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1 E 3254/02.A•VG Frankfurt 1. Kammer, 2003-03-27, 1 E 3254/02.A
1 E 3254/02.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer27.03.2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: 1 E 3254/02.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2003:0327.1E3254.02.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen wurden. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und stammen aus Surdulica. Sie gehören dem Volk der Roma an und sind muslimischen Glaubens. Sie reisten eigenen Angaben zur Folge am 20.09.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge.
2 Mit Bescheid vom 23.01.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte das nicht Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 des AuslG fest und drohte die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Mit Schriftsatz vom 12.02.2001 erhoben die Kläger hiergegen Klage. Dieses Klageverfahren endete mit Einstellungsbeschluss vom 22.08.2001 in dem Verfahren 2 E 590/01.A (V), nachdem die Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung nicht betrieben hatten.
3 Mit Schriftsatz vom 14.06.2002 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Anstelle einer anfänglichen Euphorie über den demokratischen Machtwechsel im Herbst 2000 habe sich eine spürbare Ernüchterung breit gemacht. Nach wie vor seien Armee und Polizei nicht wirklich personell verändert worden. Alte Milosovic Getreue seinen noch immer an einflussreichsten Stellen zu finden. Verschiedene DOS Exponenten versuchten die Terroranschläge vom 11. September 2001 insofern zu instrumentalisieren, als sie in der Öffentlichkeit eine islamische Gefahr innerhalb Jugoslawiens heraufbeschworen. Diese Kampagne treffe auf eine der Gesellschaft bereits inne wohnende antimuslimische Grundstimmung. Diese Lage wirke sich insbesondere auf die Angehörigen der Roma aus. Die Situation für Angehörige von Minderheiten habe sich in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht verschlechtert. Die Angehörigen der Roma und der Ashkali seinen als besonders gefährdete Gruppen einzustufen. Der Staat sei weder Willens noch fähig, diesen Minderheiten in effektiver Weise Schutz zu gewähren. Allein im Jahr 2000 habe das Helsinki Komitee nicht weniger als 100 Menschenrechtsverletzungen gegen Romas verzeichnet. Auch der im Juni 2001 erlassene Entwurf zu einem neuen Minderheitengesetz der neuen jugoslawischen Regierung vermöge hieran nichts zu verändern. Die wirtschaftliche Lage sei für die Minderheitenangehörigen anhaltend desolat. Das zum überleben notwendige Existenzminimum sei nicht gesichert.
4 Mit Bescheid vom 13.08.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab und lehnte auch die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 23.01.2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 des AuslG ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
5 Mit Schriftsatz vom 22.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Zwar habe sich die innenpolitische Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien stabilisiert, allerdings nicht soweit, dass den Klägern ohne Gefahr eine Rückkehr zugemutet werden könne. Noch immer seinen die Rechte der Minderheiten de facto stark eingeschränkt. Die Volksgruppe der Roma sei Ziel von Diskriminierungen. Im übrigen wird nochmals der Vortrag aus dem Asylfolgeantrag wiederholt.
6 Unter dem 13.02.2003 kam es zu einem, die Klage abweisenden Gerichtsbescheid, gegen den mit Schriftsatz vom 24.02.2003 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde. Es lägen Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG vor. Verwiesen werde insoweit auf fachärztliche Bescheinigungen vom 17.03.2003, 20.12.2002, 18.07.2002 sowie vom 14.09.1998.
7 Die Kläger beantragen,
8 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klagen abzuweisen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) sowie den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 2 E 590/01.A (V) verwiesen.
12 Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
13 Zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ebenfalls abgelehnt.
14 Stellt ein Ausländer - wie vorliegend - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Ein erneutes Asylverfahren ist danach nur durchzuführen, wenn sich die dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tag ab, von dem an der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Grundsätzlich ist bereits im Folgeantrag abschließend und substantiiert darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Wiederaufgreifungsgrund vorliegen soll (VwVfG § 51 Abs. 1), inwiefern der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, jenen Grund schon im früheren Verfahren geltend zu machen (VwVfG § 51 Abs. 2), und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (VwVfG § 51 Abs. 3), (GK AsylVfG, § 71 Rdnr. 119 und 126 mit Hinweisen auf entspr. Rechtsprechung). Für den Erfolg eines Asylfolgeantrages wegen nachträglicher Änderung der Sachlage ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1993, 2 BvR 2245/92, InfAuslR 1993, Seite 304). Den neu vorgetragenen Umständen muss außerdem ein schlüssiger Ansatz für einen Asylgrund zu entnehmen sein (BVerwG, Urteil vom 25.06.1991, 9 C 33.90, EZAR 212 Nr. 8). Eine Änderung der Sachlage kann sich entweder daraus ergeben, dass sich die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände verändert haben (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 24).
15 Was den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG anbelangt erweist sich der Vortrag als verspätet. Gem. § 51 Abs. 3 VwVfG muß der Antrag binnen 3 Monaten gestellt werden. Laut Attest vom 17.03.2003 befindet sich der Kläger zu 1) seit Februar 2002 in Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, während der Antrag erst am 25.06.2002 gestellt wurde und sich im übrigen im Rahmen dieses Antrags keinerlei Hinweis auf Erkrankungen dieser Art des Klägers zu 1) befindet.
16 Selbst wenn das Verfahren wiederaufzugreifen wäre, wäre weder § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllt, noch liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG vor.
17 In unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.11.1997, 9 C 58.96, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen Band 105, S. 383). Dabei genügt für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahren Begriff identisch, wobei die Gefahr zusätzlich konkret sein muss. Eine derartige Gefahr muss dem Ausländer über dies landesweit drohen.
18 Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG scheidet grundsätzlich aus, wenn sich der Ausländer auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestop nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann dem Betroffenen Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzten würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 19.11.1996, 1 C 6.95, NvwZ 1997, S. 685). Diese Gefahr muss dem jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
19 Gemessen an diesen Anforderungen steht den Klägern Abschiebungsschutz nicht zu. In den tatsächlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Jugoslawien sind inzwischen grundlegende Änderungen eingetreten, die die Annahme einer abschiebungsschutzrelevanten Gefährdung ethnischer Minderheiten ausschließen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2002 sowie Hd-hoc-Bericht zur Lage in der BRJ (Kosovo) des Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002.
20 Auch die allgemeinen Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Jugoslawien rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Was die soziale Fürsorge angelangt hat jeder Bedürftige Zugang. Angehörige ethnischer Minderheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Sozialhilfeleistungen sind zwar gering, reichen aber zur Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse aus. überdies besteht die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an eine der zahlreichen in der Bundesrepublik Jugoslawien tätigen internationalen Hilfsorganisationen zu wenden, denen vor allem im ländlichen Raum nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Versorgung von Hilfsbedürftigen zukommt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. vom 13.11.2001). Was die medizinische Versorgungslage in der Bundesrepublik Jugoslawien anbelangt, so gibt es dort nur sehr wenige Erkrankungen, die aufgrund fehlender Ausrüstung nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Es besteht ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für alle Arbeitnehmer, der ihre Familienangehörigen einschließt. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind ebenfalls versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge und werden daher kostenlos behandelt. Dies trifft auch auf Angehörige der Volksgruppe der Roma zu (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10.2002). Der Zugang zu einer kostenfreien Behandlung im psychiatrischen Bereich ist auch für Roma ist eröffnet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Osnabrück vom 25.11.2002).
21 Da die Kläger unterlegen sind haben sie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
22 Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
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