VG Frankfurt 3. Kammer, 2003-07-10, 3 E 31074/98.A

3 E 31074/98.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer10.07.2003

Regest

1. Staatsangehörigen aus Sierra Leone, die vor dem Putsch von Koroma am 25.5.19977 die Tamaboros unterstützten, droht bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung. 2. Weibliche Beschneidung stellt in Sierra Leone keine ausgrenzende Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG dar. 3. Minderjährigen Mädchen vom Stamm der Kono, deren Eltern überdurchschnittlich gebildet und nicht in afrikanischen Traditionen verhaftet sind, droht die Rückkehr nach Freetown nicht die Gefahr der Beschneidung. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. März 2005, 3 UE 3457/04.A, Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 31074/98.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 3 E 31074/98.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0710.3E31074.98.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 AuslG, § 53 AuslG, Art 16a GG

Leitsatz

  1. Staatsangehörigen aus Sierra Leone, die vor dem Putsch von Koroma am 25.5.19977 die Tamaboros unterstützten, droht bei einer Rückkehr keine politische Verfolgung.

  2. Weibliche Beschneidung stellt in Sierra Leone keine ausgrenzende Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG dar.

  3. Minderjährigen Mädchen vom Stamm der Kono, deren Eltern überdurchschnittlich gebildet und nicht in afrikanischen Traditionen verhaftet sind, droht die Rückkehr nach Freetown nicht die Gefahr der Beschneidung.

Verfahrensgang

nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. März 2005, 3 UE 3457/04.A, Entscheidung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger sind sierra-leonische Staatsangehörige. Sie landeten am 04. Januar 1998 aus Accra kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main, wo sie sich den Grenzbehörden als asylsuchend zu erkennen gaben.

2 Zur Begründung ihres Asylantrages gab der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Januar 1998 an, er und seine Familie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Leben bedroht gewesen sei. Im Mai 1997 habe ein Militärputsch in Sierra-Leone stattgefunden. Bei diesem Putsch sei eine Gruppe namens AFRC unter der Führung von Koroma an die Macht gekommen. Die demokratische Regierung sei gestürzt worden. Er - der Kläger zu 1) - habe am 04. Juni 1997 von einem Soldaten die Information erhalten, dass er gesucht werde, weil sein Bruder von 1992 bis 1994 der damaligen Regierung als Minister angehört habe. Sein Bruder habe seinerzeit als Minister eine Gruppe namens Tamaboro gegründet, die aus lokalen Jägern bestand und die sehr erfolgreich gegen die Rebellen gekämpft habe, ohne dass dies den Krieg beendet hätte. Nachdem die Rebellen an die Macht gekommen seien, hätten sie sich rächen wollen.

3 Nachdem er von dem Soldaten diese Information erhalten habe, habe er seine Kinder zu ihrem Großvater geschickt, habe seine Sachen gepackt und sei mit seiner Frau von Freetown nach Kambia, einer Grenzstadt in der Nähe von Guinea gefahren. Dort habe er mit seiner Frau - der Klägerin zu 2) - bis Oktober gelebt, bis sie erfahren hätten, dass die Regierung gegenüber den westafrikanischen Staaten erklärt hatte, dass sie nun friedlich regieren wolle und nicht mehr die Leute belästigen werde.

4 Aufgrund dieser Erklärung habe er sich entschlossen, seine Kinder am 30. Oktober 1997 von ihrem Großvater in Waterloo abzuholen. Als er in Waterloo angekommen sei, seien der Großvater und die Kinder nicht mehr zu Hause gewesen, da sie sich bereits im Juni unter den Schutz der ECOMOG begeben habe. Seine Frau habe sich auf die Suche nach den Kindern begeben, während er zu ihrem Haus in Freetown gefahren sei. Als er sein Haus habe betreten wollen, sei er als Bruder von Kambo erkannt worden und deshalb festgenommen worden. Dabei sei er geschlagen und mit den Füßen getreten worden. Die Personen, die ihn festgenommen hatten, wollten ihn zu ihrem Kommandanten bringen, der jedoch nicht anwesend gewesen sei, so dass er acht Tage in einem Zimmer eingesperrt worden sei. An diesem achten Tag habe es einen Zusammenstoß zwischen den ECOMOG-Truppen und den Rebellen gegeben, wobei die Rebellen vertrieben worden seien und er befreit worden sei. Er sei dann mit auf den Stützpunkt zurückgekehrt, wo er seine Familie getroffen habe.

5 Zwischenzeitlich seien auch die sogenannten Kamajors gegründet worden, die vorwiegend aus den Leuten aus dem Süden und dem Osten Sierra-Leone gebildet würden. Die Kamajors würden gegen die Tamaboro, die überwiegend aus Bewohnern des Nordens bestanden hätten, kämpfen und diese töten. Wegen dieser Bedrohungen habe er sich nicht mehr sicher in Sierra-Leone gefühlt und sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen.

6 Er selbst sei öfter mit den Angehörigen der Tamaboro zusammengewesen und im übrigen Mitglied der demokratischen Partei UNBP.

7 Mit Bescheid vom 01.09.1998, dem Bevollmächtigten zugestellt am 07.09.1998, wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG verneint und die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.

8 Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Sierra-Leone angedroht.

9 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Falle der Kläger in einer mit den kriegerischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang stehenden allgemeinen Gefährdung keine politische Verfolgung festzumachen sei. Durch die Hilfe und Kontrolle, die die westafrikanische ECOMOG-Truppe in Sierra-Leone weiterhin leiste, dürfte der Friedensprozess auch weiter fortschreiten. Der Rückkehr der Kläger dürfte somit nichts im Wege stehen und sie müssten unter den gegenwärtigen Bedingungen in der Lage sein, ihre eigene Existenz wieder abzusichern.

10 Die UNBP gehöre zwar zur Opposition, sie sei aber im Parlament mit 17 Sitzen vertreten.

11 Da die Kläger Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht hätten noch dem Bundesamt Hinweise auf das Bestehen solcher vorlägen, sei davon auszugehen, dass § 53 AuslG der Abschiebung nicht entgegenstehe.

12 Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.09.1998, bei Gericht eingegangen am 09.09.1998, Klage erhoben.

13 Zur Begründung wird im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.10.1998 - unter Beifügung zahlreicher Zeitungsberichte und weiterer Quellen - (hinter Blatt 31 der Akte) -vorgetragen, dass das Bundesamt jedenfalls teilweise die von den Klägern geltend gemachten Verfolgungsgefahren nicht zur Kenntnis genommen habe, und zwar insbesondere die drohende Verfolgung durch Kamajors als auch Verfolgungsmaßnahmen seitens der Regierung der SLPP, die jetzt wieder im Amt sei.

14 Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.01.2002 wird vorgetragen, dass die Klägerin zu 2) ernsthaft psychisch erkrankt sei und derzeit Risperdal einnehme.

15 Die Kläger beantragen,

16 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.09.1998 zu verpflichten,

17 a) die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und

18 b) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,

19 c) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

23 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei wegen der Einzelheiten auf das Gutachten des Psychiaters Li. vom 29.04.2002 (Bl. 138 ff der Akte) verwiesen wird und über die Frage, ob die Klägerin zu 2) in Sierra Leone behandelt werden kann durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, wobei wegen der Einzelheiten auf die Auskunft vom 25. November 2002 (Bl. 203 ff) verwiesen wird.

24 Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage, ob den Klägerinnen zu 4) und 5) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung droht durch Einholung eines Gutachtens des Instituts für Afrika-Kunde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.04.2002 (Bl. 128 ff der Akte) verwiesen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Sierra-Leone zusammengefasst sind (Blatt 56 f. und 337 ff der Akte) und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 Die zulässige Klage ist unbegründet.

27 Die Kläger erfüllen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die Voraussetzungen als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

28 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahmen kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. 07.1989 - BVerfGE 80, 315 (333 ff), und vom 23.01.1991 - BVerfGE 83, 216).

29 Wer nur von regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative) und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.1989 - BVerfGE 81, 56; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.1990 -BVerwGE 85, 139). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat (sogenannte Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.

30 Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sogenannter herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Dies gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30.04.1996 - BVerwGE 101, 135 ff), Urteil vom 18.02.1997 - BVerwGE 104, 97; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 - a. a. O. S. 344 f).

31 Dabei ist für die Kläger davon auszugehen, dass sie Sierra Leone unverfolgt im Sinne der obigen Darlegungen verlassen haben. Denn die von den Klägern - insbesondere dem Kläger zu 1) - geschilderte drohende Verfolgung durch die Kamajors stellte zum Zeitpunkt des Verlassens Sierra Leones keine "politische" Verfolgung dar. "Politische", also staatliche Verfolgung konnte nach dem Putsch und der Machtübernahme durch Major Koroma am 25.05.1997 und der Verschmelzung von Armee und RUF zur Volksarmee (vgl. Afrika-Jahrbuch 1997 S. 167) zum Zeitpunkt der Flucht im Dezember 1997 nur durch diese Kräfte verübt werden, nicht aber von den die Volksarmee bekämpfenden (a. a. O. S. 168) Kamajors.

32 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten kann das Gericht eine den Klägern bei Rückkehr in ihre Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen.

33 Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

34 Am 17. Januar 2002 wurde der Bürgerkrieg von Präsident Ahmed Tejan Kabbah offiziell für beendet erklärt (ai vom 24.01.2002 an VG Cottbus). Bei einer symbolischen Waffenverbrennungsveranstaltung in Lungi, wo der Bürgerkrieg ehemals seinen Anfang genommen hatte, wurden über 3000 Waffen und Hunderte von Munitionskisten zerstört. Kabbah hob desweiteren die bestehenden Ausgangssperren auf. Auch der Führer der Rebellenorganisation RUF, Sesay, gab bekannt, dass die RUF für den Frieden bereit sei. Der Rebellenführer Foday Sankoh befindet sich in Haft und ist in Freetown des Mordes angeklagt (NZZ vom 05.03.2002). Etwa 46.000 seiner Kämpfer haben ihre Waffen niedergelegt (ai. a. a. O.).

35 Ahmed Tejan Kabbah, der am 14. Mai 2002 mit etwas mehr als 70% der abgegebenen Stimmen (FAZ vom 21.05.2002) als Staatspräsident wiedergewählt wurde, hatte bereits im März 1996 das Präsidentenamt übernommen, nachdem er als Kandidat der SLPP aus allgemeinen Wahlen als Sieger hervorgegangen war. Im Mai 1997 war Kabbah zwar gestürzt und zur Flucht nach Guinea gezwungen worden, aber im Februar 1998 durch die Militärintervention der ECOMOG-Truppen mit seiner Zivilregierung wieder eingesetzt worden (Afrika-Jahrbuch 1998 S. 158).

36 Bereits im April 1999 hatten die beteiligten Kriegsparteien in Lome (Togo) erste Friedensverhandlungen geführt, die am 18. Mai 1999 erfolgreich abgeschlossen wurden. Wegen immer wieder aufflammender Kämpfe vereinbarten die Regierung von Sierra Leone und Vertreter der Rebellenorganisation am 10. November 2000 in den nigerianischen Hauptstadt Abuja einen erneuten Waffenstillstand (Afrika Jahrbuch 2000, S. 159). Die RUF willigte ein, künftig die Arbeit der UN-Friedensmission nicht mehr zu behindern, die Waffen niederzulegen und entwendete Waffen zurückzugeben.

37 Trotz vereinzelter Gefechte rückte in der Folge die auf über 17.000 Mann angewachsene UNO-Friedenstruppe immer weiter in die Rebellengebiete im Norden und Osten des Landes vor und erreichte durch hartnäckige Verhandlungen mit lokalen Rebellengruppen und Kriegsmilizen eine Befriedung des sierra-leonischen Territoriums (ai an VG Cottbus vom 24.01.2002).

38 Im März 2002 wurde ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone mit dem Inhalt geschlossen, dass im 3. Quartal des Jahres 2002 ein international besetzter Sondergerichtshof zur Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eingerichtet wird (NZZ vom 5.3.2002). Dieser Gerichtshof hat im März 2003 seine Arbeit aufgenommen (FR vom 18.03.2003) und zum Prozessauftakt dem amtierenden Minister für Inneres, Hinga Norman, einen der Angeklagten, verhaften lassen, was in Sierra Leone als Sensation empfunden worden war (FR a. a. O.).

39 Die aufgezeigte Entwicklung in Sierra Leone verdeutlicht die klare Tendenz zur Festigung des Friedens. Die Einhaltung des Abkommens von Abuja durch die Bürgerkriegsparteien, die Wiederwahl Kabbahs und das schlechte Abschneiden der RUF bei den Wahlen im Mai 2002 sind ebenso wie die Arbeitsaufnahme durch den Sondergerichtshof für Kriegsverbrechen Indizien dafür, dass das Land weitgehend zur Ruhe gekommen ist und sich die allgemeine Lage verfestigt.

40 Nach alldem ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein sierra-leonischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in sein Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.

41 Der von den Klägern hilfsweise beantragten Beweiserhebung zu der Frage, ob ehemalige Unterstützter der Tamaboros bei einer Rückkehr auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von der Regierung zu befürchten hätten, brauchte das Gericht deshalb wegen Erwiesenheit des Gegenteils (§ 244 Abs. 4 StPO) - wie die zahlreichen Erkenntnisse belegen - nicht nachzugehen.

42 Dass den Klägerinnen zu 2) und 3) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone aus in ihren Personen liegenden Gründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte, ist nicht ersichtlich.

43 Soweit die Klägerinnen zu 4) und 5) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone politische Verfolgung in Gestalt drohender Beschneidung befürchten, mangelt es bereits - wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird - an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der befürchteten Verfolgung.

44 Unabhängig davon fehlt es am Merkmal der "politischen" Verfolgung, da dies voraussetzt, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 - a. a. O., S. 335). Dabei ist die Frage der Ausgrenzung nach den soziokulturellen Vorstellungen in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Gemeinschaft zu beurteilen und nicht auf der Grundlage mitteleuropäischer Vorstellungen. Aus der Sicht der im Herkunftsland Sierra Leone bestehenden kulturellen Gemeinschaft kann von einer ausgrenzenden Verfolgung schon deswegen keine Rede sein, weil die von den Klägerinnen zu 4) und 5) befürchtete zwangsweise Beschneidung, die ihre Wurzeln in animistischen Initiationsriten hat, gerade den Zweck verfolgt, das betreffende Mädchen in den Kreis der Frauen der Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied aufzunehmen. Das Institut für Afrika-Kunde hat in seinem Gutachten vom 10.04.2002 dargelegt, dass die Beschneidung tief in der afrikanischen Tradition verwurzelt ist und von vielen Menschen in den betreffenden Ländern als integraler, lebenswichtiger Bestandteil der Kultur angesehen wird, der nicht ohne weiteres aufgegeben werden darf. In Sierra Leone ist diese Tradition anscheinend bei allen Bevölkerungsgruppen mit Ausnahme der Krio lebendig. Die Krio selbst haben keine jahrhundertealte afrikanische Tradition, da ihre Vorfahren als ehemalige Sklaven erst vor relativ kurzer Zeit aus anderen Teilen der Welt im Großraum Freetown angesiedelt wurden. Auswirkung der Tradition in den Bevölkerungsgruppen, die die Beschneidung praktizieren, ist das Paradoxon, dass trotz der mit der Beschneidung verbundenen Leiden angeblich auch 3/4 der davon qua Geschlecht betroffenen Frauen zu den Befürwortern zählen. Dies ist nur durch die große Macht erklärbar, die Tradition und traditionelle Kultur im Bewusstsein der Menschen haben.

45 Auch dies belegt, dass hier kein Raum für die Annahme gegeben ist, dass aus der Sicht der in Sierra Leone bestehenden kulturellen Gemeinschaft mit der Durchführung von Beschneidungsmaßnahmen beabsichtigt ist, die betreffenden Mädchen und Frauen aus der Friedensordnung der Gemeinschaft auszugrenzen (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 4.12.2001 - Asylmagazin 2002, 35).

46 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass zugunsten der Kläger auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG besteht. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, in gleicher Weise zu beurteilen, wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.1998 - BVerwGE 106, 339 (342)). § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Regelung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 oder des § 28 Abs. 1 AsylVfG - ausscheidet.

47 Solches ist vorliegend nicht der Fall.

48 Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen zugunsten der Kläger nicht vor. Zugunsten der Kläger zu 1) bis 3) gibt es für das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG keinen ernsthaften Anhaltspunkt.

49 Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK steht den Klägerinnen zu 4) und 5) auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihnen bei Rückkehr nach Sierra Leone eine Beschneidung drohen könnte, nicht zu.

50 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwGE 99, 331 (333 ff); Urteil vom 02.09.1997 - BVerwGE 105, 187 (188 ff)). Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlasst, bewusst duldet, oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Staat können ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben.

51 Der Begriff der Gefahr ist - ebenso in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324 (330); Beschluss vom 18.07.2001 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46).

52 Im Sinn der obigen Darlegungen fehlt es bei den Klägerinnen zu 4) und 5) an der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" einer drohenden Beschneidung. Das Institut für Afrika-Kunde hat in seinem Gutachten vom 10.04.2002 auf Anfrage des Gerichts ausgeführt, dass der Vergleich verschiedener Quellen zu Sierra Leone zeige, dass die weibliche Bevölkerung dieses westafrikanischen Landes mindestens zu 80% beschnitten ist. Andererseits hat das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt, dass hinsichtlich der Anwendung der Beschneidung in Sierra Leone anscheinend regionale und ethnische Unterschiede bestehen. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel dürfe gelten, dass FGM (Female Genital Mutilation - weibliche Genitalverstümmelung) bzw. die Akzeptanz von FGM umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam = FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult) = FGM oder Christentum =Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein.

53 Darüber hinaus hat das Institut für Afrika-Kunde in dem angegebenen Gutachten ausgeführt, dass Bildung/Ausbildung und FGM - Abneigung der Eltern einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürften. Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben.

54 Vor diesem Hintergrund lässt sich für die Klägerinnen zu 4) und 5), die mit ihren Eltern nach Freetown zurückkehren können, wo sie geboren sind und wo ihre Eltern über lange Jahre gelebt haben, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung feststellen. Denn neben der Rückkehr in eine nicht ländlich geprägte Umgebung sind als weitere, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Beschneidung reduzierende Umstände als ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) als Vater studierter Geologe und die Klägerin zu 2) als Mutter ausgebildete Krankenschwester ist, beide Elternteile also eine die durchschnittliche Bildung in Sierra Leone weit übersteigende Ausbildung genossen haben und aufgrund ihres christlichen Glaubens die Beschneidung ihrer Tochter entschieden ablehnen, weil sie dies - wie der Kläger zu 1) im Termin am 10.07.2003 darstellte - für unfair einem Kind gegenüber halten.

55 Zwar hat der Kläger zu 1) im Termin vom 10.07.2003 zugleich ausgeführt, dass es in seinem Heimatland - Sierra Leone - nicht wie in Deutschland sei, dass man seinen Kindern einfach sagen könne, dass das Kind nicht zu seiner Verwandtschaft gehe. Es entspreche einfach der dortigen kulturellen Praxis, ohne dass dies etwas mit Christentum oder Bildung zu tun habe, dass die Kinder der ganzen Familie gehörten.

56 Gerade vor dem Hintergrund, dass das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten vom 10.04.2002 darstellte, dass keineswegs eine vollständige - im Sinne einer hundertprozentigen - Beschneidung von Mädchen und jungen Frauen in Sierra Leone stattfindet, erachtet das Gericht die Angaben des Klägers zu 1), die Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht verhindern zu können und als unausweichlich hinzustellen, für von taktischen Überlegungen geprägt und deshalb nicht für vollständig glaubhaft.

57 Auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Afrika-Kunde vom 10.04.2002 leben in Sierra Leone 10 bis 20% Frauen, die nicht beschnitten sind und auch nicht der Ethnie der Kio angehören, da diese lediglich 2% der Bevölkerung in Sierra Leone ausmacht, wie das Institut für Afrika-Kunde in seinem Gutachten ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des Instituts für Afrika-Kunde, wie sie oben bereits dargelegt wurden, sinkt die Wahrscheinlichkeit weiblicher Beschneidung bei höherer Bildung, bei einer Wohnsitznahme in Freetown und bei einer fehlenden Verwurzelung in der afrikanischen Tradition. Da die Kläger bei sämtlichen dieser drei aufgezählten Kriterien zu der Gruppe gehören, bei der weibliche Beschneidung weniger wahrscheinlich stattfindet, kommt das erkennende Gericht insgesamt zu dem Schluss, dass eine drohende Beschneidung der Klägerinnen zu 4) und 5) nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

58 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass den Klägerinnen zu 4) und 5) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen, da - wie ausgeführt - der Begriff der "Gefahr" der gleiche ist.

59 Auch die Klägerin zu 2) kann sich auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Sierra Leone eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erwarten hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach kann insbesondere die Gefahr, dass sich eine Krankheit des Ausländers - hier der Klägerin zu 2) - in dem Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, weil die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.1997 - NVwZ 1999, 311 ).

60 Die Klägerin leidet ausweislich des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Li. vom 29.04.2002 (Bl. 138 ff der Akte) unter einer im Vordergrund stehenden paranoiden Psychose. Dafür sprechen nach Auffassung des Sachverständigen das Stimmenhören, das paranoide Bedrohungserleben und - wenngleich weniger - die optischen Halluzinationen.

61 Nach der in anderer Sache vom erkennenden Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2002 (Bl. 149 der Akte) und der auf Betreiben der Kläger eingeholten ergänzenden Auskunft vom 25. November 2002 (Bl. 203 f der Akte) gibt es in Freetown ein psychiatrisches Krankenhaus, in der die meisten psychischen Krankheiten behandelt werden können.

62 Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auch die bei der Klägerin zu 2) festgestellte paranoide Psychose in diesem Krankenhaus - Kissi Mental Hospital - behandelt werden kann. Zwar haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01. August 2002 vorgetragen, dass aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes schon rein logisch nicht geschlossen werden könne, dass auch die komplexe psychotische Krankheit der Klägerin zu 2) dort behandelt werden könne. Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht geteilt. Doktor N., der das Kissi Mental Hospital in Freetown leitet, ist Psychiater - ebenso wie der vom Gericht beauftragte Arzt für Psychiatrie, Herr Li. und deshalb befähigt, die Klägerin zu 2) zu behandeln. Das Gericht will in diesem Zusammenhang gerade im Hinblick auf die von den Klägern zu den Akten gereichten Stellungnahmen von Dr. N. vom 08. August 2002 (Bl. 192 der Akte) und von der Botschaft der Republik von Sierra Leone vom 12.08.2002 (Bl. 193 der Akte) nicht in Abrede stellen, dass sich (auch) das Kissi Mental Hospital in einer schwierigen Situation befindet, soweit es die personelle und sachliche Ausstattung betrifft. Andererseits lässt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. November 2002 nicht von der Hand weisen, dass die Darstellung von Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 15. März 2002 an das Gesundheitsministerium in Sierra Leone - welches augenscheinlich von dort an die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet wurde, - und die Darstellung von Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 08. August 2002 nicht der tatsächlichen Entwicklung entspricht, da sich die Situation in Freetown in diesem Zeitraum nicht verschlechtert, sondern verbessert hat.

63 Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2002 durch das weitere Schreiben von Dr. N. vom 08. August 2002 zumindest als erschüttert gelten dürfe, so dass nicht mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2002 davon ausgegangen werden dürfe, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) in Sierra Leone behandelt werden könne, vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen.

64 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.1985 - InfAuslR 1985, 147 (148)) brauchen amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen grundsätzlich die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu enthalten. Sie sind auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts die zeitlich spätere Stellungnahme von Dr. N. vom 08.08.2002, die die Kläger dem Gericht zugeleitet haben, nicht geeignet, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2002 zu erschüttern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Information von Dr. N. in seinem Schreiben vom 15. März 2002 nicht an die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland gerichtet war; ob sie demgemäss die alleinige Informationsquelle war, kann deshalb dahinstehen.

65 Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass das von Dr. N. beschriebene kulturelle Konzept bei der Klägerin zu 2) nicht helfen würde, - wie die Kläger in dem Termin am 10.07.2003 dargelegt haben - steht dies der Entscheidung des Gerichts nicht entgegen. Das Gericht hat zwar in dem Termin am 10.07.2003 die Frage angesprochen, ob nicht eine Behandlung im Heimatland bei der Klägerin zu 2) mehr Erfolg verspreche, allerdings dabei weniger an animistische Rituale gedacht - welche augenscheinlich bei den Klägern im Vordergrund standen -. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts bei der Behandlung psychischer Erkrankungen entscheidend die Möglichkeit sprachlicher Verständigung, da die Behandlung psychischer Erkrankungen ganz wesentlich von der Möglichkeit ihrer verbalen - am besten muttersprachlichen - Aufarbeitung abhängt. Deshalb ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass eine Behandlung der Klägerin zu 2) im Heimatland, die ohne Sprachmittler auskommt, der bisherigen Behandlung der Klägerin zu 2), die über eine Sprachmittlerin von englisch zu deutsch und zurück ins englische funktioniert, insofern überlegen ist und manchen Nachteil einer Behandlung in Sierra Leone, wo ersichtlich nicht die Möglichkeiten des hiesigen Gesundheitssystems vorhanden sind, auszugleichen vermag.

66 Dass der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr nach Sierra Leone die notwendige Daseinssicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung steht, was insbesondere bei den Attesten von Dr. Hubert (Bl. 167, 230 der Akte) thematisiert wird, ist bereits oben dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann.

67 Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ob die für die Erkrankung der Klägerin zu 2) notwendigen Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone existieren und ob dort ein gesichertes Umfeld gegeben sei, war nicht nachzugehen. Im Hinblick auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18.04.2002 und vom 25.11.2002 übt das Gericht sein ihm eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, neben diesen Erkenntnissen keine weitere gutachterliche Äußerung einzuholen. Dass die Auskünfte den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, vermag das erkennende Gericht nicht zu sehen.

68 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG, die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

69 Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG.

70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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