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1 G 531/03•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-04-04, 1 G 531/03
1 G 531/03Verwaltungsgericht / 1. Kammer04.04.2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-04
Aktenzeichen: 1 G 531/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0404.1G531.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 6 S 1 AuslG, § 55 Abs 2 AuslG, Art 2 Abs 2 GG
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1 I. Der 1970 geborene Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger und reiste am 01.02.1975 im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinen hier lebenden Eltern ein. Mit Vollendung seines 16. Lebensjahres beantragte und erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse, letztmals bis zum 04.05.1998.
2 Am 27.05.1998 beantragte er die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
3 Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
4 Nach erfolgter Anhörung lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Jugoslawien für den Fall an, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht spätestens 3 Monate nach Zustellung der Verfügung verlassen habe. Die Ablehnung ist im wesentlichen auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen gestützt. Auf die sonstige Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 11.11.2002.
5 Mit Schriftsatz vom 11.11.2002, der Stadt Hanau zugegangen am 11.11.2002, legte der Antragsteller Widerspruch ein.
6 Mit Schriftsatz vom 04.02.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 06.02.2003 sucht der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antragsteller sei psychisch krank. Er leide an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Mit Beschluss vom 25.02.2003 sei ihm ein Betreuer bestellt worden. Die Betreuung beinhalte die Vertretung gegenüber Ämtern und anderen Institutionen, da der Antragsteller nicht in der Lage sei und gewesen sei, diesen Aufgabenkreis selbst wahrzunehmen. Insoweit sei er auch gehindert gewesen, die rechtzeitige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Deshalb sei auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Auch die Zustellung der angegriffenen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei erst mit der Betreuerbestellung wirksam geworden.
7 Die Beendigung des Aufenthalts versetze den Antragsteller in eine vollkommen hilflose Situation. Der Antragsteller, der der serbokroatischen Sprache nicht mächtig sei, laufe Gefahr, erheblich in seiner Gesundheit geschädigt zu werden, würde er zwangsweise aus der Bundesrepublik Deutschland entfernt. Es bestehe die Notwendigkeit einer psychiatrisch - psychotherapeutischen Behandlung. Betreffend die Erkrankung des Antragstellers werden vorgelegt ein psychiatrisches Gutachten vom 31. Jan. 2000 sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 02. Feb. 2003, das dem gerichtlichen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 25.02.2003 zugrunde liegt. Da der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, sich ausreichend in seiner Heimatsprache zu verständigen, könne er die entsprechende Hilfe nur in der Bundesrepublik erhalten. Der Antragsteller sei mittlerweile in einer Rehabilitationseinrichtung.
8 Der Antragsteller beantragt,
9 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.11.2002 gegen die Verfügung vom 06.11.2002 anzuordnen bzw. wieder herzustellen,
10 hilfsweise,
11 der Antragsgegnerin aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 die Anträge abzulehnen.
14 Sie wiederholt im wesentlichen die Ausführungen im Rahmen der angegriffenen Verfügung und weist darauf hin, dass dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der Versäumung der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gewähren sei.
15 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.
16 II. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 06.11.2002 ist bereits unstatthaft. Die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beendet nämlich nicht zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte (vergleiche HessVGH, Beschluss vom 14.12.1991, NVWZ - RR 1991, Seite 426).
17 Die Bestimmung des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG, nach welcher der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt gilt, greift hier nicht ein. Der Antragsteller ist ausweislich der Behördenakte weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist, noch hielt er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.05.1998 seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits seit ca. 3 Wochen abgelaufen.
18 Eine Erlaubnisfiktion ergibt sich aber auch nicht etwa aus § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 AuslG. Die hierin beschriebenen Fallkonstellationen liegen nicht vor.
19 Gleiches gilt für § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG.
20 Eine fristgerechte Antragstellung vor Ablauf der bis zum 04.05.1998 gültigen Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht etwa im Wege der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erreicht werden. Eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 32 VwVfG bzw. § 60 VwGO bezieht sich auf das Versäumen einer gesetzlichen Frist. Eine gesetzliche Frist ist eine Frist, deren Dauer durch das Gesetz bestimmt ist und die kraft Gesetzes ohne besondere Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses, zum Beispiel der Zustellung einer Entscheidung, zu laufen beginnen (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 57, Rd. Nr. 3). Um eine derartige Frist handelt es sich vorliegend offensichtlich nicht. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ist mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 04.05.1998 gem. § 44 Abs. 1 AuslG bzw. gem. § 43 Abs. 2 VwVfG erloschen bzw. erledigt. Es handelt sich um die normale Beendigung eines zeitlich befristet wirksamen Verwaltungsaktes. Hieran kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht anknüpfen. Selbst wenn es sich aber um eine gesetzliche Frist im Sinne der oben genannten Wiedereinsetzungsnormen handeln würde, so ist für das Gericht nicht erkennbar, dass diese ohne Verschulden versäumt worden wäre. Die vorgelegten Gutachten belegen nicht, dass der Antragsteller bereits im Mai 1998 beschränkt handlungsunfähig gewesen wäre.
21 Kann somit an ein fiktives Bleiberecht des Antragstellers nicht angeknüpft werden, ist ein einstweiliger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Dabei kann das Begehren allein dahin gehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- oder Duldungsantrag auszusetzen. Dabei ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen.
22 Dieser vom Antragsteller hilfsweise gestellter Antrag kann jedoch sowohl hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keinen Erfolg haben.
23 Soweit mit dem Antrag der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der in § 69 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- oder Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her zu betreiben hat, kann von einer Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnte, nicht ausgegangen werden.
24 Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung ist zwar ein Anordnungsgrund gegeben, da die Gefahr der Abschiebung besteht, es besteht allerdings kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Gem. § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Vorliegend kommt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bzw. nach § 55 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht. Derartige Duldungsgründe wären dann anzunehmen, wenn aufgrund einer abgesicherten Einschätzung über die gesundheitlichen Gefahren davon ausgegangen werden könnte, dass die Abschiebung als solche die konkrete Gefahr birgt, den Gesundheitszustand des Betroffenen Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich zu verschlechtern (vergleiche Beschluss des VGH Baden Württemberg vom 07.05.2001, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, Seite 384) bzw. wenn im Heimatland des Ausländers für ihn "eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht." Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit der entsprechenden Gesundheitsverschlechterung, diese muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können.
25 Ein derartiges Risiko einer Gesundheitsverschlechterung vermag das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. So erweist sich der Antragsteller nach dem Gutachten vom 31.01.2000 bei der Begutachtung als gepflegt, er wirkt wach, bewusstseinsklar und ist örtlich und situativ orientiert (Seite 24 des Gutachtens) aktuelle oder latente Suizidalität haben sich nicht feststellen lassen (Bl. 25 des Gutachtens). Die Diagnose ist eine paranoid-halluzinatorische Psychose. Es erweist sich als erforderlich, den Antragsteller einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung zuzuführen. Die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung wird nicht für unbedingt erforderlich gehalten (Bl. 28 u. 29 des Gutachtens). Aus dem Gutachten vom 02.02.2003 ergibt sich die Bestätigung der Diagnose (Bl. 2 des Gutachtens) und im übrigen, dass der Antragsteller wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert ist. Es gibt keinen Hinweis auf Hirnleistungsstörungen, das formale Denken ist hinreichend geordnet, aber weitschweifig (Bl. 7 u. 8 des Gutachtens), es besteht keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Der Antragsteller weist ein ausreichend gepflegtes Äußeres, einen ordentlichen Allgemeinzustand und einen regelgerechten Ernährungszustand auf. Er beklagt keine körperlichen Beschwerden (Bl. 8 des Gutachtens). Das Ergebnis der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie ist die Bewertung, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen wahrzunehmen (Bl. 9 u. 10 des Gutachtens). Diese Aussagen der Gutachten zugrunde gelegt, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass für den körperlich gesunden Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Jugoslawien die konkrete Gefahr droht, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Die Erkrankung des Antragstellers macht es zwar erforderlich, einen Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis zu bestellen, für den Gesundheitszustand relevant ist hiervon allerdings lediglich die "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen". Da sich der Antragsteller jedoch körperlich in einer guten Verfassung befindet, besteht insoweit keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich dies bereits in Kürze wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, sofern der Antragsteller nach Jugoslawien zurückkehrt. Eine derartige Gefährdung wird auch nicht dadurch wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr von seiner Familie getrennt wird. Ausweislich der Gutachten besteht der Kontakt zu den Eltern fast nicht mehr (Gutachten vom 31.01.2000, Bl. 25).
26 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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