies alles erscheint vor dem Hintergrund, dass sie Klägerin durchaus einen aufgeweckten und intelligenten Eindruck gemacht hat, völlig unglaubhaft. Ein Vergleich des Schicksals der Klägerin mit dem der Schwester des Ehemannes und deren Ehemann (vgl. Aktenzeichen VG Frankfurt 1 E 1797/02.A [V] bzw. 7 E 2066/01.A [3]) spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin wohl Aserbaidschan zu einem nicht näheren Zeitpunkt verlassen, in der Zwischenzeit in einem Drittstaat gelebt hat und dann von ihrem Ehemann, der bereits sechs bis sieben Monate vor der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nachgeholt wurde. Dieser Eindruck des Gerichtes wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin die Frage nach ihrem Aufenthalt für den Zeitraum von 1995 - 2002 immer wieder unter Hinweis auf ihr Versteck ohne jegliche Kontakte zur Außenwelt beantwortet hat, um ihren tatsächlichen Aufenthalt für diesen Zeitraum zu verdecken.
23 Nach alledem ergeben sich eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Unwahrscheinlichkeiten, so dass das Gericht den Schilderungen der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal insgesamt keinen Glauben schenken kann.
24 Das Gericht kann aufgrund der Angaben der Klägerin in Verbindung mit den Angaben der Schwester ihres Ehemannes und deren Ehemann nur davon ausgehen, dass es glaubhaft ist, dass es sich bei der Klägerin um eine armenische Volkszugehörige handelt, die aus Kirowabad (Aserbaidschan) stammt.
25 Da die Angaben der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal und insbesondere auch über den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan nicht glaubhaft sind, steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass die Klägerin Aserbaidschan aus wohlbegründeter Furch vor politischer Verfolgung verlassen hat. Insbesondere kann die Rechtsprechung des Gerichtes, das bisher für den Zeitraum bis Mitte der 90er Jahre davon ausgegangen ist, dass die armenische Minderheit in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegt, auf die Klägerin nicht angewandt werden, da zur Überzeugung des Gerichtes nicht feststeht, dass die Klägerin in diesem Zeitraum in dem die armenische Minderheit einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterlag, Aserbaidschan verlassen hat.
26 Geht man hingegen davon aus, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben tatsächlich Aserbaidschan erst im Jahre 2002 verlassen hat, ist eine politische Verfolgung der Klägerin zu verneinen, weil sich die Situation für die armenische Minderheit in Aserbaidschan inzwischen gebessert hat und an der Feststellung des Gerichtes, dass die armenische Minderheit in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegt, nicht mehr festgehalten werden kann. Nach dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage der Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003 werden zwar Personen armenischer Abstammung nach wie vor de facto vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden. Jedoch geht der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle nicht auf politisch motivierte Behördenwillkür zurück. Die Praxis der Diskriminierung besteht darüber hinaus auch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle fällt zudem auf die allgemeine Korruption in Aserbaidschan zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen ist. Probleme der genannten Art treten überhaupt nicht auf, wenn die Armenier entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfügen. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 27.06.2002 leben in Aserbaidschan derzeit noch ca. 20.000 Armenier. Siedlungsschwerpunkt der armenischen Minderheit ist Baku. Die Angehörigen der armenischen Minderheit haben grundsätzlich das gleiche Recht auf Ausübung ihrer Kultur und Sprache wie die Angehörigen anderer Minderheiten. Vor dem Hintergrund der ethnischen Spannungen zwischen Aserbaidschanern und Armeniern in der Tatsache, dass ein Großteil der in Aserbaidschan wohnhaften armenischen Volkszugehörigen über aserbaidschanisch-armenische Mischehen in die aserbaidschanische Bevölkerung integriert ist, bedienen sich die Angehörigen der armenischen Minderheit im Alltag entweder der russischen oder der aserbaidschanischen Sprache. Grundsätzlich ist es Personen armenischer Abstammung in Aserbaidschan auch möglich, eine schulische und berufliche Ausbildung zu absolvieren und nachfolgend ihren Lebensunterhalt in Aserbaidschan zu bestreiten. Eine speziell auf die armenische Minderheit gerichtete Diskriminierung ist nach dieser Auskunft nicht bekannt. Die ärztliche Versorgung der armenischen Minderheit ist unter dem gleichen Vorbehalt gewährleistet für die restliche Bevölkerung Aserbaidschans. Nach der aserbaidschanischen Gesetzgebung haben armenische Volkszugehörige die gleichen Rechte wie die Angehörigen anderer Minderheiten. Gerichtlicher Rechtschutz gegen Diskriminierung kann daher auch von Angehörigen der armenischen Minderheit erwirkt werden. Bei den in Einzelfällen bekannt gewordenen Beschwerden Personen armenischer oder gemischt nationaler Abstammung ist zudem nicht belegt, ob es sich um eine Benachteiligung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder um einen behördlichen Willkürakt handelt. Im Übrigen ist die Zahl der Beschwerden von armenischen Volkszugehörigen bei den in Aserbaidschan tätigen Menschenrechtsorganisationen deutlich zurückgegangen. Bei den vorgetragenen
27 Beschwerden handelt es sich ausnahmslos um Alltagsprobleme, die ihren Ursprung nicht in der Verletzung von Menschenrechten gehabt hatten, sondern vielmehr handelt es sich um Probleme mit der mangelhaften öffentlichen Verwaltung. Von einem Überleben im Untergrund bedingt durch eine organisierte oder staatlich zumindest geduldete Verfolgung der Armenier kann nach den jüngsten Berichten des Auswärtigen Amtes heute nicht mehr die Rede sein. Vor dem Hintergrund dieser Auskünfte hält das Gericht an seiner Rechtsprechung, dass die armenische Minderheit in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegt, nicht mehr fest.
28 Die Klägerin, die Aserbaidschan unverfolgt verlassen hat kann auch zum derzeitigen Zeitpunkt ohne Furcht vor politischer Verfolgung nach Aserbaidschan zurückkehren.
29 Die Klägerin müsste auch nicht allein nach Aserbaidschan zurückkehren. Ihr Ehemann und ihr Kind sind bisher nicht als politische Flüchtlinge anerkannt und haben kein Bleiberecht in Deutschland, so dass die Familie gemeinsam nach Aserbaidschan zurückkehren kann.
30 Die Beklagte hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
31 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
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