VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-05-26, 1 G 2506/03.A

1 G 2506/03.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer26.05.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 2506/03.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-26

Aktenzeichen: 1 G 2506/03.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0526.1G2506.03.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 VwVfG, § 71 AsylVfG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.05.2003 gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.05.2003 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des im übrigen gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1 I. Der Antragsteller ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Abstammung aus dem Kreis Preshevo (Südserbien). Er beantragte am 14.06.1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 07.07.1993 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 15.06.1994 eingestellt, nachdem der Antragsteller seine Klage weder begründet noch auf die gerichtliche Aufforderung das Verfahren in ausreichender Weise betrieben hatte.

2 Am 13.05.1997 beantragte der Antragsteller erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.06.1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 17.03.1998 abgelehnt.

3 Am 12.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Einleitung eines Asylverfahrens. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.03.2003 gab er an, in seiner Heimat herrsche immer noch Gewalt. Die Lage der Albaner habe sich trotz des Abkommens verschlechtert. Vor zwei Wochen sei ein bedeutender Mann der Gemeinde Buljanovic umgebracht worden. Später seien zwei junge Albaner umgebracht worden, weil sie angeblich der sogenannten AKSH angehört haben sollten. Derzeit werde das Tal von Preshevo von serbischen Soldaten und Polizisten umzingelt, sie misshandelten die albanische Bevölkerung. Circa zehn Menschen, die Organisatoren der sogenannten albanischen Nationalarmee sein sollen seien verhaftet worden. Sie würden immer noch im Gefängnis festgehalten werden. Die Grenze zum Kosovo sowie das Tal von Preshevo seien voll mit serbischen Soldaten und Polizisten. Wenn man das Dorf verlassen wolle, müsse man mit einem Reisepass ausgestattet sein. Es sei auch möglich, dass man zu informativen Gesprächen mitgenommen, geschlagen und verhaftet werde. Sein Vater habe ihm erklärt, dass er gesucht werde. Ihm sei gesagt worden, dass der Antragsteller die AKSH finanziell unterstütze. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und umgebracht werde. Er sei vor einigen Jahren wegen Teilnahme an der Befreiungsarmee vom Kosovo angeklagt worden. Er befinde sich auf der schwarzen Liste. Auch seine Frau habe ihn darüber informiert, dass die serbische Polizei gekommen sei, um nach ihm zu suchen. Seine Frau sei geschlagen und misshandelt worden.

4 Der Antrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.05.2003 abgelehnt. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, der Wiederaufgreifensgrund der Sachlageänderung nach § 51 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG liege nicht vor. Der Antragsteller habe aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro keine politische Verfolgung zu befürchten. Eine unmittelbare oder mittelbar staatliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Antragstellers könne aufgrund der Änderung der politischen Situation mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch wenn es immer zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Extremisten komme habe sich die Lage in Südserbien weitgehend beruhigt. Zudem stehe die Region unter ständiger Beobachtung internationaler Organisationen. Diese stellten nur vereinzelt Fehlverhalten von Polizisten gegenüber Zivilpersonen fest. Anfang September 2001 habe der UN- Sondergesandte für Menschenrechte seine Zufriedenheit über die Achtung der Menschenrechte in Südserbien begründet. Unter Berücksichtigung der Tendenzen in Serbien sei hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheit im Zukunft gewahrt bleiben und politische Repression und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art unterbleiben. Auch nach Ansicht des UNHCR seine Rückkehr der Albaner aus Südserbien wieder zumutbar und könne derzeit ohne schwerwiegende Sicherheitsbedenken stattfinden. Auch der Vortrag des Antragstellers, er befürchte bei einer Rückkehr nah Serbien und Montenegro wegen des von ihm vermuteten und möglicherweise gehegten Verdachtes der Zugehörigkeit zur Kosovo- Befreiungsarmee eine Bestrafung durch die dortigen Bevölkerung sein nicht geeignet, dem Asylbegehren sofort zu verhelfen. Schon das Rahmenabkommen vom 21.05.2001 beinhalte eine Amnestie für alle früheren Kämpfe der UCPMB das jugoslawische Parlament habe im Juli 2002 eine Amnestie für alle albanischen Rebellenkämpfe im südserbischen Grenzgebiet zum Kosovo in Kraft gesetzt. Die Straffreiheit gelte für Personen, die sich an terroristischen Aktivitäten im Zeitraum vom Januar 1999 bis 31.05.2001 in den südserbischen Gemeinden beteiligt hätten. Für diejenigen, die Terrorakte begangen oder staatsfeindliche Aktivitäten geplant oder in Verdacht stehen diese geplant oder im Verdacht stehen, diese begangen oder geplant zu haben. Es seien keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Amnestiegesetz nicht eingehalten werde.

5 Mit der am 21.05.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 E 2507/03.A (V) anhängig.

6 Mit Antrag vom gleichen Datum begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu Unrecht verneint. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt bzw. zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller habe einen neuen Sachverhalt hinsichtlich der veränderten politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimatregion geschildert. Das Bundesamt habe diese Sachdarstellung demgegenüber mit dem Hinweis einer Auskunft des UNHCR an das VG München vom 14.11.2001 abgetan. Der Antragsteller habe dargetan, dass sich die Situation derart verändert habe, dass sogar von einer Eskalation der politischen Verhältnisse ausgegangen werden müsse, die im Falle einer Rückkehr seine Lebenssicherheit bedrohe. Hintergrund für die Eskalation sei, dass sich auf der einen Seite eine neue bewaffnete Untergrundsorganisation gebildet habe, nämlich die vom Antragsteller genannte albanischen Nationalarmee, die für ein Großalbanien kämpfe, auf der anderen Seite setzte die serbisch- montenegrinische Regierung alles daran, jegliche Veränderung des vorläufigen Zustandes in Richtung einer kosovarischen Selbstständigkeit oder gar eines Anschlusses des Kosovo an Albanien zu verhindern. Seit Mitte März des Jahres hätten Verhandlungen zwischen des Kosovoalbanern und der serbischen Regierung stattfinden sollen, ein solches Treffen sei jedoch nicht zu Stande gekommen. Vor dem Hintergrund dieses politischen Stillstandes versuchten radikale Kräfte auf beiden Seiten das Pulverfass Balkan abermals in Brand zu setzen. Das Presovotal, aus dem der Antragsteller stamme, werde vorwiegend von albanischen Volkszugehörigen bewohnt und werde von der serbisch- montenegrinischen Verwaltung vehement gegen großalbanische

7 Bestrebungen verteidigt. Deshalb seien die dort lebenden Menschen albanischer Volkszugehörigkeit noch härteren Drangsalierungen und Diskriminierungen ausgesetzt als ihre auf kosovarischer Seite lebenden Landsleute. Die vom Antragsteller geschilderten übergriffe machten eine Rückkehr des Antragstellers zusammen mit seinen Kindern und deren Mutter unzumutbar. Im Hinblick hierauf könne es dahinstehen, ob der Antragsteller unter die vom jugoslawischen Parlament im Juli 2002 verkündete Amnestie für alle albanischen Rebellenkämpfer im südserbischen Grenzgebiet falle oder diese Amnestie von den handelnden Kräften vor Ort überhaupt beachtet werde.

8 Der Antragsteller beantragt,

9 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.05.2003 gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.05.2003 anzuordnen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

11 den Antrag abzuweisen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (drei Hefter) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Erkenntnismittel, wie sie in der Asylfaktenliste Serbien/Montenegro der erkennenden Kammer nach dem Stand vom 19.03.2003 enthalten sind.

13 II. Der nach § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.05.2003 zu begründen. Nach § 72 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin zurecht verneint.

14 Ein erneutes Asylverfahren ist nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG nur durchzuführen, wenn sich die dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nummer 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in der früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tag ab, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

15 Grundsätzlich ist bereits im Folgeantrag abschließend und substantiiert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund vorliegen soll, inwiefern der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, jenen Grund schon in früheren Verfahren nicht geltend zu machen und inwiefern er binnen - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die drei Monatsfrist eingehalten hat.

16 Für den Erfolg eines Asylfolgeantrages wegen nachträglicher Änderung der Sachlage ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.05.1993 InfAuflR 1993, Seite 304). Den neuvorgetragenen Umständen muss außerdem ein flüssiger Ansatz für ein Asylgrund zu entnehmen sei (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.1991 EZAR 212 Nummer 8). Eine Änderung der Sachlage kann sich entweder daraus ergeben, dass sich die allgemeine politischen Verhältnisse oder Lebensbedingung im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umständen verändert haben (Kanein/Renner - Ausländerrecht 6.Auflage § 71 Randnummer 24). Vorliegend hat der Antragsteller zwar insofern einen neuen Sachverhalt geltend gemacht, als er darauf hingewiesen hat, dass sich die politischen Verhältnisse in der Heimatregion des Antragstellers, das heißt im Tal von Preshevo insofern verändert haben, als es erneut zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den dort lebenden Albanern bzw. einer albanischen Untergrundorganisation und der serbisch-montenegrinischen Regierung gekommen ist. So wird berichtet, dass die albanische Nationalarmee, die als militärischer Arm der Front für die nationale Vereinigung der Albaner operiert in Mazedonien und Südserbien Anschläge auf mazedonische und serbische Einrichtungen verübt hat. Diese Angaben werden bestätigt durch die Unmik, die die Ursache der Auseinandersetzungen in Aktivitäten krimineller Banden sieht. Allerdings wird auch die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass es vor dem Hintergrund der politischen Stagnation in der Region zu einer erneuten Konfrontation zwischen Serben und Albanern kommt, die einen Anschluss Südserbiens an den Kosovo fordern (vgl. der von dem Antragsteller in Bezug genommene Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 03.04.2003, der inhaltlich im wesentlichen übereinstimmt mit anderen dem Gericht vorliegenden Informationen). Diese Änderung der Situation in Südserbien führt jedoch für den Antragsteller zu keiner Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten, denn der Antragsteller als Bürger von Serbien und Montenegro kann vor ihm möglicherweise in Südserbien drohenden Beeinträchtigungen dadurch ausweichen, dass er seinen Wohnsitz in einer anderen Region Serbien oder Montenegros nimmt oder seinen Wohnsitz im Kosovo nimmt.

17 Hinzu kommt, dass dem Antragsteller selbst dann, wenn er nach Südserbien zurückkehrt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Wie sich aus dem Pressebericht der Frankfurter Rundschau und aber auch anderen Unterlagen ergibt, beschränken sich die Auseinandersetzungen in Südserbien derzeit darauf, dass Angehörige einer albanischen Untergrundarmee Anschläge auf serbische Einrichtungen verüben, während die serbische Armee mit Hilfe der Unmik und internationaler Fahndungen der Rebellenführer der Untergrundarmee habhaft zu werden und so die Untergrundarmee zu zerschlagen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller als Albaner der sich nunmehr seit zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und von daher an den neueren Aktivitäten der albanischen Untergrundarmee nicht teilgenommen haben kann, in das Gesichtsfeld der serbischen Sicherheitskräfte gerät und mit asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu rechnen hat.

18 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er bereits vor einigen Jahren wegen Teilnahme an der Befreiungsarmee vom Kosovo angeklagt gewesen sei und deshalb eine große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut in den Gesichtskreis der serbischen Sicherheitskräfte gerate, ist darauf zu verweisen, dass zum einen inzwischen ein Amnestiegesetz erlassen wurde, so dass der Antragsteller wegen der früheren Taten nichts mehr zu befürchten hat und zum anderen das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17.03.1998 festgestellt hat, dass das Vorbringen des Klägers nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht hatte nämlich seinerzeit eine Auskunft des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf ein gegen den Kläger laufendes Strafverfahren eingeholt. Nach der eingeholten Auskunft war unter dem angegebenen Aktenzeichen gegen den Kläger kein Verfahren anhängig.

19 Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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