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10 E 30364/99.A•VG Frankfurt 10. Kammer, 2003-04-15, 10 E 30364/99.A
10 E 30364/99.AVerwaltungsgericht / Chamber 1015.04.2003
Begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers bestehen nicht schon dann, wenn dieser seiner Bevollmächtigten eine Kooperation mit der (Ausländer-) Behörde unterstellt. Die Zweifel sind auch dann nicht begründet, wenn darüber hinaus der Kontakt der Bevollmächtigten zu dem Kläger "schwierig" ist und dieser auch gegenüber seiner Sozialarbeiterin misstrauisch ist.
Entscheidungsdatum: 2003-04-15
Aktenzeichen: 10 E 30364/99.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0415.10E30364.99.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 51 Abs 1 AuslG, § 53 AuslG
Begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers bestehen nicht schon dann, wenn dieser seiner Bevollmächtigten eine Kooperation mit der (Ausländer-) Behörde unterstellt.
Die Zweifel sind auch dann nicht begründet, wenn darüber hinaus der Kontakt der Bevollmächtigten zu dem Kläger "schwierig" ist und dieser auch gegenüber seiner Sozialarbeiterin misstrauisch ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der 1975 in Refahiye geborene Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger und am 01.06.1998 in das Inland eingereist. Er stellte am 17.06.1998 einen Asylantrag, den die Beklagte nach Anhörung vom 24.06.1998 mit Bescheid vom 15.09.1998 ablehnte, weil der Kläger asylbegründende Umstände nicht glaubhaft gemacht habe und im übrigen nicht erkennbar sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten habe. Der Bescheid wurde am 08.04.1999 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 67 d. Behördenakten).
2 Mit Schriftsatz vom 13.04.1999 (Fax) hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter.
3 Der Kläger beantragt,
4 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.1998, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und festzustellen dass, bei dem Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.
5 Der Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
8 Die Behördenakten (Bl. 1 bis 68) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
9 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.02.2002 auf den Einzelrichter übertragen.
10 Die Klage ist zulässig. Es bestehen auch keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt, er sei nicht verhandlungsfähig und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was durch Verfolgungsangst hervortrete und den Kontakt zwischen ihm seiner Sozialarbeiterin einerseits und seiner Prozessbevollmächtigten andererseits wesentlich erschwere bzw. unmöglich mache, lässt dies keinen Schluss auf seine Prozessunfähigkeit zu. Er ist - nach seinem eigenen Vortrag - sehr wohl in der Lage zu erkennen, um was es bei dem gerichtlichen Verfahren geht und dass es nicht in seinem Interesse liegt, das Verfahren zu beenden, andererseits ist er auch nicht derart teilnahmslos, dass ein völliges Unverständnis der Dinge, die um ihn herum vorgehen, vorliegt. Die Besorgnis des Klägers, seine Psychologin und seine Bevollmächtigte arbeiteten mit der Ausländerbehörde zusammen und bereiteten seine Abschiebung vor, reicht nicht als Anhaltspunkt für begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.
11 Die Klage ist aber in der Sache unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist Rechtens.
12 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG u. § 117 Abs. 5 VwGO).
13 Soweit der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahren vorträgt, er sei aufgrund der im Herkunftsstaat erlittenen Folterungen derart beeinträchtigt, dass er die damaligen Ereignisse bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht habe vortragen können, handelt es sich um nicht nachvollziehbares gesteigertes Vorbringen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, die letzten 13 Jahre in Istanbul gelebt und 1995 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Man habe ihn mehrfach, darunter im Jahre 1997, grundlos festgenommen, geschlagen, getreten und ihn anschließend ins Krankenhaus gebracht. 1997 habe er keine Gelegenheit zur Flucht gehabt, erst 1998 sei er dann geflohen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Anhörung 1998 nicht in der Lage gewesen sei, die erlittenen Folterungen zu schildern, bestehen weder nach der vorgelegten psychologischen Bescheinigung vom 26.02.2003 noch sind aus der bei der Anhörung beim Bundesamt 1998 protokollierten Geistesabwesenheit "und teilweise verwirrten Eindruck" (Bl. 23 d. Behördenakte) zu schließen.
14 Auch die unmittelbar nach seiner Einreise 1998 im Inland diagnostizierte Gesichtsschnittverletzung hat der Kläger erst Anfang 2000 im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Beim Bundesamt hat er lediglich Schlagstock- und Fausthieb-Verletzungen angegeben. Auch hierbei handelt es sich um gesteigertes Vorbringen.
15 Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung deshalb auch nicht aufgrund eines beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) verlangen.
16 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Das erscheint zwar nach den vorliegenden Dokumenten durchaus möglich, das abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Mißhandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Die Auskünfte gehen teilweise davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommen kann, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind. Auch die Gutachter gehen zwar von Festnahme und Überprüfungen aus, können jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehren benennen. Ein Gutachter bestätigt die Festnahmen und Überprüfungen bereits 1992 und 1993, geht jedoch davon aus, dass wieder einreisende Kurden nach sorgfältiger durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen die keine strafrechtlichen Verfahren laufen, keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit in der von ihr jede Mißhandlung der Polizei veröffentlicht wird.
17 Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben bei der Einreise inhaftiert oder asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt sind.
18 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen; eine Asylanerkennung kommt bereits deshalb nicht in Betracht.
19 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Behandlung einer bei dem Kläger vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, wie er sie vorträgt, muss bereits nach seiner Ausreise aus der Türkei, also innerhalb der Jahre 1998 oder spätestens 1999 bestanden haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Krankheit bei dem Kläger ausnahmsweise erst nach vier Jahren, nämlich 2003 manifestiert hat, sind seinem Vortrag oder dem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.04.2003 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
20 Auch aus einer bisher nicht erfolgten Behandlung folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr durch den Abbruch einer bereits eingeleiteten Behandlung hervorgerufen wird oder sich erheblich steigert, bestehen ebenfalls nicht. Es ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bereits eine systematische Behandlung, begonnen oder durchgeführt worden ist (dazu auch HessVGH 10.03.2003 - 12 UE 898/01.A -, S. 60 f.). Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte sind nach der Auskunftslage Behandlungen in der Türkei möglich; sie scheitern auch nicht an den finanziellen Mitteln des Betroffenen. Auch wegen dieses Umstands wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.03.2003 verwiesen.
21 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er Unterlegener ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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