VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-05-14, 1 G 1317/03

1 G 1317/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.05.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 1317/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-14

Aktenzeichen: 1 G 1317/03

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0514.1G1317.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 2 AuslG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

  1. Die Anträge werden abgelehnt.

  2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Antragsteller sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige kroatischer Volkszugehörigkeit und stammen aus M.. Ausweislich der Behördenakte reisten sie am 27.04.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gaben als Zwecke des Aufenthalts "vorübergehend wegen Krieg in Bosnien und Herzegowina" an. Sie erhielten in der Folgezeit Duldungen. Mit Verfügung vom 23.07.1997 forderte der Landrat des Main-Taunus Kreises die Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung an. Am 10.11.1997 verließen die Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland.

2 Am 15.05.2002 erfolgte der erneute Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 20.06.2002 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer Duldung. Die Antragstellerin zu 2) leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Vorlage kam ein nervenfachärztliches Attest des Herrn T. V. (Neurologe und Psychiater) vom 05.06.2002. Auf den Inhalt dieses Attestes wird Bezug genommen. Bereits nach ihrer Ausreise habe sich die Antragstellerin zu 2) in M. bei Herrn Dr. C. sowie Frau Dr. D. in Behandlung befunden und Medikamente (Sariten Dragees, Doneurin Filmtabletten, Lexilium, Apaurin) erhalten, wobei Herr Dr. C. M. 1999 verlassen habe. Eine Anfrage des Antragsgegners bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajevo ergab, dass sich Frau Dr. D. an die Antragstellerin zu 2) nicht erinnern könne und in den Krankenhausunterlagen des Klinikums M. auch nicht vermerkt worden sei, dass die Antragstellerin zu 2) dort stationär behandelt worden sei. Im Rahmen der Anhörung gaben die Antragsteller an, dass die Antragstellerin zu 2) die Ärztin D. in der Klinik in M. lediglich einmal aufgesucht habe. Ihr sei empfohlen worden, sich in Behandlung zu begeben. Da es sich vorliegend um einen Fall eines sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses handele, komme es aber auch gar nicht darauf an, ob die Antragstellerin zu 2) in ihrem Heimatland behandelt werden könne. Zur Vorlage kam ein Attest von Frau M. G. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 14.11.2002. Auf den Inhalt dieses Attestes (Bl. 87, 88 der Behördenakte) wird Bezug genommen.

3 Mit Verfügung vom 26.02.2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 20.06.2002 ab. Für den Fall der Nichtausreise innerhalb eines Monats drohte der Antragsgegner den Antragstellern die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina bzw. Kroatien an. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügungen erfolgte am 28.02.2003.

4 Mit Schriftsatz vom 20.03.2003, dem Antragsgegner zugegangen an diesem Tag, haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt.

5 Mit Schriftsatz vom 20.03.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, haben die Antragsteller Klage auf Erteilung einer Duldung erhoben. Die Antragstellerin zu 2) leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Ferner liege ein Suizidgefahr vor. Bei einer zwangsweisen Abschiebung der Antragstellerin zu 2) sei mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Neben den bereits vorgelegten Attesten sei auf den ärztlichen Bericht von Frau G. vom 17.03.2003 zu verweisen. Auf diesen Bericht wird Bezug genommen (Bl. 45 der Gerichtsakte) es liege ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor. Die befürchtete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes trete bereits durch den Akt der Abschiebung ein und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat. Somit komme es auch nicht auf die Frage der theoretischen Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat an. Bei den übrigen Antragstellern lägen die Duldungsgründe des § 55 Abs. 3 AuslG vor. Das Aktenzeichen der Klage lautet 1 E 1318/03 (1).

6 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 20.03.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, suchen die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie beantragen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens (Az.: 1 E 1318/03 (1)),

7 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.03.2003 anzuordnen,

8 hilfsweise,

9 dem Antragsgegner bis zur Entscheidung über die Klage zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern einzuleiten.

10 Der Antragsgegner beantragt,

11 den Antrag abzulehnen.

12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (4 Hefter) Bezug genommen.

13 II. Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.03.2003 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist bereits unstatthaft. Die Klage vom 20.03.2003 ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Duldungen zu erteilen. Da das Begehren der Kläger eindeutig auf die Erteilung von Verwaltungsakten gerichtet ist, handelt es sich offensichtlich Verpflichtungsklagen. Einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine Verpflichtungsklage kann nun aber nicht über § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden, da es in dieser Norm nur um die Wiederherstellung bzw. Anordnung des Suspensiveffekts eines Anfechtungswiderspruchs bzw. einer Anfechtungsklage geht.

14 Der gestellte hilfsweise Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern einzuleiten ist hingegen statthaft und auch im übrigen zulässig. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller können einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruches auf Duldung nicht glaubhaft machen. Vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S: 1 GG kann nicht ausgegangen werden.

15 Ein derartiger Duldungsgrund ist dann anzunehmen, wenn aufgrund einer abgesicherten Einschätzung über die gesundheitlichen Gefahren davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr birgt, den Gesundheitszustand des Betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern (vergleiche Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 07.05.2001, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, Seite 384). Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr für den jeweils betroffenen Ausländer das zusätzliche Erfordernis eine Einzelfall bezogenen, individuellen bestimmten Gefahrensituation statuiert. Hinzu kommen muss, dass die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als Solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintrete. Nur dann handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1997, Band 105 Seite 383). Von einer derart abgesicherten Einschätzung über die gesundheitlichen Gefahren kann nur ausgegangen werden, wenn eine entsprechende ärztliche Einschätzung den wissenschaftlichen Mindestanforderungen entspricht. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

16 Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Die posttraumatische Belastungsstörungen kann nach jedem traumatischen Erlebnis, das heißt auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung von katastrophenartigem Ausmaß, auftreten (z. B. schwerer Unfall, Naturkatastrophe, Attentat, Vergewaltigung, Folterung, Terrorismus, Krieg, Entführung). Hiervon abzugrenzen ist z. B. eine sogenannte Anpassungsstörung. Unter dieser Kategorie werden Störungen klassifiziert, die entweder nach einer Belastung durch eine entscheidende Lebensveränderung, durch belastende Lebensereignisse oder schwere körperliche Erkrankungen aufgetreten sind. Diese Belastung kann z. B. das soziale Netz betreffen (Trauerfall oder Trennungserlebnis, Immigration oder Flucht). (Vergleiche zur Abgrenzung: Psychiatrie und Psychotherapie, Gastpar, Casper, Linden (Herausgeber), 2. Auflage, 2003). Bei der Diagnose derartiger Erkrankungen stehen nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt, sondern es geht um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß der Eigenart dieser Krankheitsbilder entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vorn herein nur Fachärzte für Psychiatrie oder Fachärzte für psychotherapeutische Medizin erfüllen können. Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörungen erfordert zunächst eine längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich.

17 Bereits diese Grundvoraussetzungen werden zumindest von dem nervenfachärztlichen Attest des Herrn V. vom 05.06.2002 nicht erfüllt, da sich dieser weder als Facharzt für Psychiatrie erweist, noch aus seinem Attest nachvollziehbar feststellen lässt, ob und inwieweit die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" das Ergebnis einer längerfristig andauernden Befassung mit der Antragstellerin zu 2) ist. Die mangelnde fachliche Qualifikation des Attestes erweist sich ferner bereits deshalb, da zum einen zwar eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, im darauffolgenden Satz (Bl. 2, 3. Absatz des Attests) die außergewöhnlich belastenden Lebensereignisse nach Auffassung des Herrn V. "zu den pathologischen Belastungs- und Anpassungsstörungen geführt" haben. Eine Unterscheidung zwischen den drei Erkrankungsmöglichkeiten akute Belastungsreaktion, Anpassungsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung wird somit nicht vorgenommen. Hierin erweist sich die Diskreditierung des Attestes als offensichtlich.

18 Auch was die Atteste von Frau G. vom 14.11.2002 sowie 17.03.2003 anbelangt, erweisen sich diese nicht als ausreichend. Zunächst einmal ist es auffallend, dass sich die Antragstellerin zu 2) erst seit dem 13.11.2002 in Behandlung von Frau G. befindet, diese aber bereits am 14.11.2002 in der Lage ist, ohne konkrete Diagnose der Störung bereits Therapiemaßnahmen vorzugeben (nervenärztliche Behandlungen in regelmäßigen, zunächst 14-tägigen Abständen für mindestens ein halbes Jahr; intensive Behandlungen, sowohl mit Medikamenten als auch durch psychiatrisch fundierte Gespräche) und überdies feststellen kann, dass diese in dieser Häufigkeit und Intensität im Heimatland der Antragstellerin zu 2) nicht möglich sind. Ferner bleibt bei dem Attest vom 14.11.2002 völlig im Dunkeln, worauf Frau G., einen Tag nach dem 1. Kontakt mit der Antragstellerin zu 2) die Erkenntnis nimmt, das auch ihre beiden Kinder und ihr Ehemann dringend nervenärztlicher Behandlung bedürfen. Dies wird selbst von den Antragstellern nicht vorgetragen. Die Qualität des Attests erwies sich ferner dadurch, dass nicht nur auf eine Traumatisierung in den Jahren 1997 und 2002 Bezug genommen wird, sondern auch schon auf eine solchen in den Jahren 1990/1991. An dieser Stelle bleibt völlig offen, worin diese bestanden haben soll. Aber auch der ärztliche Bericht vom 17.03.2003, in dem nunmehr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, worin das schwere traumatische Erlebnis, also ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung von katastrophenartigen Ausmaß liegen soll. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit und erleben von belastenden Umständen in Bosnien entstanden ist. Sollte es sich hierbei um die Situation in der Zeit zwischen 1997/2002 handeln, so wäre dies als auslösendes Trauma zumindest ungewöhnlich und daher ausführlich zu begründen, dass gleichwohl eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten ist. überdies ist die Krankenvorgeschichte nicht recherchiert. Wann welche Symptome erstmals aufgetreten sind und vor allem welche Behandlung bei welchen Symptomen bislang erfolgt sind, bleibt gänzlich unerforscht.

19 Das darüber hinaus methodische Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen und Angaben des Patienten im Hinblick auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland wesentlich sind (vergleiche VG München, Urteil vom 04.12.2000, NVWZ RR 2002, Seite 230) und die vorgelegten ärztlichen Atteste bzw. Berichtet diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht werden, ist nur noch zu erwähnen.

20 Was die in den ärztlichen Attesten attestierte Suizidalität der Antragstellerin zu 2) anbelangt, so unterfällt diese Diagnose gleichfalls der Bewertung als nicht ausreichend belegt.

21 Da die Antragsteller unterlegen sind, haben sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

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