VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-04-16, 10 G 5626/02.AO

10 G 5626/02.AOVerwaltungsgericht / Chamber 1016.04.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 G 5626/02.AO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-16

Aktenzeichen: 10 G 5626/02.AO

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0416.10G5626.02.AO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 30 AsylVfG, § 36 Abs 3 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der am 30.12.2002 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,

2 die Anordnung der aufschiebende Wirkung seiner am 30.12.2002 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2002, der am 16.12.2002 zugestellt worden ist, herzustellen und dadurch den Vollzug der Abschiebungsandrohung auszusetzen,

3 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG gegen die darin enthaltene Abschiebungsandrohung statthaft, aber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und deshalb nicht zulässig.

4 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist ausweislich der Behördenakten am 13.12.2002 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben worden, die Zustellung gilt damit als am 16.12.2002 - wie auch der Antragsteller angibt - als bewirkt. Fristablauf wäre mit dem 23.12.2002 eingetreten, so dass der Bescheid am 24.12.2002 bestandskräftig geworden ist; der Antrag vom 30.12.2003 ist damit verfristet.

5 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Antrag bzw. die Klage rechtzeitig gestellt worden wären, erweisen sich die in dem angegriffenen Bescheid unter Nr. 4 getroffenen Regelungen als nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb es auf die Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und denen des Antragstellers ankommt. Diese sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages zu begründen.

6 Eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages i.S.d. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Art. 16 a GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch § 36 Abs. 4 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umstände abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und hat über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG Beschluss v. 02.05.1984 -2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.)

7 Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine widerspruchsfreie Auskunftslage oder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1988 - 2 BvR 1083/93 -, NVwZ 1989, 746 ).

8 Bei individuell begründeten Beeinträchtigungen kann eine Beurteilung als offensichtlich unbegründet insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung der Asylsuchenden den von Art. 16 a GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfGE Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76).

9 Der Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter anstrebt, obliegt einer Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylVfG). Er muss die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig vortragen und so einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die Schilderung von persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland muss insgesamt geeignet sein, den Asylantrag lückenlos zu tragen.

10 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem angegriffenen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet eine politische Verfolgung zu begründen.

11 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes verwiesen; die Ausführungen in der Klage bzw. im gerichtlichen Antrag bieten keine Anhalt für eine andere Betrachtung der Dinge.

12 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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