VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-07-10, 1 G 3297/03

1 G 3297/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer10.07.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 3297/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-10

Aktenzeichen: 1 G 3297/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0710.1G3297.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Antragsteller sind jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Ihre Asylverfahren sind rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 23.02.1999 bzw. 24.06.2002 abgeschlossen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse ist nicht beschieden, mit Schreiben vom 11.06.2003 hat die zuständige Ausländerbehörde jedoch die Ablehnung angekündigt. Bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2. hat das Gesundheitsamt am 01.04.2003 bescheinigt, dass Transportfähigkeit auf dem Luftweg besteht. Bezüglich der Antragsteller zu 3. und 4. hat die amtsärztliche Untersuchung am 19.12.2002 ergeben, dass keine akuten oder chronischen körperlichen Erkrankungen vorliegen. Bei den Antragstellern hat eine akute psychische Störung vor, die seit August 2002 kinderpsychotherapeutisch behandelt würde. Bis zur deutlichen Besserung dieser Störung seien die Antragsteller nicht reisefähig. Mit Stellungnahme vom 26.02.2003 hat das Gesundheitsamt ergänzend ausgeführt, dass auch Flugreiseuntauglichkeit bestehe.

2 Die Antragsteller sollen am 10.07.2003, 13 Uhr abgeschoben werden.

3 Mit Antrag vom 10.07.2003 begehren die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Sie tragen vor, sie seien reiseunfähig. Durch die Abschiebung werde das Leben der Antragsteller sowie ihr Gesundheitszustand konkret gefährdet.

4 Der Antragsgegner, der telefonisch gehört wurde, sieht keinen Grund von der Vollstreckung abzusehen. Er nimmt Bezug auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Darmstadt- Dieburg und verweist darüber hinaus darauf, dass die Feststellungen bezüglich der Kinder nicht nachvollziehbar seien, so dass die Ausländerbehörde davon ausgehe, dass alle Antragsteller flugtauglich seien.

5 II.

Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben ein von dem Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde allein zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis nicht glaubhaft gemacht. In Betracht käme vorliegend allein die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 AuslG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf eine bestehende Flugreiseuntauglichkeit der Antragsteller. Eine solche rechtliche Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund einer gesicherten Einschätzung (über die gesundheitlichen Gefahren) davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr begründet, den Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers wesentlich oder lebensbedrohlich zu verschlechtern. Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Vorliegend ergibt sich aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 01.04.2003, dass bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2. keine Krankheiten vorliegen, die eine Transportfähigkeit auf dem Luftweg beeinträchtigen könnten. Auch bezüglich der Antragsteller zu 3. und 4. liegen keine akuten oder chronischen körperlichen Erkrankungen vor. Wieso die Antragsteller zu 3. und 4. wegen akuter psychischer Störungen, wegen derer sie seit August 2002 kinderpsychotherapeutisch betreut werden, flugreiseuntauglich sein sollen, ist aus der Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Auch die eingereichten privatärztlichen Attesten legen eine Flugreiseuntauglichkeit der Antragsteller zu 3. und 4. nicht.

6 Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegner bei dem Vollzug der Abschiebung in jedem Stadium der Abschiebung von Amts wegen das Bestehen eines Abschiebungshindernisses zu beachten und gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller nicht wesentlich verschlechtert. Dazu gehört auch, dass insbesondere die Antragsteller zu 3. und 4. unmittelbar vor Antritt des Fluges auf ihre Flugtauglichkeit hin untersucht werden.

7 Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVerfG).

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