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6 G 4849/02•VG Frankfurt 6. Kammer, 2003-03-27, 6 G 4849/02
6 G 4849/02Verwaltungsgericht / Chamber 627.03.2003
Eine Staffelung der Gebühr nach Dauer der Sondernutzung muss auch bei derselben Baumaßnahme für jeden Erlaubnisnehmer gesondert durchgeführt werden unabhängig davon, für welchen Zeitraum insgesamt die genutzte Fläche dem Gemeingebrauch entzogen war. Die Gebühr ist nach der für die Sondernutzung beantragten Gesamtläche zu bemessen, auch wenn aufgrund straßenrechtlicher Anordnung ein Teil dieser Fläche dem Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden muss.
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: 6 G 4849/02
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0327.6G4849.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 StrG HE, § 18 StrG HE
Eine Staffelung der Gebühr nach Dauer der Sondernutzung muss auch bei derselben Baumaßnahme für jeden Erlaubnisnehmer gesondert durchgeführt werden unabhängig davon, für welchen Zeitraum insgesamt die genutzte Fläche dem Gemeingebrauch entzogen war. Die Gebühr ist nach der für die Sondernutzung beantragten Gesamtläche zu bemessen, auch wenn aufgrund straßenrechtlicher Anordnung ein Teil dieser Fläche dem Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden muss.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20.02.2003 (6 E 786/03) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 11.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 wird insoweit angeordnet, als mit dem Gebührenbescheid ein die Summe von 144.628,75 Euro übersteigender Betrag festgesetzt wird.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 115.286,-- Euro festgesetzt.
1 Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst ihres Widerspruchs und nach Erlass des Widerspruchsbescheides nunmehr ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 11.09.2002 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
2 Der Antrag ist zulässig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da der Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist gegeben, da die Antragstellerin durch Vorlage einer Mahnung dargelegt hat, dass eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO).
3 Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als mit dem Gebührenbescheid vom 11.09.2002 ein höherer Betrag als 144.628,75 Euro (Sondernutzungsgebühr: 144.348,75 € zuzüglich Verwaltungsgebühr 280,-- €) gefordert wird.
4 Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 1 S. 1, 18 Hessisches Straßengesetz i. V. m. der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren i. d. F. vom 31.01.2002. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung werden für die Sondernutzung an Gemeindestraßen Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. Unstreitig wurde und wird durch die Antragstellerin eine solche Sondernutzung entsprechend ihrem Antrag vom 25.07.2002 durch Errichtung eines Bauzaunes in der Wilhelm-Leuschner-Straße und am Baseler Platz unter Einbeziehung jeweils einer Fahrspur ausgeübt. Hierfür wurde der Antragstellerin die entsprechende Erlaubnis für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis zum 31.12.2003 erteilt. Gemäß § 12 der Satzung ist die Antragstellerin als Erlaubnisnehmer Gebührenschuldner der mit Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung fällig gewordenen Sondernutzungsgebühr.
5 Nach § 10 Abs. 3 i. V. m. Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungssatzung werden die Sondernutzungsgebühren bei Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes für Bauvorhaben nach der vom Bauzaun umschlossenen Grundfläche ermittelt. Zutreffend hat vorliegend die Antragsgegnerin eine von Bauzäunen umschlossene Fläche von 1833 m² ihrer Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, tatsächlich betrage die von ihr in Anspruch genommene Sondernutzungsfläche weniger als 1833 m². Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Dem dem Sondernutzungsantrag beigefügten Plan der Antragstellerin lässt sich die für die Sondernutzung beanspruchte Fläche nicht eindeutig entnehmen. Da der Plan auch keine Berechnung der beanspruchten Gesamtfläche enthält, wurde anlässlich einer Ortsbesichtigung am 05.08.2002 mit Vertretern der Antragstellerin sowie Vertretern der Antragsgegnerin ein Aufmaß erstellt. Hierbei wurde eine Gesamtfläche von 1833 m² ermittelt. Jenes Protokoll wurde von einem Vertreter der Antragstellerin unterzeichnet. Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde sodann die beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine Fläche von 1833 m² erteilt. Da die Antragstellerin gemäß der ihr erteilten Erlaubnis über diese Fläche verfügen kann, wurde auch die angegriffene Gebühr zu Recht unter Zugrundelegung dieser Fläche berechnet. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie nutze diese Fläche nicht zur Gänze, die von ihr ausgeübte Nutzung erstrecke sich vielmehr nur auf einen Teil dieser Fläche, so muss ihr entgegengehalten werden, dass es ihr freisteht, einen geänderten Antrag zu stellen und die Erlaubnis den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen.
6 Die Antragstellerin kann insbesondere auch nicht damit gehört werden, aus der von ihr beanspruchten Fläche sei jene Fläche herauszurechnen, die der Öffentlichkeit weiter zur Verfügung stehe, da auf dieser Fläche Fußgängertunnel errichtet worden seien. Denn - wie oben bereits ausgeführt - hat die Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums auf einer Fläche von 1833 m² erhalten. Sie kann daher - aus straßenrechtlicher Sicht - über diese Fläche verfügen. Eine eventuelle straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Aufrechterhaltung des Fußgängerverkehrs hat hierauf keinen Einfluss. Aus dem oben Gesagten ergibt sich auch, dass die erfolgten Neuberechnungen der tatsächlich beanspruchten Fläche für das vorliegende Verfahren ohne Belang sind. Die Antragstellerin führt insoweit ins Feld, dass sich nunmehr ergeben habe, dass von ihr tatsächlich nur eine Fläche von 1320 m² genutzt werde. Dies habe ein weiteres Aufmaßprotokoll vom 20.12.2002 ergeben. Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin vor, dass jenes Aufmaß von ihr mit Schreiben vom 30.01.2002 widerrufen worden sei, da hier irrtümlich von ihrem Mitarbeiter nicht alle Flächen aufgenommen worden seien. Auf der Grundlage eines Katasterauszuges in Verbindung mit dem Plan der Klägerin ergebe sich vielmehr, dass die tatsächliche Nutzung 2027,14 m² betrage. Die angegriffene Gebühr richtet sich jedoch nach der mit Bescheid vom 11.09.2002 erteilten Sondernutzungserlaubnis über eine Fläche von 1833 m², so dass - wie bereits dargelegt - die tatsächlich ausgeübte Nutzung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
7 Der Eilantrag hat dennoch teilweise Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin ihrer Gebührenberechnung zutreffend eine Fläche von 1833 m² zugrunde gelegt, sie hat auf dieser Grundlage die Gebühr jedoch falsch berechnet. Gemäß dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin ist in Ziffer 3.2 bei von Bauzäunen umschlossenen Grundflächen eine Gebührenstaffelung dergestalt vorgesehen, dass für die ersten 6 Monate pro m² umschlossener Grundfläche 2,50 €, für den 7. - 9. Monat 3,75 €, für den 10. - 12. Monat 5,-- €, für den 13. - 15. Monat 7,50 €, für den 16. - 18. Monat 10,-- € und nach dem 18. Monat 15,-- € in Rechnung gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat bei Berechnung der Gebühr die Staffelung nicht mit dem ersten Monat und dementsprechend mit einer Gebühr von 2,50 € pro m², sondern mit dem 10. Monat und dementsprechend mit 5,-- € pro m² beginnen lassen. Die Antragsgegnerin hat dies damit begründet, dass die von der Antragstellerin genutzte Fläche bereits zuvor dem Gemeingebrauch entzogen gewesen sei. Im Rahmen der an diesem Standort durchgeführten Großbaumaßnahme sei das Areal bereits zuvor durch ein Abbruchunternehmen genutzt worden. Die in Rede stehende Fläche sei daher bereits seit November 2001 nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Die Sammelnutzung der Antragstellerin ab August 2002 liege somit im 10. Monat der Baumaßnahme, weshalb bei der Gebührenberechnung die entsprechende Gebührenstaffel (5,-- €/m²) heranzuziehen gewesen sei. Hiermit kann die Antragsgegnerin jedoch nicht gehört werden. In § 11 Abs. 1 S. 1 der Sondernutzungssatzung heißt es, die Sondernutzungsgebühr werde fällig bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen mit Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer. Unstreitig hat die Antragstellerin eine eigene Erlaubnis beantragt und diese für den Zeitraum vom 11.09.2002 bis zum 31.12.2003 erhalten. Die Sondernutzung, die Grundlage der von der Antragstellerin geforderten Gebühr ist, beginnt dementsprechend mit Erteilung der Erlaubnis am 11.09.2002. Die Tatsache, dass jene Fläche bereits zuvor von anderen Erlaubnisnehmern genutzt worden ist, kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass gemäß § 12 Gebührenschuldner der Erlaubnisnehmer ist. Dementsprechend ist die Gebühr jeweils gesondert für jede Erlaubnis zu errechnen. Dies korrespondiert mit der Regelung des § 7 der Sondernutzungssatzung, wonach der Erlaubnisnehmer auch für alle Kosten haftet, die der Antragsgegnerin durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Erst mit Erteilung der Erlaubnis wird der Erlaubnisnehmer Inhaber des Rechtes zur Sondernutzung; ihn treffen zugleich die in § 7 geregelten Pflichten auf Schadensersatz. Die Sondernutzungserlaubnis gegenüber einem neuen Erlaubnisnehmer stellt daher jedes Mal eine neue, eigenständige Rechtsbeziehung zwischen Stadt und Erlaubnisnehmer dar, auf die eine zuvor erteilte Sondernutzungserlaubnis keinen Einfluss hat. Dementsprechend kann auch die entstehende Gebühr sich nur nach dieser neu erteilten Erlaubnis richten.
8 Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass bereits mit Erteilung der ersten Sondernutzungserlaubnis die entsprechende Fläche ihrem eigentlichen Bestimmungszweck entzogen worden sei und die eigentlichen Verkehrsteilnehmer bereits seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über die öffentlichen Verkehrsflächen verfügen könnten, so muss ihr entgegengehalten werden, dass dies bei der Erteilung von einer Sondernutzungserlaubnis des Öfteren der Fall sein dürfte, ohne dass deshalb die von einem anderen Erlaubnisnehmer bereits genutzte Zeit einem späteren Erlaubnisnehmer "in Rechnung gestellt" würde. Auf den Plätzen im Gebiet der Antragsgegnerin findet sich häufig die Situation, dass eine bestimmte Fläche anlässlich einer Veranstaltung genutzt und im Anschluss daran die gleiche oder eine ähnlich Fläche durch eine weitere Veranstaltung eines anderen Erlaubnisnehmers wiederum genutzt wird. In solchen Fällen würde und wurde - wie der Kammer durch andere Verfahren bekannt ist - für den zweiten Erlaubnisnehmer die bereits zuvor verstrichene Zeit der Gebührenfestsetzung auch nicht zugrunde gelegt. Etwas anderes kann dann aber auch nicht allein aufgrund dessen gelten, dass es sich um eine Großbaumaßnahme handelt und die einzelnen Arbeitsschritte, für die jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, somit in einem Zusammenhang stehen. Denn - wie bei dem oben aufgeführten Beispiel - treten die einzelnen Firmen für sich gesondert - auch im Hinblick auf ihre Haftung - in ein Rechtsverhältnis mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte dementsprechend die Gebührenstaffelung mit 2,50 €/m² entsprechend dem 1. Monat der Nutzung durch die Antragstellerin beginnen müssen. Legt man diese Staffelung zugrunde, so ergibt sich bei einer Fläche von 1833 m² insgesamt eine Gebühr von 144.348,75 €.
9 Diesem Betrag ist eine Verwaltungsgebühr von 280,-- € hinzuzufügen. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 S. 1 HessKAG i. V. m. §§ 1, 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung - i. V. m. Ziffer 5, 5.1 der Anlage zur Verwaltungskostensatzung - Kostenverzeichnis -. Die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 280 € auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
10 Soweit die Antragsgegnerin einen höheren Betrag als 144.628,75 € gefordert hat, ist der Bescheid rechtswidrig und demzufolge die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Forderung anzuordnen.
11 Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten nach dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin hat nunmehr vorgetragen, sie nutze eine Fläche von 1320 m² und damit eine Sondernutzungsgebühr auf der Grundlage dieser Fläche anerkannt. Dies entspricht einem Betrag von 103.950,-- € zuzüglich der von der Antragstellerin nicht angegriffenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 280,-- €, was einen Gesamtbetrag von 104.230,-- € ergibt. Dementsprechend steht der Betrag von 230.572,50 €, d. h. die Differenz zwischen den geforderten 334.802,50 € und den von der Antragstellerin anerkannten 104.230,-- €, in Streit. Im Hinblick auf diese Differenz unterliegt die Antragstellerin mit einem Betrag in Höhe von 40.399,-- €, was rund 1/5 der in Streit stehenden Differenz entspricht.
12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 GKG. Die Kammer hat den in Streit stehenden Betrag von 230.572,50 € in Ansatz gebracht und diesen Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte reduziert.
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