projekte
11 E 2912/02•VG Frankfurt 11. Kammer, 2003-04-25, 11 E 2912/02
11 E 2912/02Verwaltungsgericht / Chamber 1125.04.2003
Zur Berechnung der Zeitdauer, während der die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis inne gehalten sein muss, kann nicht auf Zeiten einer Duldung abgestellt werden, wie dies § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG für den Übergang von einer Aufenthaltsbefugnis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorsieht.
Entscheidungsdatum: 2003-04-25
Aktenzeichen: 11 E 2912/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0425.11E2912.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 25 Abs 3 S 1 AuslG, § 35 Abs 1 S 3 AuslG
Zur Berechnung der Zeitdauer, während der die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis inne gehalten sein muss, kann nicht auf Zeiten einer Duldung abgestellt werden, wie dies § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG für den Übergang von einer Aufenthaltsbefugnis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vorsieht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger, Staatsangehöriger Bosnien/Herzegowinas, reiste im Alter von 20 Jahren im Juli 1992 aus seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt im Anschluss aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland zunächst Duldungen, von August 1995 bis März 1997 war er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Auf seinen Antrag, ihm weiterhin eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, beschied die Beklagte zunächst das Antragsbegehren nicht, eine Aufenthaltsbeendigung wurde ebenso wenig vollzogen. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger vielmehr, sein Aufenthalt sei fiktiv erlaubt. Am 03.06.1998 heiratete der Kläger seine hier mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis lebende Ehegattin, die damals kroatischer Staatsangehörigkeit war. Auf einen Aufenthaltserlaubnisantrag hin erhielt er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die später bis September 2001 verlängert wurde. Im Januar 2000 zog der Kläger mit Ehefrau nach Frankfurt am Main um. Im Februar 2001 wurde die Ehegattin des Klägers eingebürgert. Sie erhielt die Einbürgerungsurkunde am 22.02.2001 ausgehändigt. Im September 2001 beantragte der Kläger, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nahm jedoch, nachdem die Behörde ihm eröffnet hatte, dass nach ihren Berechnungen die Voraussetzungen dazu erst später - nämlich im Februar 2004 - erfüllt seien, diesen Antrag bei seiner Vorsprache in der Ausländerbehörde der Beklagten zurück. Zugleich akzeptierte der Kläger, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert wurde. Ihm wurde sodann eine bis zum 13.08.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG erteilt, da seine Ehefrau inzwischen deutsche Staatsangehörige geworden war.
2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2002 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und berief sich zur Begründung darauf, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 25 Abs. 3 AuslG zu beurteilen sei und diese Regelung gebiete, dem Kläger diese unbefristet zu erteilen, da seine Ehefrau im Februar 2001 deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2001 ergänzte sie diese Begründung dadurch, dass die gesetzliche Bestimmung lediglich darauf abstelle, dass eine bereits ehebedingte Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt worden sein müsse und im Zeitpunkt, in dem der Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt werde, der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers Deutscher sein müsse. Der Ehegatte müsse aber nicht bei einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Deutscher gewesen sein.
3 Nach Anhörung zur Absicht, den Antrag abzulehnen, trug die Bevollmächtigte des Klägers weiter vor, dass die Dreijahresfrist des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG nicht erst mit erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu laufen begonnen habe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem erstmals eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden sei, mithin am 24.09.1999. Die Zeit, in der aus einem anderen Grund bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorhanden gewesen sei, sei von dem Zeitpunkt der Eheschließung an zugunsten des antragstellenden Ausländers einzubeziehen. Nach dieser Rechtsauffassung lägen die Voraussetzungen, dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, mit dem 24.09.2001 vor.
4 Mit Verfügung vom 15.04.2002 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten ab, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei vorausgesetzt, dass der Ausländer, der die unbefristete Aufenthaltserlaubnis begehre, seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Da dem Kläger am 24.09.1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, lägen die zeitlichen Voraussetzungen nicht vor. Auch nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, der eingreifen könne, da die Ehefrau des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe, sei zu prüfen, ob eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. In der Regel sei dies nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG für den Ehegatten eines Deutschen nach 3 Jahren vorgesehen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich jedoch, dass auf die Dreijahresfrist nur die Zeit des Besitzes einer nach § 23 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sei. Daher beginne die dreijährige Frist erst mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG zu laufen. Unter Berufung auf Ziff. 25.3.1 der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz geht der Bescheid im weiteren davon aus, dass die erforderliche dreijährige Frist mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach der Eheschließung mit einem Deutschen oder, soweit der Ausländer in Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis sei, zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt seien, beginne. Beim Kläger seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG mit dem 13.02.2001 eingetreten. Daraus errechne sich, dass die zeitlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG am 13.02.2004 vorlägen und daher der Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen abzulehnen sei.
5 Auf den Widerspruch des Klägers durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.04.2002, mit dem sie die wesentlichen Argumentationen, die bereits mit Antragstellung aufgezeigt wurden, wiederholt, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2002 zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Auffassung des Oberbürgermeisters der Beklagten bestätigt, dass weder die Voraussetzungen des § 24 noch diejenigen des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG vorlägen. Zeiten, in denen der ausländische Ehegatte des Deutschen vor der Eheschließung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, die ihm aus anderen Gründen erteilt worden sei, seien im Rahmen des § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG nicht anrechenbar.
6 Bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 31.07.2002 Klage nach § 75 VwGO erhoben, weil über seinen Widerspruch nicht binnen 3 Monaten, seit er diesen bei dem Oberbürgermeister der Beklagten eingelegt habe, entschieden worden sei. Nachdem der zurückweisende Widerspruchsbescheid ergangen ist, erstrebt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er ist nach wie vor der Ansicht, einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 3 AuslG herleiten zu können. Weiter macht er geltend, auch nach § 24 AuslG einen solchen Anspruch inne zu halten, da er seit dem 24.09.1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Neben diesen Zeiten seien Zeiten des übrigen rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten, die der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gleich stünden. Anzurechnen seien die Zeiten, in denen er eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Duldung inne gehalten habe, dies ergebe sich aus § 35 AuslG. Im übrigen seien die weiteren Voraussetzungen von § 24 AuslG erfüllt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2002 ergänzt der Kläger das Vorbringen dahingehend, dass er seit mehr als 4 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und darüber hinaus weiter anzurechnen sei der Zeitraum, in dem er eine Aufenthaltsbefugnis (im Falle des § 35 Abs. 2 AuslG) gehabt habe. Er habe vom 17.08.1995 bis 31.07.1997 eine Aufenthaltsbefugnis inne gehalten. Im übrigen lägen die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG vor.
7 Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2002 für den Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2002 zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Dem Gericht ist jeweils schriftsätzlich am 05.11.2002 seitens der Beklagten und am 26.11.2002 durch die Bevollmächtigte des Klägers erklärt worden, dass die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden sind.
10 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte 11 E 2912/02 (2) und einen Hefter Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.
11 Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
12 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid, mit dem der Oberbürgermeister der Beklagten am 15.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.04.2002 versagt hat, dem Kläger die begehrte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
13 Die Voraussetzungen, dem Kläger nach § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil er nicht auf einen erlaubten Aufenthalt über einen Zeitraum von 5 Jahren verweisen kann. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG fordert einen ununterbrochenen Besitz der Aufenthaltserlaubnis während des gesamten fünfjährigen Zeitraums. Die Anrechnung solcher Zeiten, in denen der Kläger im Besitz einer Befugnis gewesen ist, ist grundsätzlich im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 nicht vorgesehen. Darüber hinaus erfordert § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG den ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis während des gesamten Zeitraums von 5 Jahren vor der Entscheidung über den Antrag. Es genügt nicht, dass der Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich für 5 Jahre die verlangten Bedingungen erfüllt hat, vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf Gründe die Erteilung des Aufenthaltstitels aus (BVerwG 115, 352 [355f]). Erforderlich ist, dass der Ausländer in dem Zeitpunkt, in dem ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewährt werden soll, eine Aufenthaltserlaubnis inne hält und ununterbrochen während des fünfjährigen Zeitraumes vor diesem Zeitpunkt bereits eine Aufenthaltserlaubnis hatte. Da der Kläger auch im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht während 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, kommt bereits aus diesem Grunde eine Heranziehung von § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Die Regelung von § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG kann zu seinen Gunsten nicht herangezogen werden. § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG erlaubt, auf den für den Übergang von einer Aufenthaltsbefugnis auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis festgelegten Zeitraum, in dem die Befugnis bestanden haben muss, Zeiten einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG anzurechnen. Zwar war der Kläger in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum gemäß § 55 Abs. 2 AuslG - beschränkt auf das Land Hessen - im Bundesgebiet geduldet, jedoch ist die Regelung abschließend und erkennbar vom Gesetzgeber dahingehend intendiert, eine in einer erheblichen Anzahl von Fällen typische Gegebenheit zu berücksichtigen, nämlich einen langzeitigen Aufenthalt ohne den gesicherten Status einer Aufenthaltsgenehmigung, der häufig der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorausgeht, weil der Ausländer entweder aufgrund eines Asylverfahrens gegenüber anderen Ausländern ohne gesicherten Status privilegiert war oder weil zu seinen Gunsten rechtlich oder tatsächlich die Abschiebung nicht zulässig war. So kann der erhebliche Zeitraum, den § 35 Abs. 1 S. 1 für den Übergang von einer Aufenthaltsbefugnis zur Aufenthaltserlaubnis erfordert (8 Jahre), wegen der dann anzunehmenden Integration in bundesrepublikanische Lebensverhältnisse für den dergestalt Begünstigten fruchtbar gemacht werden. Ein entsprechender Sachverhalt muss im Zusammenhang mit dem Übergang von einer bereits gewährten - befristeten - Aufenthaltserlaubnis zur dann unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht berücksichtigt werden, so dass bereits die Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG sich nicht rechtfertigt und auch vom Bestehen einer ungewollten Regelungslücke im Hinblick auf die zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG aufgestellten Voraussetzungen nicht auszugehen ist.
14 Auch § 25 Abs. 3 AuslG bietet entgegen der Ansicht des Klägers keine Grundlage, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger führt mit seiner inzwischen eingebürgerten Ehegattin zwar eine eheliche Lebensgemeinschaft, die es rechtfertigte, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu erteilen. Entsprechend ist in der angefochtenen Verfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung mit dem ersten Zeitpunkt, in dem die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit inne hielt, anzunehmen ist. Dies war jedoch erst am 22.02.2001 der Fall, wie der Kopie der Einbürgerungsurkunde der Ehegattin Sladana Stanic-Simunic zu entnehmen ist (Bl. 137 d. BA.) Die Ehegattin des Klägers hat mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Die Urkunde wurde ausweislich des aufgedruckten Datums der Ehegattin des Klägers am 22.02.2001 ausgehändigt. § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG ist dahin zu verstehen, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen erteilt worden ist, günstiger als nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehen, bereits nach 3 Jahren in der Regel unbefristet verlängert werden soll. Dies bedeutet, dass die einzuhaltende dreijährige Frist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Ausländer - der durchaus im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis sein kann - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt hat. Dies war beim Kläger, da seine Ehegattin erst am 22.02.2001 erstmals deutsche Staatsangehörige war und ihm deshalb auch zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zukam, vor etwas mehr als 2 Jahren und einem Monat der Fall. Mithin kann er sich auch insoweit nicht darauf berufen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen vorliegen, die einen Anspruch, ihm unbefristet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, vermitteln. Darüber hilft auch insofern die Regelung des § 35 AuslG nicht hinweg, da § 35 Abs. 1 ausschließlich den Fall regelt, dass ein Ausländer von einer langzeitig bestehenden Aufenthaltsbefugnis zu dem Status einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis überwechselt. Der Kläger hat derzeit nicht eine Aufenthaltsbefugnis, sondern vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AuslG, davor war seine Aufenthaltserlaubnis auf § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG begründet.
15 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.