VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-05-12, 1 E 3198/02

1 E 3198/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer12.05.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 3198/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-12

Aktenzeichen: 1 E 3198/02

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0512.1E3198.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige.

2 Sie reiste erstmals am 01.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.03.1990 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.10.1990 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Klägerin stellte am 12.08.1991 sowie am 04.03.1992 Asylfolgeanträge die beide abgelehnt wurden. Am 13.01.1993 beantragte die Klägerin unter einem anderen Namen einen weiteren Asylfolgeantrag, der am 01.03.1993 abgelehnt wurde. Die Klägerin reist jedoch nicht aus, sondern hielt sich weiter illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf.

3 Am 03.04.1996 wurde die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetzes vorläufig festgenommen und wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 02.05.1996 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz und mittelbare Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am 03.05.1996 wurde die Klägerin nach Rumänien abgeschoben. Mit Verfügung der Beklagten vom 15.05.1996 wurde die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

4 Mit Schreiben vom 21.02.2001 beantragte die Klägerin die Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung. Zur Begründung gab sie an, sie wolle Kontakt zu ihren in Frankfurt bei einer Frau M. B. lebenden Kindern aufnehmen. Frau B. habe nach einem Amtsgerichtlichen Beschluss das Personensorgerecht für ihre 3 Kinder erhalten.

5 Mit Verfügung vom 30.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend liege kein Regelfall im Sinne von § 8 Abs. 2 AuslG vor, so dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung unbefristet bestehen bleibe. Das Vorliegen eines Regelfalles sei deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die Asylverfahren unter verschiedenen unrichtigen Personalien betrieben habe, den in ihrem Besitz befindlichen rumänischen Reisepass den zuständigen Behörden vorenthalten habe, um ihre Identität zu verschleiern und eine Abschiebung zu erschweren. Ferner habe sie mehrfach den zuständigen Behörden ein gefälschtes oder verfälschtes Dokument vorgelegt, mit dem habe vorgetäuscht werden sollen, dass sie keine rumänische Staatsbürgerschaft mehr besitze. Außerdem sei sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sondern in die Illegalität abgetaucht und habe sich über mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufgehalten. Schließlich habe die Klägerin nach der am 03.05.1996 erfolgten Abschiebung am 15.05.1996 versucht, erneut illegal ins Bundesgebiet einzureisen und habe erneut abgeschoben werden müssen. Auch habe die Klägerin während ihres Aufenthalts in Deutschland neben den fortgesetzten Verstößen gegen das Ausländergesetz mehrere weitere Straftaten begangen. Auch diese zeige, dass die Klägerin nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Schließlich verfüge die Klägerin auch über keine persönliche Bindungen zu rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen. Die Klägerin habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass sich ihre Kinder im Bundesgebiet aufhalten und das es sich hierbei um einen erlaubten Aufenthalts handele. Ausweislich des Ausländerzentralregisters seien die Kinder der Klägerin im Jahr 1996 ins Ausland ausgereist. Die Klägerin selbst habe im Rahmen der Haftverhandlung im Mai 1996 angegeben, ihre Kinder befänden sich wieder in Rumänien.

6 Die Klägerin legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.07.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, zwar würden nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG die Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet. Vorliegend liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Die Klägerin habe in massiver Weise gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen. Und habe sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg illegal in Deutschland aufgehalten. So sei die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 02.05.1996 wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Wenige Tage nach ihrer ersten Abschiebung am 03.05.1996 sei sie erneut im Bundesgebiet angetroffen worden und habe erneut abgeschoben werden müssen. Schließlich habe das Hessische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 04.12.1997 bestätigt, dass sich die Klägerin kurzfristig unter verschiedenen Personalien im Bundesgebiet aufgehalten und an verschiedenen Orten polizeilich registriert und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Selbst bei der von der Klägerin gebrauchten Urkunde über ihre Entlassung aus der rumänischen Staatsbürgerschaft handele es sich um eine Fälschung. Im Hinblick hierauf sei die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt. Die Klägerin müsse weiterhin aus dringenden spezialpräventiven Gründen auf Dauer aus dem Bundesgebiet fern gehalten werden. Im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten sei die Gefahr nahe liegend, dass die Klägerin auch in Zukunft gegen die inländische Rechtsordnung verstoßen werde. Auch generalpräventive Gründe rechtfertigten die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung. Insbesondere stehe der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.

7 Die Klägerin hat am 08.08.2002 Klage erhoben, mit der sie weiterhin nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung begehrt.

8 Die Klägerin beantragt,

9 die Verfügung der Beklagten vom 30.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Befristungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

10 Die Klage wurde nicht begründet.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte nimmt auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 30.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30.07.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung.

15 Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG darf ein Ausländer, der wie die Klägerin ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 bezeichneten Wirkungen werden nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG auf Antrag in der Regel befristet.

16 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung sind zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden: Zum Einen die Frage, ob eine Befristung überhaupt in Betracht kommt und zum Anderen die Dauer der Frist.

17 Die Frage, ob überhaupt eine Befristung in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob ein Regelfall im Sinne der Bestimmungen gegeben ist. In der Regel genügt eine zeitlich befriste Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes. Ausnahmefälle sind durch einen Arttypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so deutbar ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Hierbei müssen überwiegend öffentliche Interessen vorliegen, die in der Regel dadurch begründet sein müssen, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine zeitlich befristete Fernhaltung aus dem Bundesgebiet nicht erreicht werden kann. Dabei sind neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke zu berücksichtigen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.1996, InfAuslR 1996, Seite 303).

18 Die gerichtlich voll nachprüfbare Grundentscheidung, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG vorliegt, beurteilt sich nicht allein nach dem Sachverhalt, der die Ausweisung des Ausländers veranlasst hat. Vielmehr ist - wenn wie hier über die Befristung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweisung zu befinden ist, auch die nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen. In dem eigenständigen Befristungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob nach dem durch die Ausweisungsverfügung vorgegebenen Ausweisungsverfügung vorgegebenen Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet gebunden ist. Die Sperrwirkung soll solange bestehen, wie es der Ausweisungszweck erfüllt. Vorliegend hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines Ausnahmefalles angenommen. Die Klägerin hat während der Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen; wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 02.05.1996 wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt und am 03.05.1996 abgeschoben. Bereits wenige Tage danach wurde sie erneut im Bundesgebiet angetroffen, wo sie sich erneut illegal aufhielt und wiederum abgeschoben wurde. Wie sich aus dem Schreiben des Hessischen Landeskriminalamtes vom 04.12.1997 ergibt, hat sich die Klägerin auch in der Folgezeit kurzfristig unter verschiedenen Personalien im Bundesgebiet aufgehalten und ist an verschiedenen Orten polizeilich registriert und erkennungsdienstlich behandelt worden. Auch bei der von der Klägerin vorgelegten Urkunde über ihre Entlassung aus der rumänischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um eine Fälschung. Angesichts dieses Sachverhaltes vor und nach der Abschiebung ist die Fernhaltung der Klägerin vom Bundesgebiet Deutschland nach wie vor aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Angesichts des Verhaltens der Klägerin insbesondere nach ihrer Abschiebung ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor nicht gewillt ist, die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren. Auch die privaten Belange der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen der Beklagten halten sich die Kinder der Klägerin, für die die Klägerin aber nach eigenen Angaben nicht das Personensorgerecht hat, nicht berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Von daher kann die Klägerin aus einem möglichen Aufenthalt ihrer Kinder in Deutschland nichts für sich herleiten.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen Bezug genommen.

20 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.