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11 E 1152/03•VG Frankfurt 11. Kammer, 2003-04-29, 11 E 1152/03
11 E 1152/03Verwaltungsgericht / Chamber 1129.04.2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-29
Aktenzeichen: 11 E 1152/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0429.11E1152.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der am 18.10.1947 in Isfahan/Iran geborene Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Er hält sich seit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland auf und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 12.12.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. Dazu gab er an, er sei seit Oktober 1999 arbeitslos, da er aufgrund einer früheren Krebskrankheit berufsunfähig sei; zur Zeit stehe er im Sozialhilfebezug. Er legte einen vom Generalkonsul der islamischen Republik Iran ausgestellten bis zum 19.02.2002 gültigen Pass vor.
2 Ausweislich des Bearbeitungsblattes Deutschkenntnisse (Bl. 17 d. BA.) wurde dem Kläger beim Standesamt der Stadt Frankfurt, das den Einbürgerungsantrag entgegennahm, ein Text aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorgelegt. Dazu ist angemerkt, dass der Kläger nach einer sechsminütigen Lektüre den Inhalt nur unvollständig wiedergegeben habe und das Verlesen des Textes "eher schlecht" gewesen sei. Es ist angemerkt, dass am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse Zweifel bestünden, die durch die Einbürgerungsbehörde aufgeklärt werden sollten.
3 Mit Schreiben vom 08.01.2002 forderte das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger auf, sich fernmündlich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, um einen Termin für eine weitergehende Überprüfung seiner Deutschkenntnisse vereinbaren zu können. Darauf antwortete der Kläger mit einem am 25.02.2002 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingegangenen Schreiben, in dem er mitteilte, dass er schon am 12.12.2000 eine Sprachprüfung abgelegt habe. Auf eine weitere Aufforderung vom 19.07.2002 erschien der Kläger zu einem vereinbartem Termin am 10.10.2002. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, dass der Kläger zum Vorbereiten eines Textes aus einem Zeitungsausschnitt in ein Nebenzimmer gesetzt worden sei. Als er nach 15 Minuten hereingerufen worden sei, habe der anwesende Sohn des Klägers, der Prozessbevollmächtigte in diesem Verfahren, nach einem kurzen Blick auf den Text gesagt, dass der Kläger diese Schriftgröße nicht lesen könne. Auf den Vorhalt des Sachbearbeiters, dass im Schwerbehindertenbescheid des Klägers nichts von einer Sehschwäche stehe und der Kläger auch keine Brille trage, habe der Sohn geantwortet, dass sein Vater diese Größe eben nicht lesen könne. Daraufhin sei der Test abgebrochen worden und der Kläger gebeten worden, einen neuen Termin auszumachen für einen Test mit einer größeren Schrift, zu der sich der Kläger eine entsprechende Lesehilfe besorgen solle. Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2002 machte der Kläger geltend, er habe nicht mit einem voll umfänglichen Deutschtest gerechnet. Er habe mit seinen 55 Jahren seine Deutschkenntnisse aus "Straßen Deutschkurs" erworben. Eine deutsche Schule habe er nicht besucht, deshalb könne er "keine vermengten Wörter aus einem Zeitungsartikel und dann auch noch mit kleinen Schriftarten einwandfrei lesen, welche unumgänglich Verständnisprobleme mit sich bringen". Zudem habe er "bekanntlich einen aktenkundigen Deutschtest erfolgreich abgeschlossen". Mit Schreiben vom 28.10.2002 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger darauf hin, dass der Deutschtest beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei, es seien vielmehr Zweifel am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse geäußert worden und es sei deshalb eine weitere Überprüfung beim Regierungspräsidium angeboten worden. Es sei Voraussetzung für eine Einbürgerung, dass ein Text des alltäglichen Lebens gelesen und verstanden werden könne. Der Klägerbevollmächtigte antwortete dazu unter dem 31.10.2002, dass 4 Mill. Deutsche Analphabeten seien, die Deutsch nicht lesen könnten. Es könne also dem Kläger, der keine deutsche Schule besucht habe, nicht zugemutet werden daran den Einbürgerungsantrag scheitern zu lassen. Durch den erfolgreich abgeschlossenen Deutschtest habe er die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt und "nach Wahrnehmung der Geisteshaltung ihrer Behörde gegenüber dem Antragsteller erübrigt sich eine weitere Deutschprüfung". Mit einem weiteren Schreiben vom 26.12.2002 legte der Kläger eine Bescheinigung der LISSANIA, Internationale Sprachenschule, vom 12.09.2000 vor, dass er vom 01.03.1999 bis 31.08.1999 an einem Kurs "Deutsch für Ausländer" mit 25 Wochenstunden teilgenommen habe.
4 Mit Bescheid vom 19.02.2003 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung ist ausgeführt:
5 "Der Kläger hat am 12.03.2003 Klage erhoben. Er macht dazu geltend, er sei am 01.10.2002 beim Lesen des Zeitungstextes durch eine Behördenbedienstete gestört worden, die in dem Raum nach Akten gesucht habe. Es habe sich um eine unqualifizierte Fotokopie eines Zeitungsartikels mit kleinen Schriftgrößen gehandelt, die für die Sehstärke eines 55-jährigen ungeeignet gewesen sei, und mit "zusammen vermengten Wörter in Form Zungenbrecher". Er legt die Kopie eines Diploms der LISSANIA Sprachenschule vom 12.09.2000 vor, nach dem der Kläger vom 01.03.1999 bis 31.08.1999 an einem Lehrgang "Deutsch für Ausländer" teilgenommen habe und eine schriftliche und mündliche Abschlussprüfung der Mittelstufe abgelegt habe, wobei die folgenden Ergebnisse erzielt worden seien: Sprachauffassung "befriedigend", Sprachfertigkeit "gut", Grammatik "befriedigend", Rechtschreibung "ausreichend", Nacherzählung "befriedigend" und Aufsatz "befriedigend". Er ist der Ansicht, dass für iranische Staatsangehörige nach deutschem Recht sich ein Ausbürgerungsverfahren erübrige, wie sich aus zahlreichen vergleichbaren Fällen ergebe. Allein wegen des derzeitigen Sozialhilfebezuges dürfte eine Einbürgerung nicht verweigert werden.
6 Der Kläger beantragt,
7 das beklagte Land zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
8 Das beklagte Land beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Es verweist zur Begründung auf die Darlegungen des ablehnenden Bescheides.
11 Zur Ergänzung wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Eilverfahrens 11 G 1139/03 (V) sowie einen Hefter Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
12 Die Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren erfolgen, da die Beteiligten einvernehmlich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
13 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19.02.2003, mit dem eine Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen der § 85 ff. AuslG noch die des § 8 StAG. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Bescheides vom 19.02.2003 Bezug genommen, dessen Begründung das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
14 Zum Vorbringen des Klägers ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" in § 86 Nr. 1 AuslG in einem erkennbaren Zusammenhang mit der in § 85 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG geforderten weiteren Voraussetzung eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen. Mit einer Integration der dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer in die Bundesrepublik durch Einbürgerung wird die Teilhabe an der demokratischen politischen Willensbildung ermöglicht. Diese setzt den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zwingend voraus (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/533, S. 12). Es ist die aktive Fähigkeit gefordert, die Medien zu verstehen, mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren und aufgrund entsprechender Kenntnisse der staatlichen Ordnung am politischen Willensbildungsprozess teilhaben zu können. Daher gehen die in § 86 Nr. 1 AuslG geforderten Kenntnisse über die Fähigkeit einer mündlichen Verständigung in deutscher Sprache hinaus. Es muss vielmehr vorausgesetzt werden, dass der Einbürgerungsbewerber der Schriftsprache zumindest in Form von Lesekenntnissen mächtig ist, um sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden zu können, insbesondere auch Formulare und behördliche Bescheide ihrem schriftlich niedergelegten Inhalt nach erfassen zu können. Eine aktive Teilhabe an der demokratischen Willensbildung setzt insbesondere auch voraus, dass ein deutschsprachiger Zeitungsartikel zu Gegebenheiten des alltäglichen Lebens gelesen, verstanden und dem wesentlichen Inhalt nach mündlich wiedergegeben werden kann (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflg., Rz. 3 zu § 86 AuslG). Derartige Kenntnisse hat der Kläger nicht nachgewiesen. Bei einer Überprüfung seiner Deutschkenntnisse durch das Standesamt der Stadt Frankfurt am 12.12.2000 vermochte der Kläger den Inhalt eines Zeitungsartikels aus der Frankfurter Allgemeinen über die Aufstellung eines Weihnachtsbaumes auf dem Römerberg in vielerlei Punkten nicht wiederzugeben, was den Bediensteten der Stadt Frankfurt ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 17 d. BA) zu der Feststellung veranlasste, am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse bestünden Zweifel bestanden, die durch die Einbürgerungsbehörde aufgeklärt werden sollten. Einen solchen Nachweis hat der Kläger bei einem weiteren Versuch am 01.10.2002 bei Regierungspräsidium Darmstadt nicht erbracht. Der Aufforderung, einen Zeitungsartikel mit der Überschrift "Ohne die Sprache geht vieles nicht" vorzulesen, kam der Kläger nicht nach mit der Begründung, er könne die Schriftgröße nicht lesen. Dazu ist anzumerken, dass die Schrift dieses Artikels größer und auch lesbarer gegenüber der des ihm am 12.12.2000 vorgelegten Artikels war. Somit ist jedenfalls der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht. Der Kläger hat mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2002 selbst zugestanden, dass er seine Deutschkenntnisse aus "Straßendeutschkurs" erworben habe und keine "vermengten Wörter aus einem Zeitungsartikel und dann auch noch mit kleinen Schriftarten einwandfrei lesen" könne. Ein Nachweis ist im übrigen auch nicht durch das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte "Diplom" der LISSANIA Sprachenschule vom 12.09.2000 erbracht. Die dort aufgezeigten Ergebnisse einer "Abschlussprüfung" sind aussagelos, da sie keinen Rückschluss auf die gestellten Anforderungen erlauben. Im übrigen hat die nach Ablegung "der Abschlussprüfung" im August 1999 erfolgte Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Schriftsprache durch das Standesamt der Stadt Frankfurt am 12.12.2000 jedenfalls in ausreichendem Maße Zweifel am Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache ergeben, die vom Kläger nicht ausgeräumt worden sind, obwohl er nach § 91 AuslG zur Mitwirkung beim Nachweis der Einbürgerungsvoraussetzungen verpflichtet war.
15 Einer Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz stehen - wie vom Regierungspräsidium Darmstadt im Bescheid vom 19.02.2003 zutreffend ausgeführt wurde - die fehlende Unterhaltsfähigkeit des Klägers entgegen - er bezieht Sozialhilfe - und die fehlende Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit. Soweit der Kläger darauf hinweist, in zahlreichen vergleichbaren Fällen sei eine Ausbürgerung iranischer Staatsangehöriger nicht vorausgesetzt worden und der derzeitige Sozialhilfebezug dürfe nicht zur Verweigerung einer Einbürgerung führen, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Anforderungen dann nicht gestellt werden, wenn eine Einbürgerung aufgrund der Regelungen der §§ 85 f AuslG - die aber, wie dargelegt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern - eröffnet ist.
16 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17 Rechtsmittelbelehrung...
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